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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3066/05·20.09.2005

Zulassungsantrag zur Berufung wegen abgelehnter Vergütungsansprüche abgewiesen

SozialrechtLeistungsrecht (Bundessozialhilfegesetz/Asylbewerberleistungsgesetz)VerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die teilweise Abweisung seiner Klage auf Vergütungszahlungen aus Kostenzusagen. Streitpunkt war, ob der Zusatz "Abrechnung über L. O." in Kostenzusagen ab 19.01.2001 eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung des Beklagten ausschließt. Das OVG lehnte die Zulassung mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ab und bestätigte, dass die Ergänzung die Abrechnungspraxis und das schutzwürdige Vertrauen des Klägers änderte. Die Kosten des kostenfreien Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; das Zulassungsvorbringen muss diese Zweifel substantiiert darlegen.

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Eine in einer Kostenzusage enthaltene Maßgabe, die die Abrechnung über einen Dritten vorsieht (z. B. "Abrechnung über L. O."), schließt regelmäßig die Annahme aus, der Zusagende habe sich weiterhin mit unmittelbarem Rechtsbindungswillen gegenüber dem Zusagenehmen verpflichtet.

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Eine nachträgliche Änderung der Abrechnungsmodalitäten durch eine solche Einschränkung kann berechtigtes Vertrauen auf eine künftige direkte Abrechnung und damit auf unmittelbare Vergütungsansprüche gegenüber dem Zusagenden entfallen lassen.

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Die Kostenentscheidung in Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; wird der Zulassungsantrag abgelehnt, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 21 K 11045/02

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung, die allein Gegenstand des Zulassungsantrags ist, hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der streitbefangene weitergehende Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Vergütungen von ambulanten Behandlungen in der Zeit vom 23. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 bestehe auf der Grundlage der vom Beklagten abgegebenen Kostenzusagen nicht, da sie ab diesem Zeitpunkt durch den Zusatz "Abrechnung über L. O. " eingeschränkt gewesen seien. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens des Beklagten vom 19. Januar 2001 sei für den Kläger als Adressat der Kostenzusagen durch diesen Zusatz eindeutig erkennbar gewesen, dass der Beklagte ihm gegenüber keine unmittelbare Verpflichtung zur Vergütung von ambulanten Behandlungen von Personen mehr begründen wollte, die nach dem Bundessozialhilfegesetz, der Kriegsopferfürsorge oder dem Asylbewerberleistungsgesetz Hilfe bei Krankheit beanspruchen könnten. Die vom Beklagten seinen Kostenzusagen von diesem Zeitpunkt an beigefügte Maßgabe der Abrechnung der erbrachten Leistungen über die "L. O. " schließe die Annahme aus, dass der Beklagte sich weiterhin mit Rechtsbindungswillen gegenüber dem Kläger habe verpflichten und eigene Ansprüche des Klägers habe begründen wollen.

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Der Einwand des Klägers, konsequenterweise hätten auch die Behandlungsfälle aus den Zeiträumen nach dem Jahr 2000 wie in der Zeit zuvor direkt auf Pauschalbasis reguliert werden müssen, zumindest wäre seinem darauf ausgerichteten Vertrauen über einen Zuspruch in Höhe der Pauschalabrechnung zu entsprechen gewesen, erschüttert nicht die vorstehend zusammengefasste verwaltungsgerichtliche Begründung. Es war vielmehr gerade eine Änderung der Abrechnungspraxis, die sich als Konsequenz aus dem vorgenannten Zusatz der Kostenübernahmeerklärung mit Schreiben des Beklagten vom 19. Januar 2001 ergab. Diese Ergänzung der Kostenübernahmeerklärungen zerstörte jegliches schutzwürdige Vertrauen auf eine unmittelbar gegenüber dem Beklagten erfolgende Abrechungsmodalität in der Zukunft sowohl hinsichtlich einer Vergütung nach dem konkreten Behandlungsaufwand als auch in Höhe der "Poliklinikpauschale". Dementsprechend hat bereits das Verwaltungsgericht wegen weiterer Ansprüche auf Vergütung für ambulante Behandlungen vom 23. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 auf das vom Beklagten vorgegebene Abrechnungsverfahren über die L. O. hingewiesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).