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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3319/04·28.06.2005

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen unbegründeter Zweifel an Kündigungsentscheidung

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtSchwerbehindertenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner Kündigungsschutzklage. Zentrale Frage war, ob die arbeitgeberseitige Ermessensentscheidung zur Kündigung wegen Automatisierung und Umlagerung von Wiegetätigkeiten zu überprüfen ist. Das OVG hält an der Zeitpunktbetrachtung bei Zugang der Kündigung fest und sieht keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung. Der Zulassungsantrag wird daher als unbegründet abgelehnt; die Kostenfolge regelt der Beschluss.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; erstinstanzliche Entscheidung bleibt rechtskräftig

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist nur dann zu erteilen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen.

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Die Überprüfung einer Ermessensentscheidung des Arbeitgebers richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

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Die Sicherung eines Arbeitsplatzes eines Schwerbehinderten findet dort ihre Grenzen, wo eine Weiterbeschäftigung wirtschaftlich unzumutbar wäre.

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Innerbetriebliche Organisationsentscheidungen (z. B. Übertragung von Resttätigkeiten auf verbleibende Arbeitnehmer) können dazu führen, dass kein Bedarf für einen zusätzlichen Arbeitsplatz besteht; dies rechtfertigt eine Kündigung, wenn der Arbeitsplatz sonst als unverhältnismäßig zu erhalten wäre.

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Ein Verfahrensmangel wegen ungenügender Sachverhaltsaufklärung liegt nicht vor, wenn das Gericht die relevanten Umstände der Arbeitsorganisation und die Übernahme verbleibender Tätigkeiten durch andere Arbeitnehmer berücksichtigt hat.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 12 SchwerbG§ 15 SchwerbG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 2102/04

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist für die Überprüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt (des Zugangs) der Kündigung abzustellen.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991

5

- 5 B 114.89 -, Buchholz 436.61 § 12 SchwerbG

6

Nr. 3 m. w. N.

7

Die Kündigung erfolgte hier unstreitig Ende Juli 2003. Die Abnahme der automatischen Waagen fand am 11. Juli 2003 statt, so dass ein Einsatzzeitraum vom 12. bis zum 31. Juli 2003, mithin maximal 20 Tage, mit zu berücksichtigen ist. Die mit dem Einsatz der automatischen Waagen verbundenen Schwierigkeiten in diesem Zeitraum rechtfertigen ersichtlich nicht die Annahme, dass im Zeitpunkt der Kündigung davon auszugehen war, dass entgegen den bisherigen Erwartungen der Arbeitsplatz des Klägers bestehen bleiben werde. Der im Rahmen des Zulassungsantrages geltend gemachte Umstand, dass in diesem Zeitraum noch Wiegeaufgaben vom Betriebsleiter hätten übernommen werden müssen, reicht insoweit nicht aus, da gerade die Übernahme dieser - nach dem Klagevortrag auf ca. 3 Stunden täglich begrenzten - Tätigkeit zusätzlich zu dem eigenen Aufgabenkreis einen gesonderten Arbeitsplatz hierfür offenkundig entbehrlich werden ließ. Die im Interesse der Schwerbehindertenfürsorge gebotene Sicherung des Arbeitsplatzes findet auf jeden Fall dort ihre Grenzen, wo eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen würde.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1990

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- 5 B 127.89 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwerbG 1986 Nr. 3 m. w. N.

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Dies wäre hier der Fall, würde für ein benötigtes Arbeitszeitkontingent von ca. 3 Stunden pro Tag, das von einem anderen Arbeitnehmer mitbewältigt werden kann, ein Vollzeitarbeitsplatz erhalten werden.

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Es kann dahinstehen, ob der weitere - streitige - Tatsachenvortrag des Klägers im Zulassungsverfahren, der Zeuge H. führe regelmäßig in den Morgenstunden von 5.00 bis 9.00 Uhr diejenigen Verwiegearbeiten durch, die er durchgeführt habe, trotz des Ablaufs der zweimonatigen Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und des im gerichtlichen Verfahren maßgebenden Beurteilungszeitraums überhaupt noch Berücksichtigung finden kann. Denn die damit behauptete Erweiterung des Zeitraums der Wiegetätigkeiten auf nunmehr insgesamt 4 Stunden pro Tag führte nicht zu einem anderen Ergebnis, da diese nach der Automatisierung der Wiegevorgänge gegebenenfalls verbleibenden Wiegetätigkeiten durch die reduzierte Belegschaft mitbewältigt werden, so dass ein Bedarf an zusätzlichen Arbeitsplätzen hierfür nach wie vor nicht gegeben ist. Dass regelmäßig durch die mit zu übernehmenden Wiegetätigkeiten Überstunden in entsprechendem Umfang anfallen, ist ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich.

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Der des Weiteren sinngemäß gerügte Verfahrensmangel einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Da auch das Verwaltungsgericht auf den Umstand der arbeitsplatzreduzierenden Übernahme der restlichen Wiegetätigkeiten durch die noch vorhandenen Arbeitnehmer abgestellt hat und in diesem Rahmen - zutreffend - die Übertragung dieser Resttätigkeiten als Entscheidung der innerbetrieblichen Arbeitsorganisation gewertet hat, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht aufdrängen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene im zweitinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und sich mithin selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspräche es nicht der Billigkeit, ihre Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).