Zulassung der Berufung abgelehnt – Nichtberücksichtigung von Verlusten nach §17 Abs.4 Satz2 GTK
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil. Streitgegenstand ist die Nichtberücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK. Das Oberverwaltungsgericht weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Die Auslegung der Norm, wonach auch tatsächliche Verluste das positive Gesamteinkommen nicht mindern, wird bestätigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO als unbegründet abgewiesen; Auslegung von § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; bloße Streitigkeiten über die Anwendung des angelegten Rechtsgenügens genügen nicht.
Die Nichtberücksichtigung von Verlusten nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK ist nicht auf buchmäßige Verluste beschränkt; auch tatsächliche Verluste einer Einkunftsart führen nicht zur Minderung des positiven Gesamteinkommens.
Fehlen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO zu verneinen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a.F.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 7903/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 866,64 EUR (= 1.695,-- DM) festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die allein streitige Nichtberücksichtigung von Verlusten - hier aus Vermietung und Verpachtung - gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK ist aus den vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aufgeführten Gründen nicht zu beanstanden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich die Nichtberücksichtigung von Verlusten nicht auf sogenannte Buchverluste; hierfür bestehen weder dem Wortlaut nach noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung konkrete Anhaltspunkte. Auch tatsächliche Verluste in einer Einkunftsart führen demnach nicht zu einer Verringerung des positiven Gesamteinkommens.
Vgl. insoweit ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - , NVwZ 1995, 191 ff. (S. 194, rechte Spalte, S. 195, linke Spalte).
Angesichts dessen weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a.F. Dabei legt der Senat für den Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 31. Oktober 1999 als streitigen monatlichen Differenzbetrag 85,-- DM und für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 einen streitigen monatlichen Differenzbetrag von 120,-- DM zugrunde.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).