Einstellung des Berufungsverfahrens und Ablehnung der Zulassung zur Berufung (BAföG-Rückforderung)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das einen Feststellungs- und Rückforderungsbescheid nach §18 Abs.5a BAföG als rechtmäßig ansah. Das Berufungsverfahren wurde nach Rücknahme eingestellt; der Zulassungsantrag wurde abgelehnt. Das Gericht sah keine ernstlichen Zweifel an der Erstentscheidung und beanstandete das unzureichende Zulassungsvorbringen. Der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Berufungsverfahren nach Rücknahme eingestellt; Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufungsverfahren ist bei Rücknahme des Rechtsmittels nach den Vorschriften der §§ 125 Abs. 1, 126 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass das Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzeigt.
Das Zulassungsvorbringen muss das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfüllen; in Berufungsbegründungsstil abgefasste Ausführungen genügen insoweit nicht.
Feststellungs- und Rückforderungsbescheide nach § 18 Abs. 5a BAföG können die Darlehensschuld in ihrer Höhe verbindlich feststellen, wenn die Verwaltungsvorgänge die zu Grunde liegende Auszahlungshöhe belegen.
Behauptungen über Nichtzustellung oder Nichtempfang von Bewilligungsbescheiden sind substantiiert zu beweisen; bloße Schutzbehauptungen genügen nicht zur Erschütterung der Verwaltungsvorgänge.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 3371/12
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungs- und des Zulassungsverfahrens
Gründe
Die Einstellung des Berufungsverfahrens nach Rücknahme beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt - ungeachtet dessen, dass die im Stile einer Berufungsbegründung abgefasste Zulassungsschrift vom 28. Februar 2013 schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechen dürfte - nicht die Annahme von zugunsten des Klägers allenfalls als sinngemäß geltend gemacht in Betracht zu ziehenden ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 22. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 29. März 2012 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, nicht in Frage.
Der Feststellungs- und Rückforderungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften der § 18 Abs. 5a BAföG und § 10 DarlehensV. Danach erteilt das Bundesverwaltungsamt nach dem Ende der Förderungshöchstdauer dem Darlehensnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 3 - einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden.
Das ausbildungsförderungsrechtliche Darlehen ist vorliegend der Höhe nach mit 3.034,- € zutreffend festgesetzt worden. Dieser Darlehensbetrag entspricht - wie sich aus den Verwaltungsvorgängen des zuständigen Amts für Ausbildungsförderung ergibt - der Ausbildungsförderung, die dem Kläger in dem Zeitraum von September 2003 bis Februar 2005 - seinen ersten drei Fachsemestern - darlehensweise zugeflossen und auch bei ihm verblieben ist.
Es sind keine Darlehensbeträge festgestellt worden, für die ein Darlehensverhältnis infolge einer vorzeitigen Rückforderung und Rückzahlung zu Unrecht (darlehensweise) geleisteter Ausbildungsförderung an das Amt für Ausbildungsförderung nicht mehr bestanden hätte. Insbesondere der hälftige Darlehensteil der im Zeitraum von März 2005 bis August 2005 - im Sommersemester 2005 - ausgezahlten Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 2.064,- €, den der Kläger bereits zurückgezahlt hat, nachdem die Ausbildungsförderung im Februar 2006 seitens des Amts für Ausbildungsförderung insgesamt zurückgefordert worden war, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides geworden.
Es spricht schließlich schon im Ansatz nichts für die sinngemäße Behauptung des Klägers, er habe im Zeitraum März 2005 bis August 2005 keine Leistungen der Ausbildungsförderung erhalten mit der Folge, dass die bereits erfolgte Rückzahlung - ggf. im Wege der Aufrechnung - auf die den Leistungszeitraum September 2003 bis Februar 2005 betreffende ausbildungsförderungsrechtliche Darlehensschuld angerechnet werden müsse. Diese Darstellung widerspricht nicht nur dem eindeutigen Inhalt der Verwaltungsvorgänge, wonach der Kläger von September 2003 bis August 2005, d.h. ab dem Wintersemester 2003/2004, Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 8.121,- €, nämlich 6.068 € im Zeitraum von September 2003 bis Februar 2005 sowie 2.064,- € im Zeitraum von März 2005 bis August 2005, erhalten hat. Der Kläger räumt zudem ausdrücklich ein, insgesamt in vier Fachsemestern Ausbildungsförderung erhalten zu haben. Als viertes Semester kommt jedoch angesichts des Studienverlaufs nur das Sommersemester 2005, und damit der Zeitraum von März 2005 bis August 2005, überhaupt noch in Betracht. Auch der klägerische Vortrag, er habe den - den Zeitraum von September 2004 bis August 2005 betreffenden - Bewilligungsbescheid vom 31. August 2004 nicht erhalten, ist danach erkennbar eine bloße Schutzbehauptung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 und 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).