Zulassung der Berufung abgelehnt: Kein Zweitantrag durch Gesetzesänderung
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der vorinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 VwGO begründet. Die Kläger beriefen sich auf eine Gesetzesänderung (SpStatG/BVFG), ohne darzulegen, dass unter dem neuen Recht die Voraussetzungen für einen Aufnahmebescheid erfüllt sind. Ein Zweitantrag setzt einen völlig neuen Lebenssachverhalt voraus; das ist hier nicht der Fall.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsvorbringen genügt nicht, um ernstliche Zweifel zu begründen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert substantiiertes Vorbringen, das ernstliche Zweifel an der Entscheidung der Vorinstanz begründet.
Ein Zweitantrag im aufnahme‑/verwaltungsrechtlichen Verfahren ist nur gegeben, wenn ein völlig neuer Lebenssachverhalt vorliegt, aus dem erstmals ein Anspruch hergeleitet wird.
Die bloße Berufung auf eine nachträgliche Gesetzesänderung genügt für die Annahme eines Zweitantrags nicht, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt unverändert bleibt.
Für die Geltendmachung eines Aufnahmeanspruchs nach geänderten gesetzlichen Voraussetzungen muss konkret dargelegt und belegt werden, dass die neuen Tatbestandsmerkmale (z. B. erforderliche Deutschkenntnisse, familiäre Vermittlung) erfüllt sind.
Die bloße Beherrschung einzelner Wörter oder allgemeine Hinweisangaben genügen nicht zur Erfüllung der nach § 6 Abs. 2 BVFG geforderten Sprachvoraussetzungen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 4198/03
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Fall komme allein ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens in Betracht, jedoch seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht gegeben, nicht zu erschüttern.
Die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrages beschränken sich auf die Darlegung, dass aufgrund der zum 7. September 2001 in Kraft getretenen Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG - vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2266, ein Zweitantrag, für den die einschränkenden Voraussetzung des § 51 VwVfG nicht gälten, zulässig sei.
Dies widerspricht jedoch der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts und der von ihm zitierten Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts. Ein Zweitantrag ist danach durch einen völlig neuen Lebenssachverhalt gekennzeichnet, der sich mit dem der ablehnenden Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt allenfalls am Rande berührt. Aus diesem völlig neuen Sachverhalt wird mit dem Zweitantrag erstmals ein Aufnahmeanspruch hergeleitet, über den bisher noch nicht entschieden worden ist.
Hier geht es jedoch nicht um ein völlig neuen Lebenssachverhalt, sondern um die Beurteilung eines auf einem unveränderten Sachverhalt beruhenden Aufnahmeanspruchs wegen einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung von Teilen der gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen.
Zudem fehlt es unter dem von den Klägern vertretenen Aspekt der Zulässigkeit eines Zweitantrags in jeder Hinsicht an der Darlegung, dass nach dem geänderten Recht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides gegeben sind, hier also etwa, dass die Kläger i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. in der Lage sind, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, und ihnen diese Fähigkeit familiär vermittelt worden ist.
Eine diesbezügliche Darlegung wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 5. September 2000 ausdrücklich darauf gestützt ist, dass eine Verständigung mit der Klägerin zu 1. kaum möglich gewesen sei, da sie nur wenig Deutsch verstanden habe und lediglich einzelne deutsche Wörter habe sprechen können. Die Beherrschung lediglich einzelner Wörter reicht jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 BVFG n.F., die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, nicht einmal ansatzweise aus.
Darüber hinaus hat die Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung am 15. April 1999 angegeben, dass ihre Mutter mit ihr ein wenig Deutsch gesprochen habe, sie habe jedoch immer auf Russisch geantwortet. Da weitere Vermittlungspersonen weder im Aufnahmeantrag noch an anderer Stelle benannt worden sind, fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Klägerin zu 1. die deutsche Sprache familiär vermittelt worden ist.
In Bezug auf den Kläger zu 2., der noch nicht einmal einen Sprachtest absolviert hat, ist erst recht nichts dafür ersichtlich, dass er in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen und dass ihm eine derartige Fähigkeit familiär vermittelt worden ist.
Hieraus folgt zugleich, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.
Die des weiteren geltend gemachte Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1984 - 6 C 107.82 -, BVerwGE 69, 90 ff., liegt nicht vor, weil das Verwaltungsgericht keinen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aus der vorgenannten Entscheidung abweicht.
Soweit darüber hinaus eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2005 - 1 B 11.05 -, NVwZ 2005, 709, geltend gemacht wird, greift diese Rüge ebenfalls nicht durch. Der Beschluss verhält sich ausschließlich zu den Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ohne auch nur ansatzweise zum Anwendungsbereich des § 51 VwVfG Stellung zu nehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).