Zulassung der Berufung abgelehnt – Keine Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten (§ 15 BSHG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das sie nicht zur Zahlung der Bestattungskosten ihres Vaters verpflichtet sah. Zentral war die Frage, ob sie nach § 15 BSHG verpflichtet ist, die Kosten zu tragen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung als unbegründet ab, da keine Tatsachen oder Rechtsgründe für eine Kostentragungspflicht vorgetragen wurden. Der Leistungsbescheid ist wegen anhängiger Klage und fehlender Anordnung der sofortigen Vollziehung derzeit nicht belastend.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Klägerin nicht zur Tragung der Bestattungskosten nach § 15 BSHG festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 15 BSHG sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung von dem zu übernehmen, der gesetzlich zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist; vorrangig kommen hierfür der Erbe (§ 1968 BGB) und, sofern eine Zahlung vom Erben nicht zu erlangen ist, regelmäßig der Unterhaltsverpflichtete (§ 1615 Abs. 2 BGB) in Betracht.
Verpflichteter i.S.d. § 15 BSHG kann auch sein, wer aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrags zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet ist, wenn er diesen Vertrag nicht aus freien Stücken zur Befriedigung eigener Interessen eingegangen ist, sondern zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht und keine Erstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.
Ein Leistungsbescheid, gegen den Klage erhoben ist und für den die sofortige Vollziehung nicht angeordnet wurde, entfaltet wegen des Suspensiveffekts der Klage keine gegenwärtig belastende Rechtswirkung für die Beurteilung einer Kostentragungspflicht nach § 15 BSHG.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz entstehen lässt oder die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 1472/04
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei nicht i.S.d. § 15 BSHG verpflichtet, die Kosten der Bestattung ihres Vaters zu tragen, nicht in Frage zu stellen.
Gemäß § 15 BSHG sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Verpflichteter und damit anspruchsberechtigt nach dieser Norm kann nur derjenige sein, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Unmittelbar aufgrund Gesetzes zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sind grundsätzlich der Erbe (§ 1968 BGB) und - wenn vom Erben die Bezahlung nicht zu erlangen ist - in der Regel der Unterhaltsverpflichtete (§ 1615 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus kann Verpflichteter i.S.v. § 15 BSHG aber auch derjenige sein, der aufgrund eines Rechtsgeschäfts - in der Regel aufgrund eines Werkvertrages mit einem Bestattungsunternehmer - zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet ist, wenn er dieses Rechtsgeschäft nicht aus freien Stücken eingegangen ist, sondern um eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht zu erfüllen, und wenn er nicht von einem anderen Kostenersatz aus Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB, aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB oder aus Gesetz verlangen kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2000 - 22 A 3975/99 -, DVBl. 2000, 1704 (1705), bestätigt vom BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 8.00 -, BVerwGE 114, 57 (60).
Gemessen hieran ist auf der Grundlage der Begründung des Zulassungsantrags eine Kostentragungspflicht der Klägerin nicht gegeben. Eine solche ergibt sich zunächst nicht aus § 1968 BGB, da die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, die Erbschaft ausgeschlagen zu haben, so dass sie nicht Erbin geworden ist. Dass sie nach §§ 1615 Abs. 2 BGB als Unterhaltsverpflichtete bestattungskostenpflichtig ist, hat sie ebenfalls nicht dargelegt. Sie hat darüber hinaus auch keinen Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen abgeschlossen.
Der Leistungsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 30. August 2004 über die Kosten der Ersatzvornahme, auf den die Klägerin zur Begründung ihrer Kostentragungspflicht verweist, entfaltet zur Zeit aufgrund der hiergegen gerichteten Klage und der dieser Klage in Ermangelung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 1 VwGO zukommenden Suspensiveffekts keine die Klägerin belastenden Rechtsfolgen. Dass über die Klage inzwischen rechtskräftig entschieden worden ist und der Leistungsbescheid zu Lasten der Klägerin Bestandskraft erlangt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Klägerin angesichts ihrer finanziellen Situation mit ihrer Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid unterliegen wird, steht nicht fest, sondern ist mit Blick auf die Regelung des § 14 Abs. 2 KostO NRW,
vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1996
- 19 A 2393/96 -,
als offen zu bewerten. Sollte die Klägerin gleichwohl rechtskräftig unterliegen, bleibt es ihr unbenommen, ihre dann bestehende Kostentragungspflicht durch Weiterverfolgung ihres nach § 15 BSHG gestellten Antrages geltend zu machen.
Sonstige Gesichtspunkte, die die Annahme einer Verpflichtung der Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten rechtfertigen, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).