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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3074/07·19.12.2007

Anhörungsrüge wegen Gehörsverletzung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob eine als Anhörungsrüge bewertete Eingabe gegen einen Senatsbeschluss. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Rüge als unzulässig, weil die Zweiwochenfrist nach §152a Abs.2 VwGO überschritten war und keine Wiedereinsetzung beantragt wurde. Zudem erfüllt die Rüge nicht die vorgeschriebene Form, da keine darlegbaren Umstände einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung vorgetragen wurden.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und Formmängeln; Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §152a Abs.2 VwGO ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

2

Wird die Zweiwochenfrist nicht gewahrt und kein fristgerechter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, ist die Anhörungsrüge unzulässig.

3

Die Anhörungsrüge muss die Umstände darlegen, aus denen sich konkret die Möglichkeit ergibt, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.

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Die Angabe eines Postfachs kann die tatsächliche Erreichbarkeit berühren und damit die Frage der Bekanntgabe/Erkenntnis beeinflussen, entbindet den Beteiligten aber nicht von der Wahrung prozessualer Fristen.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB§ 222 Abs. 2 ZPO§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 3415/06

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Senat versteht das mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2007 erhobene "weitere Rechtsmittel" des Klägers als Anhörungsrüge; diesem in der Verfügung vom 9. November 2007 dargelegten Verständnis hat der Kläger mit seinem auf die Verfügung antwortenden Schriftsatz vom 1. Dezember 2007 nicht widersprochen. Diese Anhörungsrüge ist, worauf der Senat bereits in der angesprochenen Verfügung hingewiesen hat, schon unzulässig, nämlich verspätet erhoben worden. Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Da der Senatsbeschluss, aus dessen Lektüre sich ein behaupteter Gehörsverstoß nur ergeben kann, ausweislich der Akte am 10. Oktober 2007 an die von dem Kläger allein angegebene Postfachanschrift abgesandt, d. h. zur Post aufgegeben worden ist, gilt er als am 13. Oktober 2007 bekannt gegeben. Die Zweiwochenfrist ist folglich am Montag, den 29. Oktober 2007 (§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO) und damit noch vor Abfassung und Eingang der Rechtsmittelschrift am 31. Oktober 2007 bei Gericht abgelaufen.

3

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger trotz Hinweises auf § 60 Abs. 1 und 2 VwGO in der Verfügung vom 9. November 2007 nicht gestellt; ein solcher Antrag könnte auch nicht mehr mit Erfolg gestellt werden, weil die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, innerhalb derer der Antrag zu stellen ist und die Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen sind, mit Blick auf die spätestens am 1. Dezember 2007 (Datum des Antwortschreibens) erfolgte Kenntnisnahme der gerichtlichen Verfügung durch den Kläger jedenfalls am Montag, den 17. Dezember 2007 abgelaufen ist (§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO).

4

Die Anhörungsrüge ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie der durch § 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorgeschriebenen Form ermangelt. Denn es werden keine Umstände dargelegt, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör sei in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden.

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Dahingestellt bleiben kann, ob nicht auch eine mangelnde tatsächliche Erreichbarkeit des Klägers der Zulässigkeit der Anhörungsrüge entgegensteht.

6

Vgl. dazu, dass die Angabe eines Postfaches nicht ausreicht, etwa: BVerwG, Urteil vom 13. April 1999

7

- 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).