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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3208/17·18.02.2019

Berufungszulassung bei Zweifeln an Bestandskraft von Zuschussbewilligungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSubventionsrecht/FördermittelrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht lässt die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu, weil die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung substantiiert darlegt, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts zur Bestandskraft der jährlichen Zuschussbewilligungsbescheide zweifelhaft ist. Entscheidend sind vertragliche Regelungen zwischen den Parteien, die Erstattungsansprüche nach Vertragsende vorsehen. Die Zweifel reichen nach Ansicht des Gerichts für die Durchführung des Berufungsverfahrens aus. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen; Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist gegeben, wenn die Zulassungsbegründung darlegt, dass die von der Vorinstanz entscheidungstragende Annahme in einem die Durchführung des Berufungsverfahrens erfordernden Maße zweifelhaft erscheint.

2

Bei der Prüfung der Zulassungsbegründung sind solche Umstände maßgeblich, die substantielle Zweifel an der rechtlichen Tragfähigkeit der in der Entscheidung getroffenen Annahmen begründen.

3

Die Bestandskraft von Zuschussbewilligungsbescheiden schließt Erstattungsansprüche nicht zwingend aus, wenn zwischen den Parteien vertragliche Vereinbarungen Regelungen zur Erstattung überzahlter Zuschüsse nach Vertragsende enthalten.

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Die Kostenentscheidung kann bis zur Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten werden, soweit die Zulassung der Berufung erfolgt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 3346/13

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung dargelegt hat, dass jedenfalls die sinngemäße entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsforderung stehe die Bestandskraft der jährlichen Zuschussbewilligungsbescheide entgegen, mit Blick auf die zwischen den Beteiligten getroffenen grundlegenden vertraglichen Vereinbarungen, welche auch Regelungen zur Erstattung überzahlter Zuschüsse nach Vertragsende enthalten, in einem die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderndem Maße zweifelhaft erscheint.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.