Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3082/19·13.01.2022

Berufungszulassung abgelehnt: Keine ernstlichen Zweifel bei § 35a SGB VIII-Privatschulkosten

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das einen Anspruch auf Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule verneint hatte. Er stützte den Zulassungsantrag allein auf ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und verwies u. a. auf eine WhatsApp-Nachricht mit Suizidankündigung sowie ein Attest. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil das Vorbringen die tragenden Erwägungen des VG zur fehlenden (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a SGB VIII nicht schlüssig angreift. Insbesondere fehle substantiierte Darlegung zur Ernsthaftigkeit der Suizidankündigung und dazu, warum hieraus eine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich folgen solle; zudem enthalte das Attest keine konkreten Aussagen zur Teilhabebeeinträchtigung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichender Darlegung ernstlicher Zweifel abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den selbständig tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und schlüssige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen.

2

Die pauschale Berufung auf einzelne Indizien genügt nicht, wenn damit die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu deren Aussagekraft (etwa zur Ernsthaftigkeit und Einordnung) nicht aufgegriffen und entkräftet werden.

3

Für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist eine pädagogisch-fachliche Beurteilung durch den Jugendhilfeträger maßgeblich; ärztliche Diagnostik betrifft primär die Frage der (drohenden) seelischen Behinderung nach Nr. 1 und ersetzt die Teilhabebeurteilung nicht.

4

Ärztliche Stellungnahmen, die lediglich Verdachtsdiagnosen enthalten oder sich auf Empfehlungen zur weiteren Beschulung beschränken, belegen für sich genommen keine Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a SGB VIII.

5

Wird im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, weshalb eine behauptete psychische Krise in den hier relevanten Lebensbereichen (insbesondere Schule) zu einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung führt, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Verneinung dieses Tatbestandsmerkmals nicht aufgezeigt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII§ 35a Abs. 1a Satz 4 SGB VIII n. F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 2293/17

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsverfahren fristgerecht dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

4

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe - ungeachtet der Frage, ob die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Oktober 2016 noch zuständig sei - keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Schulbesuch an der I.    -Privatschule in N.               im geltend gemachten Zeitraum (ab dem Schuljahr 2015/16, hilfsweise 2016/17). Eine länger als sechs Monate andauernde Abweichung der seelischen Gesundheit des Klägers von dem für sein Lebensalter typischen Zustand könne allenfalls hinsichtlich der Diagnose "Störung der Emotionen und des Sozialverhaltens" angenommen werden, da es sich bei den weiter aufgeführten Diagnosen lediglich um Verdachtsdiagnosen gehandelt habe. Dass aus der festgestellten Abweichung der seelischen Gesundheit eine drohende Teilhabebeeinträchtigung resultieren könnte, lasse sich bei Zugrundelegung der hierfür maßgeblichen Kriterien nicht feststellen. Die Beklagte habe fehlerfrei den eingegangenen Stellungnahmen der Schulen und den vorgelegten psychiatrischen Stellungnahmen entnehmen können, dass beim Kläger keine Teilhabebeeinträchtigung aufgrund der diagnostizierten seelischen Gesundheitsbeeinträchtigung vorgelegen habe oder vorliege. Soweit im Klageverfahren erstmals kurz vor der mündlichen Verhandlung die Androhung eines Selbstmordes durch den Kläger im Januar 2015 erwähnt worden sei, lasse dies ebenfalls nicht auf eine auf der diagnostizierten Erkrankung beruhende Teilhabebeeinträchtigung schließen. Der Vortrag, es habe eine derartige Selbstmorddrohung tatsächlich gegeben, erscheine schon unglaubhaft, weil dieser Aspekt im Verwaltungsverfahren nicht zeitnah vorgebracht worden sei und weil von der Mutter darauf- auch nach dem Hinweis auf das Erfordernis einer Diagnostik - nicht mit einer psychiatrischen Intervention oder zumindest Abklärung reagiert worden sei. Selbst wenn man unterstelle, es habe eine derartige Nachricht mit einer Selbstmorddrohung des Klägers gegeben, müsse aus den oben genannten Gründen davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Klägers diese ganz offensichtlich nicht als ernsthafte Absicht eingestuft habe. Denn sie habe jedenfalls bei einer ernsthaften Selbsttötungsabsicht nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass das zugrundeliegende Problem durch die Umschulung behoben sein würde, da sie nach drei Schulwechseln die weitere Entwicklung des Klägers an der I.    -Privatschule nicht habe einschätzen können.

5

Aus der von seiner Mutter im Widerspruchsschreiben vom 12. März 2015 erfolgten Andeutung eines Hilferufs des Klägers ergebe sich nichts anderes. Denn es hätte auf jeden Fall nahegelegen, sich in dieser Situation nicht mit Andeutungen zu begnügen, sondern die vorgetragene Selbstmorddrohung als Grund für die Umschulung auf die I.    -Privatschule aktenkundig zu machen, zumal gleichzeitig ein neuer Antrag für die Zeit ab dem 1. August 2015 gestellt worden sei. Selbst in dem dann im Februar 2016 erstellten Attest des St. W.       -Hospitals werde die Selbstmorddrohung nicht erwähnt, obwohl es sich weitgehend auf die anamnestischen Angaben des Klägers und seiner Mutter stütze. Soweit es eine Selbstmorddrohung des Klägers tatsächlich gegeben haben sollte, dürfte es sich daher um eine gelungene "Erpressung" der Mutter gehandelt haben, die schulische Situation zu bereinigen, weil der Kläger nach einem halben Jahr auf dem Gymnasium am H.      -I1.         -Schulzentrum erneut in allen Hauptfächern mit mangelhaft benotet worden sei und die Lehrer zudem klare Vorgaben für das Aufholen der Wissenslücken in den Osterferien gemacht hätten. Eine Teilhabebeeinträchtigung ergebe sich daraus noch nicht. Dass der Kläger bzw. seine Mutter von einer solchen seinerzeit auch selbst nicht ausgegangen seien, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sie der Einladung des Jugendamtes, Hinweise auf eine Teilhabebeeinträchtigung in einem Gespräch mit dem Jugendamt nachzugehen, nicht gefolgt seien. Es sei eine in allen Jugendämtern praktizierte und gängige Methode, in einem persönlichen Gespräch die Betroffenheit des Kindes zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zur Behebung der geschilderten Probleme zu entwickeln, damit das jeweilige Jugendamt die entscheidende Perspektive des Kindes oder Jugendlichen, die sich nicht zwangsläufig mit der der Eltern decke, herausarbeiten könne. Bei einer fehlenden Mitwirkungsbereitschaft insoweit könne deshalb durchaus auch auf eine fehlende Teilhabebeeinträchtigung geschlossen werden. Abgesehen davon erscheine die Ablehnung eines Gespräches selbst dann nicht als sinnvoll, wenn - das Vorliegen einer entsprechenden Teilhabeproblematik vorausgesetzt - die Mutter des Klägers davon ausgegangen sein sollte, der Antrag auf Kostenübernahme solle abgelehnt werden; denn das Jugendamt der Beklagten habe wiederholt seine Bereitschaft bekundet, bei der Überwindung etwaiger Probleme des Klägers zu helfen und gegebenenfalls über unterstützende Maßnahmen zu beraten, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung.

6

Eine etwaige intellektuelle Hochbegabung des Klägers stelle weder eine Abweichung von der seelischen Gesundheit noch ein Indiz für eine Teilhabebeeinträchtigung dar. Selbst wenn es beim Kläger, der es immer wieder geschafft habe, sich neu in bereits gefügte Klassengemeinschaften einzugliedern, dabei Probleme gegeben haben sollte, die auch für andere Kinder in vergleichbarer Situation nicht unüblich seien, lasse dies jedenfalls im Hinblick auf die zahlreichen Schulwechsel noch nicht auf eine Teilhabebeeinträchtigung schließen. Abgesehen davon sei mangels spezieller Ausrichtung der I.    -Privatschule auf Hochbegabte auch nicht ersichtlich, dass diese Schule sich zwingend als erforderliche und geeignete Maßnahme im Hinblick auf die Schwierigkeiten des Klägers darstelle, wenn diese tatsächlich aus der festgestellten Hochbegabung resultierten. Inwieweit der Kläger, wenn er wegen seiner intellektuellen Fähigkeiten an einer staatlichen Schule unterfordert gewesen wäre, zum Lernen eine geringere Klassenstärke benötige, erschließe sich nicht. Weder in dem Attest des St. W.       -Hospitals noch in den Stellungnahmen der I.    -Privatschule werde begründet, warum ein solches Erfordernis bestehen sollte.

7

Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

8

Der Kläger hält es für fehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht eine Teilhabebeeinträchtigung verneint hat, obwohl er in einer WhatsApp-Nachricht an seine Mutter vom 16. Januar 2015 Selbstmordabsichten geäußert habe und Selbstmord die größtmögliche Teilhabebeeinträchtigung in der Gesellschaft darstelle. Entgegen der Auffassung des Gerichts habe es eine Selbstmordabsicht des Klägers tatsächlich gegeben, wie sich aus der dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vorgelesenen WhatsApp-Nachricht ergebe.

9

Mit diesem Vorbringen setzt sich der Kläger bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise mit den selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Ernsthaftigkeit einer entsprechenden Ankündigung auseinander. Soweit das Verwaltungsgericht mit den geäußerten Zweifeln an der Existenz einer solchen Nachricht womöglich davon ausgegangen sein sollte, dass diese zum angegebenen Zeitpunkt nicht vom Kläger versandt worden ist, ist diese Annahme nicht entscheidungstragend. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht mit seinen weiteren Ausführungen - u. a. dazu, dass die WhatsApp-Nachricht von der Mutter des Klägers offensichtlich nicht als ernsthafte Absicht eingestuft worden sei - näher begründet, warum es nicht davon die notwendige Überzeugung gewinnen konnte, dass der Kläger tatsächlich ernsthaft die lediglich einmal in der WhatsApp-Nachricht geäußerte Selbstmordabsicht hegt. Der bloße Verweis des Klägers auf die tatsächliche Existenz der Nachricht, die der Senat zu seinen Gunsten unterstellt, gibt für sich genommen nichts hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der darin formulierten Suizidgedanken her. Auch wenn diese Nachricht für die Mutter des Klägers, wie sie später - außerhalb der Begründungsfrist - anführt, der einzige Grund für den selbst vollzogenen Wechsel zur I.    -Privatschule gewesen sein sollte, erklärt dies ohne nähere Auseinandersetzung mit den Begleitumständen und dem Folgegeschehen im Zusammenhang mit der WhatsApp-Nachricht nicht, warum es nach bereits mehreren Schulwechseln nicht zu einer psychiatrischen Intervention oder zumindest Abklärung gekommen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des Verweises des Klägers darauf, dass seine Mutter mit Schreiben vom 12. März 2015 gegenüber der Beklagten von einem "Hilferuf" des Klägers berichtet habe. Inwieweit die in der WhatsApp-Nachricht geäußerten Suizidgedanken des Klägers womöglich bereits früher gegenüber der Beklagten thematisiert worden sind, ist angesichts der Gesamtumstände für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit im Ergebnis nicht entscheidend. Das gilt ebenso für die Frage, inwieweit die Mutter des Klägers die Mitteilung dieses Umstands neben der Einholung eines Gutachtens noch für erforderlich halten musste.

10

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seine WhatsApp-Nachricht als bloßen Erpressungsversuch gegenüber der Mutter bagatellisiert, setzt er sich ebenfalls nicht mit der diesbezüglichen erstinstanzlichen Begründung auseinander und zeigt über die bloße Existenz der Nachricht hinaus keine weiteren Umstände auf, aus denen das Verwaltungsgericht zwingend eine Ernsthaftigkeit der darin enthaltenen Selbstmordankündigung hätte herleiten müssen. Er begnügt sich vielmehr mit dem pauschal erhobenen Vorwurf fehlender Objektivität und einer Beratungsresistenz der Einzelrichterin. Vor diesem Hintergrund würde auch eine Zulassung der Berufung wegen des - ohnehin nicht explizit geltend gemachten - Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mangels hinreichender Darlegung ausscheiden.

11

Abgesehen davon fehlt es an jeglicher näherer Darlegung dazu, warum sich aus einer Selbstmordabsicht - ihre Ernsthaftigkeit unterstellt - eine Teilhabebeeinträchtigung im hier relevanten schulischen Bereich ergeben soll. Die pauschale Behauptung, ein Selbstmord sei die größtmögliche Teilhabebeeinträchtigung in der Gesellschaft, verkennt die vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten Grundsätze, wann von einer Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII auszugehen ist. Dies gilt auch, soweit der Kläger neben der WhatsApp-Nachricht auf das von ihm als "Gutachten" bezeichnete Attest des Sozialpädiatrischen Zentrums des St. W.       -Hospital E.         vom 2. Februar 2016 verweist. In diesem wird entgegen der Darstellung des Klägers zunächst nicht bestätigt, dass bei ihm "Motivations- und Integrationsprobleme in der Schule" vorliegen. Vielmehr handelt es sich insoweit - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - lediglich um eine Verdachtsdiagnose, was sich aus der einleitenden Abkürzung "V. a." und aus dem Zusatzkennzeichen V hinter den Diagnoseschlüsseln F98.8 und F93.3 ergibt. Abgesehen davon betrifft die ärztliche Diagnostik grundsätzlich die Frage des Abweichens der seelischen Gesundheit von einem typischen Zustand (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Die Frage, ob eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gegeben ist, obliegt hingegen der fachlich pädagogischen Beurteilung durch den Jugendhilfeträger, wobei eventuelle Ausführungen des fachärztlichen bzw. psychotherapeutischen Gutachters zur Teilhabebeeinträchtigung aber zu berücksichtigen sind (vgl. nunmehr auch § 35a Abs. 1a Satz 4 SGB VIII n. F.). Konkrete Ausführungen zur Frage einer Teilhabebeeinträchtigung enthält das Attest vom 2. Februar 2016 jedoch nicht. Es wird lediglich die Fortsetzung der derzeitigen Beschulung empfohlen. Den Einladungen zu einem persönlichen Gespräch beim Jugendamt zwecks (weiterer) Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung durch die für diese Beurteilung zuständige Beklagte sind der Kläger und seine Mutter nicht gefolgt.

12

Schließlich hat das Verwaltungsgericht zur Begründung, warum es nicht von einer Teilhabebeeinträchtigung ausgeht, auf die eingegangenen Stellungnahmen der Schulen und die vorgelegten psychiatrischen Stellungnahmen verwiesen und weitere Ausführungen gemacht. Insbesondere hat es die vom Kläger im Zulassungsverfahren wiederholt knapp angesprochenen Aspekte, dass er keine Freunde habe, aus der Feuerwehr ausgetreten sei und auch bei der DLRG keinen Anschluss gefunden habe, gewürdigt und näher begründet, warum daraus keine Teilhabebeeinträchtigung folgt. Mit den entsprechenden Ausführungen setzt sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht näher auseinander.

13

Inwieweit trotz des Vorrangs des öffentlichen Schulsystems die bloß pauschal aufgestellte und nicht näher unter Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts dargelegte Behauptung des Klägers zutrifft, die I.    -Privatschule sei die erste und einzige Schule, an der er mit der Abweichung seiner seelischen Gesundheit und der Teilhabebeeinträchtigung entsprechend seinen Fähigkeiten und Neigungen beschult werde und beschult werden könne, ist nicht nachvollziehbar.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).