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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3053/21·30.11.2022

Zulassungsablehnung: Aufrechnung von Blindengeld nach §7 GHBG/§51 SGB I

SozialrechtSozialleistungsrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/SGB XII)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Blindengeldleistungen erlaubte. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils substantiiert darlegte. Er habe die tragenden Annahmen zur rechtmäßigen Aufrechnung nicht schlüssig angegriffen und keine hinreichenden Anhaltspunkte für Hilfebedürftigkeit oder unbillige Härte vorgetragen. Insolvenz und Restschuldbefreiung stehen der Aufrechnung nicht entgegen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Aufrechnungsentscheidung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 124a Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert dargelegt werden.

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Der Zulassungsbewerber muss sich mit den tragenden rechtlichen und tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz auseinandersetzen, die angegriffenen Rechtssätze oder Feststellungen benennen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

3

Eine Aufrechnung gegen laufende Sozialleistungsansprüche kann auf § 7 GHBG i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I gestützt werden; die entsprechende Entsprechende Anwendung ist auch möglich, wenn die Leistung nicht unmittelbar dem SGB I entstammt.

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Eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I ist ausgeschlossen, soweit durch sie Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII entsteht oder verstärkt wird; für das substantiiert vorzubringende Vorliegen einer solchen Hilfebedürftigkeit trifft den Leistungsberechtigten eine Darlegungslast.

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Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung berühren die Bestehen und Durchsetzbarkeit einer öffentlich-rechtlichen Gegenforderung, die zur Aufrechnung herangezogen wird, grundsätzlich nicht.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 7 GHBG i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I§ 7 GHBG i.V.m. § 24 Abs. 1 SGB X§ 51 Abs. 1 SGB I§ 51 Abs. 2 SGB I

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 2587/20

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

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Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Bescheid vom 21. August 2020 sei rechtmäßig, soweit er die allein verfahrensgegenständliche Erklärung der Aufrechnung betreffe. Er finde seine Ermächtigungsgrundlage in § 7 GHBG i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I, auf die auch der Beklagte seine Aufrechnung ausschließlich stütze, so dass es auf den Vortrag des Klägers, § 51 Abs. 1 SGB I sei hier nicht zu Gunsten des Beklagten anwendbar, nicht ankomme. Die in formeller Hinsicht gemäß § 7 GHBG i. V. m. § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung sei ordnungsgemäß erfolgt; der Kläger sei bereits in dem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 28. Juli 2009 von der Verrechnung der zu Unrecht bezogenen Leistungen mit den laufenden Blindengeldzahlungen in Kenntnis gesetzt worden. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung seien ebenfalls erfüllt. Mit Bescheid vom 21. August 2020 habe der Beklagte die Aufrechnung der fälligen Geldforderung aus dem Bescheid vom 28. Juli 2009 mit den gleichartigen, gegenseitigen, laufenden, entstandenen und erfüllbaren Blindengeldansprüchen erklärt. Schließlich sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger durch die Aufrechnung hilfebedürftig im Sinne des SGB XII oder SGB II werde. Auch liege keine unbillige Härte aufgrund durch die Aufrechnung entstehender Nachteile vor. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers durch das Amtsgericht Lübeck am 7. Februar 2014 und die Erteilung der Restschuldbefreiung am 10. März 2020 stehe der Aufrechnung nicht entgegen. Bestehen und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung des Beklagten seien dadurch nicht berührt.

6

Diese im Einzelnen näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Kläger legt nicht schlüssig dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die mit Bescheid vom 21. August 2020 auf der Grundlage von § 7 GHBG i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I erfolgte Aufrechnung als rechtsfehlerfrei angesehen hat.

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Der Kläger weist ohne Erfolg darauf hin, § 51 SGB I, auf den § 52 SGB I verweise, scheide als (unmittelbare) Anspruchsgrundlage aus, da es sich beim Landesblindengeld nicht um eine in einem Sozialgesetzbuch oder in einer der Vorschriften des § 68 SGB I genannten Rechtsgrundlagen handele, so dass es sich vorliegend auch nicht um "Ansprüche zur Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen" im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I handele. Auch wenn der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend die fehlende unmittelbare Anwendbarkeit der §§ 51, 52 SGB I geltend macht, lässt dieser Einwand unberücksichtigt, dass die genannten Regelungen über § 7 GHBG gerade entsprechend anwendbar sind und deswegen auch eine Aufrechnung zu Unrecht erbrachter Blindengeldleistungen nach dem GHBG auf der Grundlage von § 51 Abs. 2 SGB I grundsätzlich in Betracht kommt.

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Mit seinem weiteren Einwand, eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I sei auch dann ausgeschlossen, wenn eine bereits bestehende Hilfebedürftigkeit (lediglich) verstärkt würde (und nicht erstmals zur Hilfebedürftigkeit führen würde), setzt der Kläger der Annahme des Verwaltungsgerichts, für eine durch die Aufrechnung entstehende Hilfebedürftigkeit im Sinne der genannten Vorschriften des SGB XII oder des SGB II habe der Kläger weder etwas vorgetragen noch sei dies sonst ersichtlich, nichts im Ergebnis Durchgreifendes entgegen. Es ist zwar zutreffend, dass auch die Verstärkung einer bestehenden Hilfebedürftigkeit nach § 51 Abs. 2 SGB I zum Ausschluss der Aufrechnungsmöglichkeit führen kann.

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Vgl. auch von Koppenfels-Spies, in: Hauck/Noftz SGB I, 48. Ergänzungslieferung, Stand Januar 2022, § 51 Rn. 25.

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Dass diese Voraussetzungen für den Kläger hier gegeben sein könnten, wird mit dem pauschalen Hinweis im Zulassungsverfahren, dies liege bei einer Halbierung des Blindengeldes auf der Hand und folge aus Umstand, dass der Kreis Stormarn nur 100 Euro in Abzug gebracht hätte, nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Im Übrigen trifft den Leistungsberechtigten insoweit eine Nachweisobliegenheit.

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Vgl. von Koppenfels-Spies, a. a. O. § 51 Rn. 25.

12

Dass der Kläger dieser Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre, zeigt er mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auf.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

14

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.