Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 VwGO mangels Darlegung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, u. a. mit Streit um die Zusammensetzung eines Stundungsbetrags und erhobene Stundungszinsen. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Voraussetzungen des § 124/124a VwGO nicht substantiiert dargetan sind. Es bemängelt fehlende Auseinandersetzung mit entscheidungstragenden Annahmen, unzureichende Divergenzdarstellung und nicht substantiiert vorgetragene Gehörsverletzungen. Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 VwGO mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 i. V. m. § 124a VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag die in § 124 genannten Gründe substantiiert darlegt und eine eigenständige Prüfung durch das Revisionsgericht rechtfertigt.
Wer die Zulassung mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit) geltend macht, muss die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Eine Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert die Darstellung konkreter, abstrakter Rechtssätze des Verwaltungsgerichts, die im Widerspruch zu Entscheidungen divergenzfähiger Gerichte stehen; allgemeine Hinweise oder Berufung auf Gerichte, die nicht zu den in § 124 genannten Instanzen gehören, genügen nicht.
Die Geltendmachung eines Verfahrens- oder Gehörsmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nur dann zulässig, wenn konkret dargetan wird, inwiefern die behauptete Verfahrensverletzung die Entscheidungen beeinflusst hat; bloße, unspezifische Behauptungen (z. B. unkonkret dargestellte Betreuungsprobleme) genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 8029/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
1. Mit seinem Vorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO macht der Kläger sinngemäß auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Solche Zweifel legt er mit seiner Zulassungsbegründung indes nicht dar.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen die Zusammensetzung des Stundungsbetrags in dem angegriffenen Stundungsbescheid vom 16. Februar 2017 wende und eine dahingehende Abänderung begehre, mangele es ihm an der nötigen Klagebefugnis. Der Bescheid enthalte insoweit keine den Kläger belastende Regelung. Der Bescheid habe keine feststellende Wirkung dahingehend, dass der genannte Betrag in dieser Höhe entstanden und fällig geworden sei. Die Angabe des Stundungsbetrags diene lediglich der Information des Darlehensnehmers sowie als Berechnungsgrundlage für die Verrechnung der auf die Stundungsraten entfallenden Stundungszinsen. Auch dem beigefügten Zins- und Tilgungsplan sei keine Regelungswirkung beizumessen. Soweit sich der Kläger erstmals mit der Klage auch gegen die ihn belastende Erhebung von Stundungszinsen i. H. v. zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wende, fehle es an der nötigen Durchführung eines Vorverfahrens. Der angegriffene Bescheid sei hinsichtlich der damit erhobenen Stundungszinsen bestandskräftig geworden. Der Widerspruch des Klägers vom 24. Februar 2017 habe sich allein gegen die (aus seiner Sicht) fehlerhafte Zusammensetzung des Stundungsbetrags gerichtet.
Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen.
a) Der Kläger meint zunächst, das Urteil des Verwaltungsgerichts stehe "im Widerspruch zu der Entscheidung des BVerwG - 8 C 21.09 vom 15.09.2010". Er zitiert aus der Rn. 30 dieser Entscheidung, macht Ausführungen dazu, dass ein "bestimmter Antrag oder eine bestimmte Begründung" im Vorverfahren nicht erforderlich seien, und kommt sodann zu dem (sprachlich verunglückten) Schluss, mit "denen vom VG erhobenen Einwänden" werde "die Durchführung des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich seiner Filterfunktionen und der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht entsprochen". Dieses allgemein gehaltene Vorbringen des Klägers lässt jegliche konkrete Auseinandersetzung mit der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts vermissen.
b) Sein weiterer Vortrag greift Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a i. V. m. § 238 AO auf. "Übertragen auf das vorliegende Verfahren" ergebe sich, "dass der Zinssatz von 2 % im Lichte der o.g. Entscheidung des BFH auch dem Einwand des Übermaßverbotes begegnet". Auf diesen Einwand kommt es indes nicht an, weil das Verwaltungsgericht von der Bestandskraft der mit dem angegriffenen Bescheid erhobenen Stundungszinsen ausgegangen ist, ohne dass der Kläger diese Würdigung durchgreifend in Frage stellt.
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichungen zuzulassen. Der Kläger zeigt schon keine entscheidungstragenden abstrakten Rechtssätze des Verwaltungsgerichts auf, die in Widerspruch zu den in der Zulassungsbegründung benannten Entscheidungen stehen sollen. Die pauschal behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legt der Kläger zudem in der Sache nicht dar, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter 1. ergibt. Der Bundesfinanzhof zählt im Übrigen nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgezählten divergenzfähigen Gerichten. Der weitere Verweis des Klägers auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfüllt gleichermaßen - offensichtlich - nicht die Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge.
3. Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels des Verwaltungsgerichts kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Der Kläger rügt "die Verletzung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens" und macht dazu geltend, das Verwaltungsgericht habe eine von ihm mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 beantragte Terminverschiebung durch Verfügung vom selben Tag zu Unrecht abgelehnt. Diese Rüge greift nicht durch.
Der Kläger hatte seinen Antrag folgendermaßen begründet: "Der Unterzeichner ist Vater von 2 Kleinkindern, die regulär eigentlich die KITA besuchen. Einer der Söhne musste am letzten Freitag vorzeitig abgeholt werden, da dieser sich mehrfach übergab. Aus Sicherheitsgründen wurde der Zwilling ebenso mitgenommen. Die Kinder haben gegenwärtig noch Erkrankungssymptomatik und werden daheim betreut neben dem Bürobetrieb, da die Ehefrau ebenso erwerbstätig ist. Die Kinder müssen vor Wiederbesuch der KITA erst getestet werden. Bis zuletzt wurde eine Ersatzbetreuungsmöglichkeit erfolglos eruiert, um den Termin doch wahrzunehmen. Die Kinder können freilich nicht zum Termin mitgenommen werden."
Daraufhin teilte das Verwaltungsgericht dem Kläger mit, dass ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung nicht dargetan sei, und führte hierzu im Wesentlichen Folgendes aus: "Sie haben bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sich die aktuelle Erkrankung Ihrer Kinder darstellt, welcher Bezug noch zu dem vorgetragenen Erbrechen eines Kindes am 22.10.2021 besteht, wieso beide Kinder weiterhin nicht in der Kindertagesstätte betreut werden können, was für ein Test diesbezüglich aus welchen Gründen erforderlich sein soll, wieso ein solcher Test nicht durchgeführt werden kann, wieso Ihre Ehefrau nicht von den Möglichkeiten des § 45 SGB V oder vergleichbarer Regelungen Gebrauch machen kann und wieso keine sonstigen Betreuungsmöglichkeiten durch andere Angehörige oder eine individuelle kommerzielle Kinderbetreuung bestehen sollen."
Warum diese Begründung die Ablehnung der beantragten Terminverlegung nicht tragen soll, legt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht hinreichend dar. Dies gilt schon deshalb, weil er weiterhin nicht näher darauf eingeht, aus welchen konkreten Gründen eine Betreuung der Kinder durch seine Ehefrau (unter Inanspruchnahme einer Freistellung von ihrer Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber) oder durch einen anderen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Die bloße (wiederholte) Behauptung, "Kompensationsmöglichkeiten der anderweitigen Betreuung" seien "erschöpfend leider negativ eruiert" worden, ist insoweit ersichtlich unzureichend.
Auf die Ablehnung des weiteren, am Verhandlungstag gestellten Verlegungsantrags des Klägers geht das Zulassungsvorbringen nicht ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).