Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 32/05·21.03.2006

Grundsicherung im Heim: Regelsatz für Alleinstehende entspricht Haushaltsvorstand

SozialrechtGrundsicherungsrechtSozialhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, alleinstehende Heimbewohnerin, begehrte Grundsicherung ab 1.1.2003 und wandte sich gegen die Berechnung mit dem Regelsatz für Haushaltsangehörige. Streitig war, ob bei Heimunterbringung wegen angeblich fehlender „Generalkosten“ nur der niedrigere Regelsatz anzusetzen ist. Das OVG NRW bestätigte die Verpflichtung zur Leistungsgewährung unter Ansatz des Regelsatzes für Haushaltsvorstand/Alleinstehende. Maßgeblich seien Wortlaut der Regelsatzverordnung und der pauschalierende Charakter der Grundsicherung; eine Übertragung sozialhilferechtlicher Individualisierung komme hier nicht in Betracht.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verpflichtung zur Grundsicherung unter Haushaltsvorstand-Regelsatz zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bestimmung des Regelsatzes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG ist § 2 Abs. 1 RegelsatzVO maßgeblich; danach gilt der Regelsatz für den Haushaltsvorstand auch für Alleinstehende.

2

Die bedarfsorientierte Grundsicherung nach dem GSiG ist als pauschalierte, am Bedarf lediglich orientierte Grundleistung ausgestaltet und nicht als individuell zu bemessende Bedarfsdeckung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen.

3

Regelsatzrechtliche Differenzierungen und einzelfallbezogene Kürzungen, die im Sozialhilferecht mit Besonderheiten der Lebensführung (z.B. Heimunterbringung) begründet werden, lassen sich nicht ohne Weiteres auf die Grundsicherung nach dem GSiG übertragen.

4

Allein der Hinweis, bei Heimbewohnern fielen Generalkosten der Haushaltsführung typischerweise nicht unmittelbar an, rechtfertigt im Rahmen der Grundsicherung nach dem GSiG keinen Ansatz des niedrigeren Regelsatzes für Haushaltsangehörige.

5

Bei Heimunterbringung sind bei der Betrachtung des Lebensunterhalts auch mittelbar über das Heimentgelt weitergegebene Aufwendungen des Heimträgers für Haushaltsführung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 3 GSiG§ 21, 22 BSHG§ Grundsicherungsgesetz i.V.m. Bundessozialhilfegesetz§ 2 Abs. 1 Regelsatzverordnung§ SGB XII§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2068/03

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die im Jahre 1917 geborene Klägerin, die bis zum April 2001 in N. ansässig war, lebt seit dem 4. April 2001 in einem Altenheim der F. -I. -Stiftung in T. . Sie wird dort entsprechend der Pflegestufe II gepflegt. Die ungedeckten Heimpflegekosten werden aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen.

3

Einen von ihr zuletzt im November 2002 gestellten Antrag auf Bewilligung von bedarfsorientierter Grundsicherung im Alter ab 1. Januar 2003 lehnte der Be-klagte mit Bescheid vom 22. April 2003 mit der Begründung ab, die Klägerin könne ihren nach Maßgabe des § 3 GSiG zu sichernden Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen, wie sich aus der beigefügten Berechnung ergebe. Danach über-stieg das Einkommen der Klägerin mit ihrer Altersrente von 620,48 EUR monatlich die Summe des in Ansatz gebrachten Grundsicherungsbedarfs von 567,95 EUR um 52,53 EUR. Als maßgebenden Regelsatz hatte der Beklagte in die Berechnung mit 234,00 EUR den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen eingestellt.

4

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit dem Widerspruch. Sie machte geltend, der Beklagte habe ihre mit den Merkmalen „G/aG/RF" anerkann-te Schwerbehinderteneigenschaft außer Betracht gelassen, und bat um Überprü-fung des ablehnenden Bescheides. Daraufhin brachte der Beklagte bei der Be-rechnung des Grundsicherungsbedarfs einen Mehrbedarf von 20 % des Regel-satzes eines Haushaltsangehörigen in Ansatz und wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 9. September 2003 mit der Begründung zurück, der angefochtene Bescheid sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil das Einkom-men der Klägerin auch bei Berücksichtigung des Mehrbedarfs wegen Schwerbe- hinderung den Grundsicherungsbedarf noch um 5,73 EUR übersteige.

5

Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin im Wesentlichen gegen den Ansatz des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen bei der Berechnung ihres Bedarfs gewandt. Sie hat die Ansicht vertreten, dass für sie als alleinstehende Witwe der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes anzusetzen sei, der zum 1. Juli 2002 in Nordrhein-Westfalen 293,00 EUR betragen habe. Hieran ändere der Umstand, dass sie in einem Altenheim lebe, nichts. Demnach übersteige ihr Grundsiche-rungsbedarf das anrechenbare Einkommen.

6

Die Klägerin hat dem Sinne nach beantragt,

7

den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 22. April 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. September 2003 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Berücksichtigung eines maßgebenden Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand von 293,00 EUR ab 1. Januar 2003 eine bedarfsorientierte Grundsicherung zu gewähren.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er hat die Auffassung vertreten, für die Klägerin sei (nur) der Regelsatz für Haushaltsangehörige anzusetzen, weil zusätzliche Aufwendungen, die einem Haushaltsvorstand entstünden, bei Heimbewohnern nicht anfielen.

11

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 4. November 2004 den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2004 eine bedarfsorientierte Grundsicherung unter Berücksichtigung eines maßgebenden Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die in Rechtsprechung und Literatur für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 21, 22 BSHG entwickelten Überlegungen, wie der Regelsatz zu bemessen sei, wenn in dem Haushalt eines Alleinstehenden Generalkosten nicht entstünden, ließen sich auf das Recht der Grundsicherung nicht übertragen. Das Grundsicherungsgesetz sei im Gegensatz zum Bundessozialhilfegesetz bewusst pauschalierend gefasst, weil mit der bedarfsorientierten Grundsicherung eine andere Qualität von Anspruch und Inhalt der Unterstützung habe geschaffen werden sollen. Um der „verschämten Altersarmut" zu begegnen, sollten die Anspruchsberechtigten bei Bedarf eben nicht auf die Sozialhilfe verwiesen werden. Dies rechtfertige es, den Alleinstehenden in jedem Fall wie einen Haushaltsvorstand zu behandeln und ihm den erhöhten Regelsatz zukommen zu lassen.

12

Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der inhaltlichen Verknüpfung des Grundsicherungsgesetzes mit der bewährten Regelsatzsystematik des Bundessozialhilfegesetzes sehr wohl eine entsprechende „Bedarfsdifferenzierung" nach dem jeweiligen Kostenaufwand für „Haushaltsvorstände" und sonstige Haushaltsangehörige beabsichtigt habe. Neben dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 der Regelsatzverordnung seien auch die sachlichen Gründe für die vorgenommene Differenzierung zu berücksichtigen. Insbesondere müsse die Tatsache, dass Bewohner von Alten- und Pflegeheimen in der Regel nicht mit den Generalkosten einer Haushaltsführung außerhalb von Einrichtungen unmittelbar belastet würden, im Rahmen der Be-darfsorientierung von Grundsicherungsleistungen in die Festsetzung des maßge-benden Regelsatzes einfließen. Dem stehe das im Grundsicherungsgesetz fest-geschriebene Pauschalierungsprinzip nicht entgegen. Im Übrigen seien auf Grund des zwischenzeitlich erreichten Niveaus der durchschnittlichen Heim-pflegekosten bis auf einzelne Ausnahmen die weitaus meisten Empfänger von Grundsicherungsleistungen innerhalb von Einrichtungen gleichzeitig Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz. Deshalb seien in der Regel Kosten zur Finanzierung des Heimplatzes - einschließlich der Gewährung von Barbeträgen und Zusatzbeträgen zur Befriedigung der persönlichen Bedürf-nisse - aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Dies bedeute, dass die ge-setzgeberische Absicht, der „verschämten Altersarmut" wenigstens ansatzweise zu begegnen, bei Personen, die in Pflegeeinrichtungen untergebracht seien, re-gelmäßig ins Leere laufe. In der Praxis träte durch den bedarfsgerechten Ansatz des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands bei der Berechnung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen für Heimbewohner daher für die große Mehrzahl der Anwendungsfälle in der Summe der auszuzahlenden Sozialleistungen keine Verbesserung ein. Es ergäben sich lediglich Unterschiede in Bezug auf die Mög-lichkeiten der Leistungsträger, Ansprüche gegen Unterhaltspflichtige geltend zu machen. In diesem Zusammenhang erscheine es zur Beurteilung der Intention des Gesetzgebers richtungsweisend, dass dieser die Gewährung von Grundsi- cherungsleistungen ab dem 1. Januar 2005 in den Leistungskatalog des SGB XII eingliedert habe. Damit werde deutlich, dass die strikte Trennung von Grund- sicherung und Sozialhilfe aufgegeben worden sei. Dies müsse dazu führen, dass der Gesichtspunkt der objektiv reduzierten „Allgemeinkosten" der Haushaltsfüh-rung für Heimbewohner auch auf der Grundlage des Grundsicherungsgesetzes durch den Ansatz des reduzierten Regelsatzes für Haushaltsangehörige zu be-rücksichtigen sei.

13

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

14

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beruft sich dem Sinne nach auf ihr Klagevorbringen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO).

19

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

20

Die dem Klagebegehren entsprechende Verpflichtung des Beklagten durch das angefochtene Urteil entspricht der Gesetzeslage. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 der 2. Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung), der zur Bestimmung des nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ge- setzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs- minderung (GSiG) maßgebenden Regelsatzes heranzuziehen ist, die Regelsätze für den Haushaltsvorstand auch für den Alleinstehenden gelten. Es hat zudem unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzesentwurfs und die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG zutreffend dargelegt, dass das Gesetz dem von der be-darfsorientierten Grundsicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GSiG umfassten Bedarf pauschalierend Rechnung trägt und mit einer Herauslösung aus der So-zialhilfe einer „verschämten Altersarmut" wenigstens ansatzweise begegnet wer-den sollte. Schon in Hinblick hierauf, aber auch, weil das Sozialhilferecht einen Regelsatz für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nicht vorsieht (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG), lassen sich die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zur Be-messung der Regelsatzleistungen unter Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalles im Sozialhilferecht nicht ohne Weiteres auf das Recht der be-darfsorientierten Grundsicherung übertragen. Ob dies ausnahmsweise in Be-tracht kommen kann, wenn im Einzelfall ein bestimmter vom Regelsatz erfasster Bedarf deutlich abgrenzbar nicht besteht, bedarf hier keiner Klärung, da der Fall eine solche Besonderheit nicht aufweist. Sie wird insbesondere durch den Ein-wand des Beklagten nicht dargetan, dass Bewohner von Alten- und Pflegehei-men in der Regel nicht mit den Generalkosten einer Haushaltsführung (z. B. Stromkosten usw.) unmittelbar belastet würden.

21

Vgl. in diesem Zusammenhang auch die auf der Annahme, dass Generalkosten eines Haushaltes bei Heimbewohnern nicht anfielen, beruhenden Auffassungen in den Hinweisen des Deutschen Vereins zum GSiG, NDV 2002, 424, und in den auszugsweise veröffentlichten Ergebnissen der Diskussion in einem vom (vormaligen) Bundes-ministerium für Arbeit und Sozialordnung einge-richteten Arbeitskreis anlässlich einer beglei-tenden Untersuchung zur Einführung des GSiG ZfSH/SGB 2003, 298, 302, sowie von Wenzel in Fichtner, BSHG, 2. Aufl., Rdnr. 1 zu § 3 GSiG, und Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., Stand März 2004, Rdnr. 4 zu § 3 GSiG.

22

Schon der Umstand, dass Kosten der allgemeinen Haushaltsführung, die durch den höheren Regelsatz aufgefangen werden sollen,

23

vgl. hierzu im Einzelnen Roscher in LPK-BSHG, 6. Aufl., Rdnr. 45 zu § 22, und Wenzel, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 22 BSHG,

24

jedenfalls zum Teil auch bei einem Heimbewohner unmittelbar anfallen können, spricht mit Blick auf die Pauschalierung der - anders als im Sozialhilferecht - nicht zur Deckung eines individuellen Bedarfs,

25

vgl. hierzu Kunkel, Das Grundsicherungsgesetz (GSiG), ZfSH/SGB 2003, 323, 327,

26

sondern als am Bedarf orientierte Grundsicherung zu gewährenden Leistungen nach § 3 GSiG für die Zuerkennung des höheren Regelsatzes.

27

Vgl. Schoch, Zur Umsetzung des Grundsicherungsgesetzes, info also 2002, 157, 160.

28

Da der Lebensunterhalt bei einem Heimbewohner aber nicht nur Kosten der Haushaltsführung, die ihm unmittelbar entstehen, einschließt, sondern auch den hiermit verbundenen Aufwand umfasst, der für ihn mittelbar zu einer Belastung führt, sind auch die Kosten zu berücksichtigen, die der Heimträger anstelle der Heimbewohner für deren Haushaltsführung aufwendet und den Heimbewohnern über das von ihnen zu entrichtende Entgelt in Rechnung stellt. Danach kann für die Klägerin nur der im Sozialhilferecht für einen Haushaltsvorstand bzw. Allein- stehenden außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen vorge- sehene höhere Regelsatz der maßgebende sein. Dies gilt unabhängig davon, ob der von ihr zu tragende Anteil an den Kosten der Haushaltsführung in der Höhe dem Betrag entspricht, der sich für sie bei (vollständig) eigenständiger Haushaltsführung ergäbe. Anlass dieser Frage nachzugehen, besteht nicht, weil die von den sozialhilferechtlichen Grundsätzen der Bedarfsdeckung und der Indi-vidualisierung losgelösten pauschalierten Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GSiG - wie bereits dargelegt - als am Bedarf lediglich orientierte Grundleistung zu verstehen sind.

29

Dem Einwand des Beklagten, dass die gesetzgeberische Absicht, der „verschäm- ten Altersarmut" zu begegnen, bei Personen, die in Pflegeeinrichtungen unterge- bracht seien, wegen des zwischenzeitlich erreichten Niveaus der durchschnitt-lichen Heimpflegekosten regelmäßig ins Leere laufe, führt in diesem Zusammen-hang nicht weiter. Aus ihm lässt sich nämlich nichts herleiten, was bei der gebo-tenen Orientierung am Bedarf für die Ermittlung des maßgebenden Regelsatzes herangezogen werden könnte.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.

31

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.