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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3021/04·06.12.2005

Zulassung der Berufung abgelehnt: Erstattungsanspruch §107 BSHG wegen ungeklärter Bedürftigkeit

SozialrechtSozialhilfeErstattungsanspruch nach BSHGAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das einen Erstattungsanspruch nach §107 BSHG verneinte. Zentral war, ob die erstinstanzlich festgestellten Zweifel an der Bedürftigkeit der Hilfeempfänger ausgeräumt sind. Das OVG verneint die Zulassung, da die Klägerin lediglich die Tatsachenwürdigung angreift und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegt; konkrete Angaben zu behaupteten Dritthilfen fehlten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO erfordert die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; bloße Kritik an der Beweiswürdigung genügt nicht.

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Ein Erstattungsanspruch nach §107 BSHG ist ausgeschlossen, wenn nach Prüfung und Beweisaufnahme berechtigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger fortbestehen (§111 Abs.1 BSHG wirkt entsprechend).

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Wenn behauptet wird, Hilfeempfänger hätten von Dritten Zuwendungen erhalten, sind zur Entkräftung von Zweifeln insbesondere bei vorangegangener längerer Selbstversorgung konkrete Angaben zum Umfang und zur Art der Unterstützung erforderlich.

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Fehlen solche konkreten Angaben und bestehen Anhaltspunkte, dass angebliche Unterstützer selbst bedürftig waren, können die Zweifel an der Bedürftigkeit nicht ausgeräumt werden; weitergehende Fragen (z. B. zum gewöhnlichen Aufenthalt) bleiben dann für die Entscheidung unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 107 BSHG§ 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG§ 111 BSHG§ 107 Abs. 1 BSHG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 7238/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.268,79 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe nach § 107 BSHG keinen Anspruch auf Erstattung der durch die Sozialhilfegewährung an die Eheleute H. für die Zeit vom 3. Mai 1999 bis 31. Mai 2000 entstandenen Kosten, sie sei den durch verschiedene Umstände ausgelösten Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Hilfeempfänger nicht ausreichend nachgegangen, diese Zweifel seien auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht ausgeräumt, danach stehe § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG der Kostenerstattung entgegen.

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Die Klägerin beanstandet nicht den rechtlichen Ansatz, der dieser tragenden Begründung zugrundeliegt.

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Vgl. hierzu allg. etwa Schellhorn/Schellhorn,

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BSHG, 16. Aufl., Rz. 8 zu § 111 sowie OVG

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Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2002

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- 4 L 4201/00 -, FEVS 54, 171 unter Hinweis

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auf den Interessenwahrungsgrundsatz.

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Vielmehr wendet sie sich mit ihren Ausführungen gegen die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit wird diese eingehend begründete Würdigung indes nicht durchgreifend der Gestalt erschüttert, dass die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Bedürftigkeit der Hilfeempfänger hat ausgehen dürfen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Frage, ob die Zweifel an der Bedürftigkeit ausgeräumt waren, die sich schon daraus ergaben, dass die Hilfeempfänger über einen Zeitraum von mehreren Monaten vor dem 3. Mai 1999 den Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten konnten. Hierbei fehlt es namentlich an einer Ausein-andersetzung mit den vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Aspekten, dass die Personen, die angeblich Zuwendungen erbracht haben sollen, teilweise selber Sozialhilfe bezogen und dass zudem keine konkreten Angaben zu den Umständen der finanziellen Unterstützungen vorhanden waren. Die insoweit vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Anforderungen an die Entkräftung von Zweifeln an der Bedürftigkeit, die sich daraus ergeben, dass Hilfe Suchende längere Zeit ihren Lebensunterhalt - wie hier - ohne Sozialhilfe bestreiten konnten, entsprechen im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. In derartigen Fällen bedarf es, wenn Zuwendungen Dritter behauptet werden, regelmäßig zumindest näherer Angaben zum Umfang und der Art und Weise der behaupteten Unterstützung.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2004 - 12 B 538/04 - und 5. Juli 2004

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- 12 B 426/04 -.

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Da solche konkreten Angaben hier fehlten, waren die Zweifel an der Bedürftigkeit keineswegs ausgeräumt.

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Danach kommt es im Übrigen für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob die Hilfeempfänger überhaupt einen bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 107 Abs. 1 BSHG im Bereich des Beklagten hatten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Gerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Nach § 194 Abs. 5 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG ist die Gerichtskostenfreiheit für das nach Inkrafttreten des Gesetzes anhängig gemachte Rechtsmittelverfahren entfallen.

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Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004

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- KSt 1/04 - (5 C 54.02), juris.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a.F.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).