Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3181/05·07.01.2007

Zulassung der Berufung abgelehnt – Erforderlichkeit teilstationärer Hilfe (§100 BSHG) nicht nachgewiesen

SozialrechtSozialhilferecht (BSHG)Eingliederungshilfe/Teilstationäre BetreuungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das eine Zuständigkeit des Beklagten nach §100 Abs.1 Nr.1 BSHG verneint hatte. Zentrale Frage ist, ob für den Zeitraum März bis Juli 2002 die Gewährung von Hilfe in einer (teil-)stationären Einrichtung erforderlich war. Das OVG hält das Zulassungsvorbringen für unbegründet, weil es an fachärztlichen Stellungnahmen fehlt, die die Erforderlichkeit der teilstationären Hilfe substantiiert belegen. Mangels solcher Nachweise bleiben die sonstigen Einwendungen ohne durchgreifende Wirkung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt das substantielle Vorbringen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus.

2

Die Erforderlichkeit teilstationärer oder stationärer Hilfe i.S.v. §100 Abs.1 Nr.1 BSHG ist durch fachärztliche Stellungnahmen zu belegen, die hinreichend deutlich darlegen, dass wegen des Leidens die Hilfe in einer (teil-)stationären Einrichtung erforderlich ist.

3

Allgemeine Empfehlungen oder Empfehlungen zur Aufnahme in eine Sonderkindertagesstätte sowie Hinweise auf therapeutischen Handlungsbedarf genügen nicht, wenn sie nicht konkret die Erforderlichkeit einer (teil-)stationären Unterbringung belegen.

4

Fehlen fachärztliche Nachweise zur Erforderlichkeit der teilstationären Hilfe, können ergänzende Einwendungen im Zulassungsantrag diese Lücke nicht ersetzen; der Zulassungsantrag ist in diesem Fall unbegründet.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 1513/04

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.488 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2

4

Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich nicht aus § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG, weil der Kläger für den hier in Rede stehenden Leistungszeitraum von März bis Juli 2002 nicht habe nachweisen können, dass es wegen des Leidens des Hilfeempfängers erforderlich gewesen sei, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren, nicht in Frage zu stellen.

5

Das Verwaltungsgericht hat hierzu die Stellungnahme des Leiters des kinderneurologischen Zentrums der S. Kliniken C. , Prof. Dr. T. , und des Oberarztes des kinderneurologischen Zentrums Dr. N. vom 14. August 2001 sowie die Stellungnahme der Schulärztin im Gesundheitsamt bzw. im schul- und jugendärztlichen Dienst des Klägers, Frau Dr. J. , vom 25. Februar 2002 ausgewertet. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich hieraus nicht ergebe, dass es wegen des Leidens des Hilfeempfängers notwendig gewesen sei, die Hilfe in einer teilstationären Einrichtung zu gewähren. Diese Wertung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert.

6

Der erneute Hinweis des Klägers auf die "Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes" - gemeint ist wohl die vom Verwaltungsgericht verwertete Stellungnahme der Schulärztin Frau Dr. J. vom 25. Februar 2002 - reicht insoweit nicht aus. Hieraus ergibt sich lediglich, dass Frau Dr. J. der Mutter des Hilfeempfängers "dringend nahegelegt" hat, der dieser nach eigenem Bekunden drei Wochen zuvor im kinderneurologischen Zentrum in C. -U. gegebenen Empfehlung, den Hilfeempfänger in eine Sonderkindertagesstätte aufzunehmen zu lassen, zu folgen und ihn entweder in einem heilpädagogischen oder integrativen Kindergarten zu geben. Dass diese Maßnahme i.S.d. § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG erforderlich gewesen ist, lässt sich der Stellungnahme indes nicht entnehmen, zumal Frau Dr. J. ein weiteres Zuwarten von 4 bis 5 Monaten bis zum Sommer des Jahres 2002 und der sich möglicherweise zu diesem Zeitpunkt eröffnenden Gelegenheit des Besuchs der integrativen Gruppe des katholischen Kindergartens in B. zugestanden hat.

7

Zwar hat sie dieses Zuwarten damit verknüpft, dass bis dahin wegen der Schwere des Entwicklungsrückstands des Hilfeempfängers "eine Therapie" durchgeführt werden müsse. Welche Art der Therapie erforderlich gewesen ist, wird jedoch nicht näher erläutert. Vielmehr beschränken sich die weiteren Ausführungen darauf, zu bestätigen, dass die auf der Grundlage des Therapieplans der Heilpädagogin I. vorgesehene heilpädagogische Behandlung im katholischen (Regel-)Kindergarten in X. -C1. der Entwicklungsrehabilitation des Hilfeempfängers diene. Erkenntnisse, die mit einer zumindest deutlich ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit für die Annahme sprechen, dass diese Therapie oder andere Therapieformen hier als Alternative zu einer Therapie in einer (teil- )stationären Einrichtung ausscheiden, lassen sich der schulärztlichen Stellungnahme hingegen nicht entnehmen.

8

Fehlt es danach aber schon an fachärztlichen Stellungnahmen, die eine durch das Leiden des Hilfeempfängers bedingte Erforderlichkeit der teilstationären Hilfe belegen, kommt es auf die übrigen im Zulassungsantrag angesprochenen Gesichtspunkte nicht an.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).