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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3310/07·15.02.2010

Berufung: Verpflichtung zur Wiederaufnahme eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVertriebenenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids und macht geltend, sein Antrag vom 16.02.1999 (eingegangen 17.03.1999) sei als Antrag auf Wiederaufgreifen des bereits bestandskräftigen Aufnahmeverfahrens zu werten. Das OVG hat der zugelassenen Berufung teilweise stattgegeben. Es hält die Ablehnung für ermessensfehlerhaft, weil die Behörde keine Ermessensentscheidung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG getroffen hat. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Ablehnung des Antrags als ermessensfehlerhaft erkannt; Beklagte zur erneuten Bescheidung verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

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Ein erneuter Antrag kann, insbesondere bei früheren Verfahrensanläufen, als Antrag auf Wiederaufgreifen eines bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens zu werten sein.

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Die Behörde hat über einen Antrag auf Wiederaufgreifen eine ausdrückliche Ermessensentscheidung gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu treffen; unterbleibt diese Entscheidung, ist die Ablehnung ermessensfehlerhaft.

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Ist die Ablehnung eines Antrags ermessensfehlerhaft, kann das Verwaltungsgericht die Behörde verpflichten, den Antrag unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu bescheiden.

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Die Berufung kann nach § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, wenn der Senat einstimmig die Berufung für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG§ 130a VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 114 VwGO§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 2 K 838/07

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, den am 17. März 1999 bei der Beklagten eingegangenen Antrag des Klä-gers vom 16. Februar 1999, soweit damit sinngemäß auch das Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens begehrt worden ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge¬richts zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und darüber hinaus jeweils ein Drittel der Kos-ten des Zulassungsverfahrens sowie des erstin-stanzlichen Verfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Beschluss über die Zu-lassung der Berufung vom 17. September 2009 und der Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Urteil vom 10. Oktober 2007.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Voll-streckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des bei¬zutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der je¬weilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬stre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides.

4

Wegen des Sachverhalts, des Verwaltungs- und des erstinstanzlichen Klageverfahrens wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Auf den Zulassungsantrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 17. September 2009 insoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers abgewiesen hat, über seinen vertriebenenrechtlichen Antrag vom 17. März 1999 als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens eine Ermessensentscheidung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu treffen; im Übrigen ist die Zulassung der Berufung abgelehnt worden.

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Zur Begründung seiner zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die die Beklagte zu verpflichten, den am 17. März 1999 bei der Beklagten eingegangenen Antrag des Klägers vom 16. Februar 1999, soweit damit sinngemäß auch das Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens begehrt worden ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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Die Beklagte stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag und nimmt zur Berufung keine Stellung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

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II.

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Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Januar 2010 angehört worden.

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Die sinngemäß auf erneute Bescheidung des Antrags vom 17. März 1999 gerichtete Klage – nur insoweit ist die Berufung zugelassen worden – ist begründet. Die Ablehnung des Antrags ist ermessensfehlerhaft erfolgt (§ 114 VwGO). Die Beklagte hat hinsichtlich des genannten Antrages, der mit Blick auf die bereits erfolgten Anläufe im Jahr 1992 (Antrag auf Aufnahme als Aussiedler) und danach wieder im Jahr 1995 (Wiederaufgreifen des Verfahrens) nicht nur als Zweitantrag, sondern zumindest auch als – erneuter – Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu werten ist, eine Ermessensentscheidung hierüber unterlassen, die ungeachtet der durch § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gezogenen Anspruchsgrenzen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu treffen ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zulassungsbeschluss wird Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.