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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 325/07·07.08.2007

Anträge auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt

Öffentliches RechtKinder- und JugendhilferechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung einer Rechtsanwältin und auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage mangels Klagebefugnis abwies. Das Gericht lehnt beide Anträge ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und das Zulassungsvorbringen die tragenden Begründungen nicht in Frage stellt. Insbesondere wurde nicht dargetan, dass Ansprüche der Jugendhilfe vom Personensorgeberechtigten und nicht vom Kläger geltend gemacht worden seien.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

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Wird eine Entscheidung in mehreren, jeweils selbständig tragenden Teilen begründet, muss für jeden Begründungsteil gesondert ein Zulassungsgrund vorgetragen und vorliegen; fehlt ein solcher Vortrag, ist die Zulassung der Berufung zu versagen.

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Fehlt die Klagebefugnis des Klägers, ist die Klage abzuweisen; Ansprüche auf Hilfen nach § 27 i.V.m. §§ 34, 35 SGB VIII sind grundsätzlich vom Personensorgeberechtigten geltend zu machen und stehen dem Kind nicht in eigener Person zu.

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Ein Zulassungsantrag genügt nicht, wenn das Vorbringen nicht darlegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, die die jeweils tragenden Entscheidungsgründe in Frage stellen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO§ 132 VwGO§ 153 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 27 i. V. m. §§ 34, 35 SGB VIII§ KJHG Art. 1 § 27

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 2356/05

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus S. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Ist eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein.

5

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, juris.

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Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Zulassungsvorbringen führt nämlich insoweit nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. - diesbezüglich als Zulassungsgrund allein geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, als die Abweisung der vom Kläger im eigenen Namen geführten Klage - selbständig tragend - auf seine fehlende Klagebefugnis gestützt worden ist. Das dem zugrunde liegende Argument, der Kläger mache einen nicht in seiner Person zulässigerweise verfolgbaren Anspruch geltend, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Vielmehr bestätigt die Zulassungsschrift, dass der Vormund Jugendhilfeleistungen beim Beklagten und - im Rahmen früherer Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - bei Gericht als gesetzlicher Vertreter des Klägers beantragt bzw. eingefordert hat. Damit, dass die Hilfe zur Erziehung nach § 27 i. V. m. §§ 34 oder 35 SGB VIII zwar dem Kind oder Jugendlichen zugute kommt, der Anspruch auf die entsprechende Hilfe zur Erziehung aber dem Personensorgeberechtigten zusteht,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -, FEVS 53, 251, m. w. N. auch zur entsprechenden Rechtsprechung des BVerwG, siehe auch Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand 12/2006, KJHG Art. 1 § 27 Rdnr. 25 ff.,

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setzt sich der Zulassungsvortrag nicht auseinander. Insbesondere ermangelt es aber auch jeglicher Darlegung dazu, Antragstellung und Klageerhebung seien dahingehend zu verstehen, dass nicht der Kläger in seiner Person, sondern der personensorgeberechtigte Vormund I1. -K. T. die Ansprüche auf Hilfen der genannten Art geltend mache. Eine Richtigstellung des Rubrums kommt nicht einmal andeutungsweise zur Sprache.

9

Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt es auf das Vorliegen von Zulassungsgründen zu den der Klageabweisung im übrigen - selbständig tragend - zu-grunde gelegten, materiell-rechtlichen Gesichtspunkten nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

11

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).