Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3063/08·22.03.2009

Zurückverweisung bei Anfechtung eines Widerspruchsbescheids des Integrationsamts

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagt gegen den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses des Integrationsamts, der eine zuvor erteilte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung aufgehoben und versagt hat. Das VG wies die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis ab. Das OVG hebt das Urteil auf und verweist die Sache an das VG zurück, da die materiellen Streitfragen noch nicht entschieden wurden. Die Revision wird nicht zugelassen.

Ausgang: Angefochtenes Urteil aufgehoben und Sache an das Verwaltungsgericht zur materiellen Entscheidung zurückverwiesen; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückverweisung an die erste Instanz nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist geboten, wenn das erstinstanzliche Gericht die Klage ohne Entscheidung der materiellen Streitfragen als unzulässig abgewiesen hat.

2

Ein Widerspruchsbescheid, der eine zuvor erteilte Zustimmung aufhebt und die Zustimmung versagt, begründet eine erstmalige Beschwer i.S.d. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und ist mit Anfechtungsklage angreifbar.

3

Ist die erste Instanz mit der Entscheidung über die materiell-rechtlichen Streitfragen nicht befasst worden, soll die Berufungsinstanz an diese zurückverweisen, damit dort die inhaltliche Prüfung erfolgen kann.

4

Die Zulassung der Revision setzt die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO voraus; fehlen diese, ist die Revision nicht zuzulassen.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO§ 132 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 4441/07

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Mit Schreiben vom 16. April 2007 beantragte die Klägerin die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen. Mit Bescheid vom 30. April 2007 erteilte das Integrationsamt beim Beklagten diese Zustimmung. Auf den Widerspruch des Beigeladenen vom 9. Mai 2007 hob der Widerspruchsauschuss des Intergationsamtes beim Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2007 den Zustimmungsbescheid vom 30. April 2007 auf und versagte die beantragte Zustimmung.

3

Hiergegen hat die Klägerin am 26. Oktober 2007 Klage erhoben und - sinngemäß - beantragt,

4

den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt des Beklagten vom 11. Oktober 2007 aufzuheben.

5

Der Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

8

Zur Begründung ihrer zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt - sinngemäß -,

9

die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen,

10

hilfsweise,

11

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

12

Der Beklagte und der Beigeladene stellen keinen Antrag.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der weiteren Gerichtsakte 12 A 2931/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

16

Die zugelassene Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

17

Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung sind gegeben. Das Verwaltungsgericht hat über die Anfechtungsklage der Klägerin, die sich gegen den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt des Beklagten vom 11. Oktober 2007 richtet, weil dieser mit der Aufhebung der zuvor erteilten Zustimmung und der Versagung der Zustimmung gegenüber der Klägerin erstmalig eine Beschwer enthält (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), nicht in der Sache selbst entschieden; es hat die Klage in Ermangelung des Rechtsschutzbedürfnisses vielmehr als unzulässig abgewiesen. Diese Auffassung teilt der Senat indes nicht.

18

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 12 A 3063/08 -.

19

Die Klägerin hat die Zurückverweisung beantragt. Die Zurückverweisung ist auch angemessen, weil das Verwaltungsgericht über die materiell-rechtlichen Streitfragen des vorliegenden Verfahrens noch nicht entschieden hat und hierzu in der hierfür in erster Linie berufenen ersten Instanz Gelegenheit gegeben werden soll.

20

Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.