Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt – Kostenheranziehung nach SGB VIII bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Heranziehung des Klägers zu Kosten der Heimunterbringung seiner Tochter nach SGB VIII für rechtmäßig erklärt hatte, wird abgelehnt. Das OVG prüft allein die Zulassungsgründe und sieht keine hinreichend substantiierten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Ausführungen des Klägers greifen die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend an; insbesondere ist das Vermögen der Tochter nicht klar ausreichend. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen, Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO ist nur zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, welche tragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen des Vorgerichts er angreifen will und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel zieht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen so dargelegt werden, dass sie die Entscheidungserheblichkeit der angegriffenen Feststellungen erkennen lassen.
Bei der Heranziehung zu Kosten vollstationärer Leistungen nach § 92 SGB VIII ist vorrangig zunächst das Einkommen und, nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften, das Vermögen des jungen Volljährigen zu prüfen (vgl. §§ 90 ff. SGB XII, §§ 93, 94 SGB VIII).
Ein nur geringfügiges Überschreiten des Schutz- bzw. Schonvermögens kann im Rahmen des Abwägungsrechts der Behörde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und wegen des Verwaltungsaufwands gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII unberücksichtigt bleiben.
Kostenentscheidungen in Zulassungsverfahren folgen den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; trägt der Antragsteller die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens, wenn sein Antrag keinen Erfolg hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 2306/18
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei - soweit nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen aufrechterhalten - unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2018, mit dem der Kläger zu den Kosten der Heimunterbringung seiner Tochter im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige gem. § 41, § 92 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 5, § 91 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5b SGB VIII herangezogen worden sei, sei (insoweit) rechtmäßig. Der Kläger gehöre als Elternteil eines Kindes, das vollstationäre Leistungen des Jugendamtes bezogen habe, zum Personenkreis der Kostenbeitragspflichtigen. Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit der Maßnahme lägen nicht vor. Die Höhe des Kostenbeitrags (§ 94 Abs. 1 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII) sei nicht zu beanstanden. Die im Klageverfahren erfolgte Neuberechnung der Beklagten werde den rechtlichen Anforderungen gerecht. Dabei seien nach beanstandungsfreier Berechnung des Monatseinkommens die abzugsfähigen Belastungen zutreffend berücksichtigt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch den Kostenbeitrag unter den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt fiele oder eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII vorliege, seien nicht dargetan.
Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen bereits nicht angegriffen. Der Kläger wendet vielmehr allein ein, dass die Heranziehung seiner volljährigen Tochter, geboren am 4. Mai 1998 nicht in Erwägung gezogen worden sei; Elternteile sollten erst nachrangig zu dem jungen Volljährigen herangezogen werden. Seine Tochter habe während der streitgegenständlichen Maßnahmen aufgrund einer Zahlung der Kindesmutter in Höhe von 4.780,00 Euro nebst 1 % Zinsen (seit dem 23. Dezember 2008) nach entsprechender Verpflichtung durch Beschluss des AG H. -C. vom 9. April 2015 über Vermögen verfügt. Damit stellt er die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht durchgreifend in Zweifel.
Im Ausgangspunkt zutreffend macht der Kläger geltend, dass nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind. § 92 Abs. 1a SGB VIII in der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung vom 29. August 2013 (gültig bis 9. Juni 2021) sieht weiter vor, dass junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten vollstationärer Leistungen zusätzlich aus ihrem Vermögen nach Maßgabe der §§ 90 und 91 des Zwölften Buches heranzuziehen sind. Eine Inanspruchnahme der danach im Grundsatz vorrangig heranzuziehenden Tochter des Klägers scheitert indessen an deren insoweit unzureichenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt,
vgl. zur Berücksichtigung neu vorgebrachter Tatsachen: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 86 f.; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 26 ff.,
dass seine Tochter nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII bzw. §§ 90, 91 SGB XII über berücksichtigungsfähiges Einkommen oder Vermögen verfügt (hat). Dass seine Tochter eigene Einkünfte erzielt (hat), trägt auch der Kläger nicht vor. Aber auch im Hinblick auf ein mögliches Vermögen seiner Tochter lässt das Vorbringen des Klägers nicht erkennen, dass diese an seiner Stelle vorrangig heranzuziehen gewesen wäre, so dass sein Zulassungsvorbringen insoweit nicht entscheidungserheblich ist.
Denn auch das nach Angaben des Klägers bei seiner Tochter vorhandene Vermögen übertraf im Zeitpunkt der Heranziehung ebenso wie im Bewilligungszeitraum (Leistungsbeginn 19. Juli 2017) nicht oder allenfalls geringfügig das Schutzvermögen i. S. d. § 90 Abs. 2 SGB XII, das bei der Kostenheranziehung ohnehin nicht zu berücksichtigen ist.
Vgl. auch Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/17, § 92 Rn. 7c.
Die Höhe des Schonvermögens - soweit kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte betroffen sind - ist § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu entnehmen und beträgt seit dem 1. April 2017 5.000,00 Euro. Die Geldwerte der Tochter des Klägers beliefen sich dessen Angaben zufolge auf 4.780,00 Euro nebst 1 % Zinsen (seit dem 23. Dezember 2008), so dass Ende 2015 ausweislich der nachvollziehbaren Berechnungen der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 23. Dezember 2020) maximal ein Betrag von 5.126,09 Euro vorhanden war. Dies entspricht im Übrigen auch dem von der Mutter der jungen Volljährigen an die Beklagte vorgelegten Beleg der D. , wonach am 27. Oktober 2016 das Guthaben 5.168,60 Euro betrug. Hinsichtlich eines solchen, das Schonvermögen möglicherweise geringfügig überschreitenden Betrages kann der Kläger nichts für sich herleiten, da es - mit Blick auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Kostenbeitrag - nicht zu beanstanden wäre, von der Heranziehung der Tochter abzusehen (vgl. § 92 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Angesichts dessen bedarf es auch keiner weiteren Überprüfung, inwieweit möglicherweise zudem vorrangige Forderungen der Beklagten das einzusetzende Vermögen ebenfalls schmälern würden.
Soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag darüber hinaus auf "sämtliche in Betracht kommende Zulassungsgründe" stützt, bleibt er schon deswegen ohne Erfolg, weil es dazu an jedweden weiteren Darlegungen fehlt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).