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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3190/05·09.05.2007

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung in staatsangehörigkeitsrechtlicher Angelegenheit

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln ab und verurteilt den Kläger zur Tragung der Kosten (Streitwert 10.000 EUR). Ein geltend gemachter Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags beruhte auf prozessrechtlichen Erwägungen; zudem sei die Nichtkenntnis von Rechtsfolgen bei bestehendem Anhaltspunkt nicht beachtlich.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, nicht vorliegen.

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Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags, die auf prozessrechtlichen Erwägungen beruht, begründet für sich allein keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

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Rechtsunkenntnis befreit nicht generell von der Obliegenheit, bei hinreichenden Anhaltspunkten das Bestehen und die Ausübung eines Erklärungsrechts (Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974) zu erkennen und gegebenenfalls tätig zu werden.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974§ 154 Abs. 2 VwGO§ 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 7579/04

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Der allein geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages findet ihre Stütze im Prozessrecht. Auf die Beweistatsache,

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"dass weder die Mutter noch der Kläger Kenntnis über eine heute noch bestehende deutsche Staatsangehörigkeit hatten,"

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kommt es nach der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, der Kläger sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 einzuhalten, nicht darauf gestützt, dass der Kläger Kenntnis von einer aktuell bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter hatte. Vielmehr hat es - anknüpfend an die Angaben des Klägers in seinem Aufnahmeantrag aus dem Jahr 1997 zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch seine Mutter und seine Großmutter in C. - als entscheidend angesehen, dass es der Kläger trotz seiner Kenntnis von der Sammeleinbürgerung seiner Mutter und seiner Großmutter im Jahr 1944 und trotz seiner diesbezüglichen eigenen Angaben in seinem Aufnahmeverfahren im Jahr 1997 versäumt habe, "sich ... deutlich früher um die staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgerungen für seine eigene Person" zu kümmern.

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Vgl. zur Unbeachtlichkeit von Rechtsunkenntnis im Rahmen des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 und zur Obliegenheit, sich bei hinreichenden Anhaltspunkten Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen: BVerwG, Urteile vom 16. November 2006

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- 5 C 14, 16 und 18/06 -, juris.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).