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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3309/07·06.12.2007

Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Postulationsfähigkeit verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Minden. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die Klägerin die erforderliche Vertretung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer (§ 67 Abs.1 VwGO) nicht nachgewiesen hat. Ein im Ausland lebender Antragsteller ist nicht ohne weiteres von der Vertretungspflicht befreit. Die Klägerin muss die Kosten tragen; Streitwert 20.000 €.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels Vertretung durch postulationsfähigen Vertreter als unzulässig verworfen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht durch einen postulationsfähigen Vertreter nach § 67 Abs. 1 VwGO vertreten wird.

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Die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Belehrung über Vertretungserfordernisse ist maßgeblich und entbindet nicht von der Pflicht, rechtzeitig einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten zu bestellen.

3

Ein im Ausland lebender Antragsteller rechtfertigt die Unterlassung der Beauftragung eines deutschen postulationsfähigen Vertreters nur, wenn konkrete Umstände darlegen, dass die Beauftragung innerhalb der Frist objektiv unmöglich war.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren trifft das Gericht bei Zurückweisung des Antrags nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG zu bemessen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 VwGO§ 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 5 K 964/07

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 15. November 2007 ist als Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. September 2007 zu werten, denn allein dieser Rechtsbehelf könnte gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu der von der Klägerin offensichtlich erstrebten Überprüfung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts führen.

3

Der Zulassungsantrag ist allerdings unzulässig, denn die Klägerin hat sich bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Auf das Vertretungserfordernis ist sie in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Das Vorbringen der Klä-gerin, sie könne sich deshalb nicht ordnungsgemäß vertreten lassen, weil sie im Ausland lebe und nicht über in Deutschland ansässige Verwandte verfüge, recht-fertigt schon deshalb keine andere Bewertung, weil nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass die Klägerin innerhalb der (am 19. November 2007 abge-laufenen) Antragsfrist gehindert gewesen wäre, von der Ukraine aus eine postu-lationsfähigen Vertreter zu kontaktieren und mit der Erhebung des Rechtsmittels zu beauftragen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).