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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3350/03·22.05.2005

PKH und Zulassung der Berufung abgelehnt; Jugendamt nicht zur Begleitung verpflichtet

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, beides wird abgelehnt. Zentrale Fragen sind die Erfolgsaussichten der Klage und die Bindungswirkung einer elterlichen Vereinbarung gegenüber dem Jugendamt. Das Gericht sieht keine hinreichende Erfolgsaussicht und keine Verpflichtung des Jugendamts zur Begleitung aus § 18 Abs. 3 SGB VIII; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach vorläufiger Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese Aussicht, ist die PKH abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung ist nur zu erteilen, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet; bloße oder nicht substantiiert dargelegte Einwendungen genügen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Eine zwischen Eltern getroffene Vereinbarung begründet grundsätzlich keine gegenüber dem Jugendamt wirkende Verpflichtung, sofern sie nur die Anwesenheit eines Mitarbeiters als Bedingung des Umgangs regelt und keine ausdrückliche Verpflichtung Dritter begründet.

4

Das Jugendamt ist nicht verpflichtet, Umgangskontakte zu begleiten, soweit seine ablehnende Entscheidung auf einer am Kindeswohl orientierten, nachvollziehbaren Würdigung beruht; eine Rechtswidrigkeit oder sachfremde Motive müssen substantiiert vorgetragen werden.

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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie über den Einzelfall hinaus rechtliche Fragen von allgemeiner Bedeutung aufwirft.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 759/03

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch bei nur vorläufiger - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife vorgenommener - Betrachtung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils, die durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert werden.

4

Entgegen der Auffassung des Klägers wird das Jugendamt der Beklagten nicht durch die ohne seine Mitwirkung geschlossene Vereinbarung vom 17. September 2002 zwischen dem Kläger und der Kindesmutter vor dem Oberlandesgericht I. gebunden. Die in der Vereinbarung festgelegte Anwesenheit eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin ist erkennbar als Bedingung für die Durchführung des Umgangsrechtes, nicht aber als eine zu Lasten Dritter wirkende Verpflichtung ausgestaltet. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zutreffend ausgeführt, dass das Jugendamt der Beklagten auch nicht aus § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII zur Teilnahme verpflichtet ist. Dass die - detailliert im Hinblick auf das Kindeswohl begründete - Weigerung des Jugendamtes, die Besuchskontakte des Klägers mit seiner Tochter zu begleiten, aus sachfremden Erwägungen erfolgt sei oder aus Gründen des materiellen Rechts rechtswidrig sein könnte, ist weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

5

Angesichts dessen kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

7

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).