Berufungszulassung: Abgrenzung von Unterhaltsvorschuss und SGB II-Sozialgeld
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lässt die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu, soweit das VG den Beklagten verpflichtet hat, Unterhaltsvorschussleistungen für den Sohn des Klägers vom 1.6.2017 bis 11.4.2018 zu gewähren. Das Gericht hält fest, dass das Verwaltungsgericht in seiner Würdigung von der Rechtsprechung des BVerwG und früheren Senatsentscheidungen abweicht. Entscheidend ist die Frage, ob Sozialgeld nach SGB II eine Erfüllungspflicht (Verpflichtungsbegehren) und damit der Unterhaltsvorschussgewährung entgegensteht. Die Kosten des Zulassungsverfahrens folgen der Entscheidung in der Hauptsache.
Ausgang: Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung zugelassen; Kosten folgen der Hauptsacheentscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung der Vorinstanz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Senats abweicht.
Sozialgeldleistungen nach SGB II stehen einem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur dann entgegen, wenn sie als Erfüllung einer Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen (Verpflichtungsbegehren) anzusehen sind; eine bloße Leistungsgewährung ohne Verpflichtungscharakter genügt nicht.
Zum Nachweis der Zulassungsbedürftigkeit nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt die Darlegung der Abweichung von maßgeblicher höchstrichterlicher Rechtsprechung; weitergehende Zulassungsgründe sind dann entbehrlich.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens richten sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 1999/18
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbeschei-des vom 15. Dezember 2017 und des Widerspruchs-bescheides vom 11. April 2018 verpflichtet hat, dem Kläger für seinen Sohn T. S. T1. Unterhaltsvorschussleistungen in gesetzlicher Höhe ab 1. Juni 2017 bis zum 11. April 2018 zu gewähren.
Der Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Feststellung, der im Grunde gerechtfertigte Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen für seinen Sohn T. S. sei im betroffenen Bewilligungszeitraum nicht durch Leistung von Sozialgeld nach dem SGB II gemäß § 107 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 104 Abs. 1 SGB X erfüllt worden, weil diese Zahlungen nur einem Leistungs- nicht aber einem Verpflichtungsbegehren entgegenstünden, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 1991 - 5 C 41.86 - (juris Rn. 12 f.) und von mehreren Entscheidungen des Senats (vgl. z. B. Urteil vom 23. Januar 2012 ‑ 12 A 1905/11 -, juris Rn. 38, 40, und Beschluss vom 23. Juli 2009 - 12 E 1115/08 -, juris Rn. 4 f.) abweicht und dass die erstinstanzliche Entscheidung darauf beruht. Auf die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht an.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.