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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3353/18·26.08.2020

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtLeistungsanspruch nach SGB VIIIVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihren Anspruch auf eine Förderpauschale (§ 23 SGB VIII) verneinte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch grundsätzliche Bedeutung substantiiert dargelegt wurden. Die Klägerin hat sich nicht substantiiert mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts (insbesondere Bestandskraft der Jugendamtsbescheide) auseinandergesetzt. Sie trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; das Urteil wird rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt, Klägerin trägt die Kosten; Urteil wird rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Zulassungsverfahren zur Berufung nach § 124a VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert darzulegen; der Antrag muss die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen.

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Hinweise des Verwaltungsgerichts, etwa zur Möglichkeit einer Vertragskündigung, sind nicht entscheidungserheblich, soweit sie die Bestandskraft von Verwaltungsbescheiden nicht durchbrechen; ein solcher Hinweis begründet allein keinen Zulassungsgrund.

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Ein Anspruch der Tagespflegeperson auf eine Förderpauschale nach § 23 SGB VIII setzt voraus, dass der Betreuungsumfang und damit die öffentliche Förderung durch das Jugendamt festgesetzt ist; die Bestandskraft entsprechender Bescheide ist insoweit bindend.

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Die Zulassung einer Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die konkrete Formulierung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage und eine substantiierte Darlegung ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO; mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 23 SGB VIII§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 10296/16

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.

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I. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin - soweit der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt worden ist - keinen Anspruch auf eine weitergehende laufende Geldleistung (Förderzeitraum 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016) nach § 23 SGB VIII habe. Aus der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergebe sich, dass eine Förderpauschale an die Tagespflegeperson nur zu gewähren sei, wenn und soweit eine öffentliche Förderung vorliege. Der Betreuungsumfang und damit der Umfang der öffentlichen Förderung werde ausgehend vom Antrag der Eltern vom zuständigen Jugendamt festgelegt; hier mit Bescheiden vom 6. September 2016 und 25. Oktober 2016 auf 25 Wochenstunden. Beide Bescheide seien mangels Widerspruchs durch die Eltern bzw. die Mutter von T.      P.          bestandskräftig geworden.

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Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Zweifel gezogen.

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Die Klägerin wendet sich gegen den Hinweis des Verwaltungsgerichts, sie hätte den Vertrag mit der Mutter des betreuten Kindes kündigen können, wenn ihr der Betreuungsumfang von 25 Stunden mit Blick auf die damit verbundene laufende Geldleistung zu gering gewesen sei. Sie meint, der mit einer Kündigung einhergehende Betreuungswechsel widerspreche dem Kindeswohl. Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin schon deswegen nicht durchdringen, weil es sich dabei nicht um entscheidungstragende Erwägungen handelt. Sie geht auch selbst davon aus, dass es sich insoweit (lediglich) um einen "Hinweis" des Verwaltungsgerichts handele. Ungeachtet dessen sind die angeführten Gründe des Kindeswohls nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht zuvor festgestellte Bestandskraft der Bescheide, mit denen der Betreuungsumfang für den fraglichen Zeitraum auf 25 Wochenstunden festgelegt worden war, zu durchbrechen. Ebenso ist mit den dargestellten Einwänden der Klägerin nichts dafür dargelegt, was die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen könnte, dass die Förderpauschale der Tagespflegeperson (hier der Klägerin) nur zu gewähren ist, wenn und soweit die öffentliche Förderung vorliegt bzw. der Betreuungsumfang festgelegt ist.

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Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den Einwand, die Sichtweise des Verwaltungsgerichts hätte zur Folge, dass sich die Tagespflegeperson alleine mit dem Widerspruch gegen den an sie selbst gerichteten Bescheid nicht wehren könne, wenn sich nicht auch die Eltern bzw. Mutter des Kindes gegen die an diese (Eltern bzw. Mutter) gerichteten Bescheide wenden würden. Diese Abhängigkeit liegt - jedenfalls mit Blick auf den hier streitigen Betreuungsumfang bzw. Umfang der öffentlichen Förderung - vielmehr auf der Hand. Denn der Umfang der Betreuungsleistung wird von den Erziehungsberechtigten und nach deren individuellem Bedarf bestimmt. Woraus ein eigener subjektiver Anspruch der Tagespflegeperson auf einen ggf. darüber hinausgehenden Förderbetrag folgen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Dass die Mutter des Kindes möglicherweise auch einen anderen Betreuungsumfang befürwortet hätte oder unter Umständen auch zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Festlegung des Förderumfangs von "nur" 25 Wochenstunden mit den an sie gerichteten Bescheiden bereit gewesen wäre, ändert nichts an der vom Verwaltungsgericht festgestellten Bestandskraft dieser Bescheide in Bezug auf den Umfang der Betreuung bzw. der öffentlichen Förderung. Auf die Frist zur Einlegung des Widerspruchs ist mit den den Bescheiden angefügten Rechtsbehelfsbelehrungen hingewiesen worden.

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II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben unter I. ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe gegen die Richtigkeit des Urteils.

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III. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Die Klägerin wirft bereits keine konkrete, klärungsbedürftige (Rechts-)Frage auf. Ihr Vorbringen beschränkt sich auf allgemeine Erwägungen dazu, dass es eine Ungleichbehandlung darstelle, wenn in Kindertageseinrichtungen - anders als bei Tagespflegepersonen - keine Herabsetzung der Betreuungszeit für bereits betreute Geschwisterkinder während derjenigen Zeiträume erfolge, in den die Mutter sich wegen eines weiteren Kindes im Mutterschutz oder Elternzeit befinde. Dies wird den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).