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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3182/05·28.03.2006

Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt – keine analoge Anspruchsüberleitung im AsylbLG

SozialrechtAsylbewerberleistungsrechtAsyl- und AusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe eine Anspruchsgrundlage nach §§ 4 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 28 Abs. 2 BSHG a.F. übersehen. Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es stellt fest, dass das Asylbewerberleistungsgesetz als eigenständiges Regelungssystem konzipiert ist und die Gesetzgebungsgeschichte gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke spricht. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung ernstlicher Zweifel verworfen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert und nachvollziehbar dargetan werden.

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Eine analoge Anwendung oder Lückenschließung setzt das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke voraus, die sich aus Gesetzeszweck und Gesetzgebungsgeschichte eindeutig ergibt.

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Das Asylbewerberleistungsgesetz ist als eigenständiges, dem Asyl- und Ausländerrecht zuzuordnendes Regelungssystem konzipiert; Regelungen des BSHG sind nicht ohne Weiteres auf das AsylbLG übertragbar.

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Dass der Gesetzgeber bei späteren Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes keine entsprechende Norm eingefügt hat, spricht gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke.

Relevante Normen
§ 121 BSHG a. F.§ 4 Abs. 1 AsylbLG§ 5 BSHG a. F.§ 28 Abs. 2 BSHG a. F.§ SGB XII§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 4220/03

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Der Kläger macht allein geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nur § 121 BSHG a. F. als mögliche Anspruchsgrundlage geprüft und übersehen, dass eine andere Anspruchsgrundlage zu seinen Gunsten eingreife. Der während des knapp zweimonatigen Aufenthalts im Krankenhaus des Klägers am 26. Juni 2002 verstorbene Asylbewerber habe nämlich von dem Zeitpunkt an, zu dem der Beklagte von der Aufnahme in die Klinik Kenntnis erlangt habe - dies sei am 30. April 2002, spätestens jedoch am 14. Mai 2002 der Fall gewesen -, einen eigenen Hilfeanspruch nach §§ 4 Abs. 1 AsylbLG, 5 BSHG a. F. gehabt, der nach der analog anzuwendenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 BSHG a. F. kraft Gesetzes auf ihn, den Kläger, übergegangen sei.

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Dieser Einwand begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das Asylbewerberleistungsgesetz gemessen an der ihm zugrundeliegenden gesetzgeberischen Konzeption und seiner Gesetzgebungsgeschichte eine planwidrige, durch Rechtsprechung zu schließende Regelungslücke insofern aufweist, als es keine der Regelung des § 28 Abs. 2 BSHG a. F. entsprechende Vorschrift enthält. Der Kläger setzt sich mit seiner Annahme, der Gesetzgeber des Asylbewerberleistungsgesetzes habe die Frage des in § 28 Abs. 2 BSHG a. F. geregelten Anspruchsübergangs für vergleichbare Fälle im Asylbewerberleistungsrecht unabsichtlich ungeregelt gelassen, schon nicht mit der 1993 entwickelten Konzeption des Gesetzgebers auseinander. Diese beinhaltete und beinhaltet nach wie vor, mit dem (zum 1. November 1993 in Kraft getretenen) Asylbewerberleistungsgesetz ein eigenständiges, außerhalb des BSHG a. F. (nunmehr: SGB XII) angesiedeltes und dem Asyl- und Ausländerrecht zuzuordnendes Regelungssystem zu schaffen.

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Vgl. BT-Drs. 12/4451, S. 5.

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Außerdem läßt das Zulassungsvorbringen jegliche Auseinandersetzung mit der weiteren Gesetzgebungsgeschichte des Asylbewerberleistungsgesetzes vermissen. Diese spricht für die Annahme, dass die behauptete planwidrige Regelungslücke nicht besteht. Zum einen nämlich hat der Gesetzgeber bei der zum 1. August 1996 erfolgten, eine im Rahmen des BSHG seit langem als unbefriedigend empfundene

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- vgl. Zeitler, NDV 1997, 4 ff. (4) -

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Rechtslage korrigierenden Einfügung des § 28 Abs. 2 in das Bundessozialhilfegesetz a. F. keine vergleichbare Regelung für das bereits seit mehreren Jahren geltende Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen, obwohl sich dies aufgedrängt hätte, wenn es gewollt gewesen wäre. Zum anderen hat der Gesetzgeber auch bei den nach 1996 erfolgten Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes und bis heute keinen Anlass gesehen, das Gesetz durch eine § 28 Abs. 2 BSHG a. F. entsprechende Norm zu ergänzen. Eine solche Ergänzung wäre, wenn sie der gesetzgeberischen Konzeption entspräche, insbesondere im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 naheliegend gewesen. Denn dieses Änderungsgesetz war ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Weiterentwicklung des Asylbewerberleistungsgesetzes zu dienen bestimmt, und der Gesetzgeber hat hierbei u. a. auch Fragen der Kostenerstattung (zwischen den Leistungsträgern) und der Überleitung von Ansprüchen (des Leistungsberechtigten gegen einen anderen) in den Blick genommen und geregelt.

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Vgl. §§ 7 Abs. 3, 10b AsylbLG und BT-Drs. 13/2746, S. 1, 11 f., 16, 18.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).