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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3343/20·05.12.2022

Zulassung der Berufung abgelehnt – Ermessen bei Zustimmung zur Kündigung unter aufschiebender Bedingung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung, mit der die Bezirksregierung die Zustimmung zur Kündigung unter die aufschiebende Bedingung der tatsächlichen Betriebsstilllegung gestellt hatte. Streitpunkt war, ob hierin ein Ermessensfehler liegt. Das OVG hat den Zulassungsantrag als unbegründet zurückgewiesen, weil keine substantiierten Darlegungen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vorgetragen wurden. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; Streitwert 5.000 Euro.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur erfüllt, wenn durch das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert dargetan werden.

2

Die Behörde kann ihr pflichtgemäßes Ermessen dahin ausüben, eine Zustimmung zur Kündigung mit Nebenbestimmungen zu versehen; eine aufschiebende Bedingung ist zulässig, soweit sie dem Schutz der Arbeitnehmer dient und sich auf eine konkrete, voraussehbare künftige Sachlage stützt.

3

Bei einem Zulassungsantrag wegen behaupteter Ermessensfehler ist darzulegen, inwiefern die Behörde tatsächliche Erwägungen unterlassen oder offensichtlich fehlerhaft gewichtet hat; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Mangelt es an einer substantiierten Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen oder Rechtsfehler, ist der Zulassungsantrag abzuweisen; der Unterlegene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 145/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Die Klägerin legt den sinngemäß allein geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dar. Aus ihrem Zulassungsvorbringen, mit dem sie rügt, die Bezirksregierung Düsseldorf habe ermessensfehlerhaft gehandelt, indem diese ihre Zustimmung zur Kündigung unter die aufschiebende Bedingung der tatsächlichen Betriebsstilllegung gestellt habe, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

4

Mit ihrem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Dezember 2019 hat die Bezirksregierung auf den Antrag der Beigeladenen die noch auszusprechende Kündigung des mit der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses "frühestens mit Wirkung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Betriebsstilllegung (voraussichtlich 31.12.2019)" für zulässig erklärt. Sie hat zu dieser Wirkungsregelung in der Begründung des Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, dass sie die Zulässigkeitserklärung innerhalb ihres Ermessenspielraums mit Nebenbestimmungen abgeben könne. Der Betrieb der Beigeladenen sei noch nicht stillgelegt. Die Zulässigkeit der Kündigung hänge somit von dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses ab, nämlich der tatsächlichen Schließung des Unternehmens, und werde zum Schutz der Arbeitnehmerin eingeschränkt. In deren Interesse sei das Arbeitsverhältnis bis zur tatsächlichen Betriebsstilllegung, die voraussichtlich zum 31. Dezember 2019 erfolge, aufrecht zu erhalten. Eine Beendigung vor diesem Zeitpunkt scheide aus. Ebenso könne das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden, wenn die Arbeitgeberin ihre Stilllegungsabsicht nachträglich ändere und den Betrieb fortführe (vgl. zum Vorstehenden Seite 9 des Bescheides).

5

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Bezirksregierung habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Den berechtigten Interessen der Klägerin habe sie Rechnung getragen, indem sie ihre Erklärung zur Zulässigkeit der Kündigung unter eine nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW zulässige aufschiebende Bedingung gestellt habe, der zufolge die Kündigung erst zu dem Zeitpunkt wirksam ausgesprochen werden könne, in dem der Betrieb tatsächlich eingestellt werde. Eine theoretische Betriebsfortführungsmöglichkeit werde damit hinreichend berücksichtigt.

6

Die Klägerin wendet mit ihrem Zulassungsantrag ein, die Bezirksregierung habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie die Zustimmung zur Kündigung unter einer aufschiebenden Bedingung erklärt habe. Sie, die Klägerin, sei dadurch der "Willkür der Beigeladenen ausgesetzt, ob die Beigeladene nun tatsächlich den Betrieb still legt oder nicht". Eine Planungssicherheit nach dem Mutterschutz sei nicht gegeben. Diesen Gesichtspunkt habe die Bezirksregierung nicht berücksichtigt.

7

Einen Ermessensfehler der Bezirksregierung legt die Klägerin mit diesem Vorbringen nicht dar. Dass der Aspekt einer - infolge der Ungewissheit des Eintritts der Bedingung - fehlenden "Planungssicherheit" im vorliegenden Fall ermessensleitend zu berücksichtigen war, erschließt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Der von der Bezirksregierung angenommene Zeitpunkt der voraussichtlichen Betriebsstilllegung (31. Dezember 2019) lag bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 9. Dezember 2019 gerade einmal rd. drei Wochen voraus. Dass die Klägerin während dieser kurzen Zeitspanne berufliche oder persönliche Weichenstellungen vorzunehmen hatte, die durch die Phase der Ungewissheit vereitelt oder erheblich erschwert worden sind, wird von ihr nicht ansatzweise substantiiert geltend gemacht. Ebenso wenig zeigt die Klägerin auf, dass die in der Begründung des Bescheides zum Ausdruck gebrachte Annahme der Bezirksregierung, die geplante Betriebsschließung voraussichtlich zum 31. Dezember 2019 stehe "außer Frage" (Seite 6, III.), keine hinreichende tatsächliche Grundlage hatte und daher fehlerhaft war, zumal der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen über ihre Auflösung zu diesem Zeitpunkt bereits vorlag.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).