Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im zweitinstanzlichen Verfahren auf 5.900 €
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht setzt den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im zweitinstanzlichen Verfahren gemäß RVG i.V.m. GKG entsprechend der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 5.900,00 € fest. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im zweitinstanzlichen Verfahren als stattgegeben; Gegenstandswert 5.900 € festgesetzt, Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Rechtsmittelverfahren kann gemäß den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 2 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 GKG entsprechend der erstinstanzlichen Wertfestsetzung bestimmt werden.
Kommt für das Verfahren Gebührenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO in Betracht, sind die gesetzlichen Vorschriften des RVG (insbesondere § 33 Abs. 9) zu beachten; insoweit erfolgt keine Erstattung von Kosten.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG ist unanfechtbar.
Die Festsetzung des Streit- oder Gegenstandswerts im Berufungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des RVG und kann an der Wertfestsetzung der Vorinstanz ausgerichtet werden, sofern keine abweichenden Umstände eine eigenständige Wertbemessung erfordern.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 6504/21
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das zweitinstanzliche Verfahren wird gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1, 33 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 GKG entsprechend der erstinstanzlichen Wertfestsetzung (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2024) auf 5.900,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.