Zulassung der Berufung abgelehnt: Aufrechnung gegen Elternbeiträge und Erfüllungsgehilfe (§278 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über Elternbeiträge und setzten diesen mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch auf. Das OVG NRW lehnte die Zulassung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel begründet. Es fehle an substantiierter Darlegung einer Aufgabenübertragung an Mitarbeiter freier Träger (§278 BGB) und an unbestrittenen bzw. rechtskräftigen Gegenansprüchen nach KAG/AO.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel; Kläger tragen Kosten; Streitwert 6.507,62 Euro.
Abstrakte Rechtssätze
Das Zulassungsvorbringen nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss ernstliche Zweifel an den entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz begründen; bloße Behauptungen reichen nicht aus.
Die Tätigkeit von Mitarbeitern eines freien Einrichtungsträgers wird nicht ohne weiteres als Handeln als Erfüllungsgehilfe des Trägers i.S.v. §278 BGB zugerechnet; hierfür ist substantiiert darzulegen, dass ihnen die betreffenden Pflichten tatsächlich übertragen wurden.
Gesetzliche Mitteilungspflichten des Einrichtungsträgers gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe begründen ohne gesonderten Übertragungsakt nicht automatisch eine Übertragung elternbeitragsrechtlicher Aufgaben.
Gegen Ansprüche aus dem Abgabenverhältnis ist Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig (vgl. §12 Abs.1 Nr.5a KAG i.V.m. §226 Abs.3 AO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 2143/08
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.507,62 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beitragsanspruch sei nicht durch Aufrechnung erloschen, weil die Mitarbeiter des freien Trägers der Tageseinrichtung nicht als Erfüllungsgehilfen des Beklagten i.S.v. § 278 BGB anzusehen seien, nicht in Frage zu stellen. So fehlt es schon an substantiierten Darlegungen dazu, dass der Einrichtungsträger bzw. seine Mitarbeiter von dem Beklagten auch mit der Wahrnehmung von in dessen Zuständigkeitsbereich fallenden elternbeitragsrechtlichen Beratungs- oder Hinweispflichten betraut worden ist und deshalb ein Unterlassen des Hinweises auf die bestehende Elternbeitragspflicht als ein im Rahmen des § 278 Satz 1 BGB beachtliches Fehlverhalten gerade in Ausübung der insoweit übertragenen - dem eigenen Pflichtenkreis des Beklagten zuzurechnenden - Hilfstätigkeit zu werten ist.
Vgl. zu dieser Voraussetzung etwa: BGH, Urteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 -, NJW 1991, 3208, und vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84 -, BGHZ 98, 330 ff.
Die in § 17 Abs. 6 Satz 2 GTK a.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK n.F. lediglich vorgesehenen Mitteilungspflichten des jeweiligen Einrichtungsträgers gegenüber dem für die Erhebung zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe lassen eine derartige Aufgabenübertragung nicht einmal ansatzweise erkennen. Dass insoweit ein gesonderter Übertragungsakt vorliegt, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Abgesehen davon kann nach § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG i.V.m. § 226 Abs. 3 AO
Vgl. zur Anwendbarkeit der Regelungen der Abgabenordnung auf die Festsetzung von Elternbeiträgen: OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2008 - 12 A 1983/08 -, Juris;
gegen Ansprüche aus dem Abgabenverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Bestehen des von den Klägern gegen den Beklagten geltend gemachten und zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs ist von diesem zu keinem Zeitpunkt zugestanden worden; eine rechtskräftige Entscheidung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch liegt ersichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).