PKH bewilligt und Berufung zugelassen in Streit um Verlängerung der BAföG‑Förderungsdauer
KI-Zusammenfassung
Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr ein Rechtsanwalt beigeordnet. Zugleich wird die Berufung des Beklagten zugelassen. Streitgegenstand ist die Auslegung des § 15 Abs. 3 BAföG, insbesondere ob nur Gründe nach dem in einer §‑48‑Bescheinigung genannten Zeitpunkt förderungsrelevant sind. Die Zulassung erfolgt wegen grundsätzlicher, fallübergreifender Bedeutung der Frage.
Ausgang: Prozesskostenhilfe für die Klägerin bewilligt und die Berufung des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 119 Abs. 1, 121 ZPO ist zu gewähren, wenn aus der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hervorgeht, dass die Partei die Kosten der Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln, auch nicht teilweise oder in Raten, aufbringen kann.
Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auf Antrag die Beiordnung eines Rechtsanwalts der Wahl vorzunehmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist zu erteilen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Die Auslegung von § 15 Abs. 3 BAföG (Verlängerung der Förderungshöchstdauer) kann von fallübergreifender Bedeutung sein, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob lediglich solche Gründe förderrechtsrelevant sind, die nach dem in einer Bescheinigung nach § 48 BAföG angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 229/11
Tenor
Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Prof. Dr. T. aus B. beigeordnet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Der Klägerin war nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 S. 1, 115, 119 Abs. 1, 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes ihrer Wahl zu bewilligen, weil aus der überreichten Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hervorgeht, dass sie die Kosten der Prozessführung in der zweiten Instanz nicht aus eigenen Mitteln – auch nicht zum Teil oder in Raten – aufbringen kann.
Der Antrag des beklagten Studentenwerks B. auf Zulassung der Berufung ist begründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt jedenfalls die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
Die sinngemäß vom Beklagten aufgeworfene Frage, inwieweit für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG nur solche Gründe in Betracht kommen, die nach dem in einer Bescheinigung nach § 48 BAföG angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind,
vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Januar 2011 - 9 B 1 B 191/10 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 15. März 2007 - 6 L 114/07 -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 10 G 2340/01 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 21. Juni 2001 - AN 2 K 00.00232 -, juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 27. Februar 1997 - Bs IV 28/97 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Februar 1982 - 7 S 1654/81 -, FamRZ 1982, 1246
ist von fallübergreifender Bedeutung und auch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1980 - 5 C 38.78 - (FamRZ 1980, 730) nicht bereits in einer Weise abgeklärt, dass sie von den Rechtsanwendern unter Berücksichtigung des Massenverfahrenscharakters von Förderungsanträgen nach dem BAföG und insbesondere auch mit Blick auf die dem Auszubildenden offenstehende Möglichkeit nach § 48 Abs. 2 BAföG sinnvoll gehandhabt werden könnte.