Zulassungsablehnung: Festsetzungsverjährung (§§169,170 AO) bei Elternbeiträgen (Kalenderjahr)
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung über Elternbeiträge wurde abgelehnt. Streitpunkt war die entsprechende Anwendung der Festsetzungsverjährung (§§169,170 AO) auf Elternbeiträge und der maßgebliche Bezugszeitraum. Das OVG bestätigt die bisherige Rechtsprechung und bestimmt das Kalenderjahr als Verjährungsbezugszeitraum. Die monatliche Aufteilung des Jahresbeitrags rechtfertigt keine abweichende Rechtsauffassung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel gem. § 124 Abs. 2 VwGO verworfen; Anwendung der §§ 169, 170 AO auf Elternbeiträge bestätigt (Kalenderjahr als Bezugszeitraum).
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzungsverjährung nach §§ 169, 170 AO kann entsprechend auf kommunale Elternbeiträge angewandt werden.
Für die Fristen der Festsetzungsverjährung ist das Kalenderjahr maßgeblicher Bezugszeitraum; das Kindergartenjahr ist nicht heranzuziehen.
Dass ein jährlicher Elternbeitrag in monatlichen Teilbeträgen entsteht, rechtfertigt weder aus systematischen noch aus Praktikabilitätsgründen eine Modifizierung des Kalenderjahres als Verjährungsbezugszeitraum.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO an der Richtigkeit oder einer für die Rechtsprechung bedeutsamen Abweichung von Senatsrecht bestehen; liegen solche Zweifel nicht vor, ist der Zulassungsantrag zu verwerfen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Die entsprechende Anwendung der Regelungen zur Festsetzungsverjährung – §§ 169, 170 AO – auf Elternbeiträge entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2008
– 12 A 1983/08 –, NWVBl 2009, 148 juris.
Die Verjährungsregelungen knüpfen dabei an das Kalenderjahr und nicht an das Kindergartenjahr an. Das Elternbeitragsrecht gebietet mit Blick auf den jeweils monatlich entstehenden Teilbeitrag weder aus rechtssystematischen Gesichtspunkten noch aus Praktikabilitätserwägungen eine Modifizierung der entsprechenden Anwendung der §§ 169, 170 AO. Dass der Elternbeitrag als ein in monatlichen Teilbeträgen zu leistender Jahresbeitrag entsteht, lässt als solches keinen Rückschluss auf das Kalenderjahr oder das Kindergartenjahr als dem für die Festsetzungsverjährung maßgeblichen Bezugspunkt zu.
Eine Abweichung des angefochtenen Urteils vom o.g. Urteil des beschließenden Senats (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. In dem o.g. Urteil ist der beschließende Senat ausweislich seiner Ausführungen auf S. 10, 2. Abs., der Entscheidungsgründe von der Maßgeblichkeit des Kalenderjahres ausgegangen. Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung dieser Rechtsauffassung offensichtlich gefolgt.
Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 784,02 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).