Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Zulassungsgründe abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht weist den Zulassungsantrag zurück, weil keine der Zulassungsgründe des § 124 VwGO substantiiert dargelegt sind. Ein paralleles Verfahren mit Beweisanordnung reicht nicht, und ein Gehörsverstoß ist nicht nachgewiesen, da keine Beweisanträge gestellt wurden. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt die substantierte Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; bloße Hinweise auf andere Verfahren oder Beweiserhebungen genügen nicht.
Ein Recht auf Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur gegeben, wenn der Beteiligte zuvor die zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Gehörs ausgeschöpft hat.
Zumutbare Verfahrensbefugnisse umfassen insbesondere die Stellung unbedingter Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO), deren Nichtstellung die Rüge einer Gehörsverletzung erschwert.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; trifft der Antragsteller den Zulassungsantrag, trägt er die Verfahrenskosten, wenn der Antrag erfolglos bleibt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 979/11
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der in Betracht zu ziehenden Zulassungsgründe gegeben ist.
Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, mangelt es bereits an der substantiierten Darlegung von Gründen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Allein der Umstand, dass das Sozialgericht E. zum Grad der Behinderung der Klägerin im Verfahren S SB unter dem 23. Januar 2012 eine Beweisanordnung erlassen hat, die unter Ziffer 7 – 11 auch das Sehvermögen der Klägerin zum Gegenstand hat, ist nicht geeignet, die Ergebnisse der letzten augenärztlichen Untersuchung der Klägerin durch die augenärztliche Gemeinschaftspraxis der Dres. H. u. a. vom 26. September 2011, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, in Frage zu stellen. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Klägerin verwehrt worden ist, die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden aufgrund eines Sachverständigengutachtens überprüfen zu lassen. Die Klägerin hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf eine Verschlechterung ihres Sehvermögens ausschließlich auf die Untersuchung der augenärztlichen Gemeinschaftspraxis Dres. H. u. a. bezogen und eine Begutachtung durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen nicht beantragt.
Insoweit kommt auch nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 101 Abs. 1 GG) in Betracht. Eine Versagung rechtlichen Gehörs kann ein Rechtssuchender nämlich nur dann mit Erfolg rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen, zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2003
– 1 B 359.02 –, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 273, juris, m. w. N.
Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt dabei insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gem. § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zur ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 – 8 B 2.97 –, Buchholz 310, § 102 VwGO Nr. 21, juris, m. w. N.; Urteil vom 22. April 1986 – 9 C 318.85 u. a. –, NVwZ 1986, 928, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 12 A 241/10 –, m. w. N.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat laut Sitzungsprotokoll in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2011 Beweisanträge jedoch nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.