Zulassung der Berufung abgelehnt wegen unzureichender Sprachfähigkeit nach § 6 BVFG
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Verneinung ihrer nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG erforderlichen Sprachfähigkeit. Die Zulassung wurde abgelehnt, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 VwGO) begründete. Nach BVerwG-Rechtsprechung erfordert das Führen eines einfachen Gesprächs einen einigermaßen flüssigen Austausch in ganzen Sätzen; Prüfungsaufregung oder Abstammung von deutschen Eltern ändern daran nichts. Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten wurde getroffen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet/ unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung setzt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung voraus.
Zum Nachweis, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG), genügt nicht das Verstehen einzelner Fragen und die Beantwortung mit Einzelwörtern; erforderlich ist die Fähigkeit zu einigermaßen flüssigem Austausch in ganzen Sätzen.
Hinweise auf Prüfungsaufregung oder psychische Belastung genügen ohne substantiiertes Vorbringen nicht, um die verwaltungsgerichtliche Feststellung mangelnder Sprachfähigkeit zu erschüttern.
Die bloße Abstammung von deutschen Eltern entbindet nicht von der Prüfung und erforderlichen Feststellung der sprachlichen Befähigung nach § 6 Abs. 2 BVFG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1633/03 (25 K 3557/02 VG Köln)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts - die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 erfülle die Klägerin zu 1. nicht, weil ihr Sprachvermögen nach der Rechtsprechung erforderlichen Anforderungen an die Führung eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache nicht genüge - wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Dass das Verwaltungsgericht das Ergebnis des Sprachtests und der Anhörung der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2004 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend bewertet hätte, ist mit der Begründung des Zulassungsantrags nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Um ein einfaches Gespräch auf deutsch im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG führen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003
- 5 C 33.02 - BVerwGE 119, 6,
nicht aus, dass Fragen verstanden und durch einzelne Wörter auch zum Teil richtig beantwortet werden. Vielmehr ist die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen erfolgenden Austausch in Rede und Gegenrede erforderlich. Diesen Anforderungen genügte die Klägerin zu 1. offensichtlich weder beim Sprachtest noch in der mündlichen Verhandlung.
Es ist auch - entgegen der Einschätzung der Prozessbevollmächtigten der Kläger - keineswegs so, dass die beim Sprachtest gestellten Fragen "Wie macht man But-
ter ?", "Welche Pilzarten kennen Sie ?" oder "Wie macht man Wurst ?" verwirrend oder inhaltlich im Hinblick auf ein einfaches Gespräch zu kompliziert gewesen wären. Auch vermag der Hinweis, die Frage "welches Gemüse im Garten ist grün" sei bei dem Sprachtest mit "in Garten Gemüse ist Gurken und Apfelkohl, Zwiebel und andere" beantwortet worden, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Würdigung, sie habe beim Sprachtest nur wenige Fragen verstanden, nicht zu erschüttern.
Da im Zeitpunkt der Ausreise auf Grund familiärer Vermittlung jederzeit abrufbar in ein einfaches Gespräch auf deutsch geführt werden können muss,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2005 - 2 A 3233/04 -,
rechtfertigt auch der Hinweis auf eine psychische Belastung der Klägerin zu 1. während des Sprachtests bzw. ihre Aufgeregtheit während der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 6. Mai 2004 keine andere Beurteilung.
Dass es - wie die Bevollmächtigten der Kläger meinen - für die Klägerin zu 1. überhaupt nicht auf ihre Sprachfähigkeiten ankomme, weil sie von zwei deutschen Elternteilen abstamme, trifft nach der hier maßgeblichen Rechtslage nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66, 68 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).