Zulassung der Berufung abgelehnt – Anrechnung von Einkommen nach §24 Abs.4 Satz2 BAföG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung mit der Frage, ob bei der Einkommensanrechnung nach § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG auch außerhalb des Bewilligungszeitraums erzieltes Einkommen zu berücksichtigen ist. Das Oberverwaltungsgericht verneint die grundsätzliche Bedeutung i.S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und lehnt den Zulassungsantrag ab. Die gesetzliche Fiktion eines Zwölftels des Kalenderjahreseinkommens als Monatseinkommen sei unmissverständlich und verfassungskonform; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verworfen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur, wenn eine konkrete, fallübergreifende und bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, deren Entscheidung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Rechtsfortentwicklung dient.
Nach § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG gilt als Monatseinkommen ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens; diese gesetzliche Fiktion ist maßgeblich für die Einkommensanrechnung und ergibt sich unzweideutig aus dem Wortlaut.
Bei einem Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG sind die im Bewilligungszeitraum bestehenden Einkommensverhältnisse zugrunde zu legen; die im letzten Halbsatz des § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG normierte Fiktion erlaubt es, auf Kalenderjahreseinkommen (z. B. Steuerbescheide) abzustellen und nicht auf tatsächlich im Bewilligungszeitraum zufließende Beträge.
Die Berücksichtigung von Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Einkommensanrechnung im Sozialrecht fällt in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1009/10
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der von ihr allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben ist. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihr die Klägerin beimisst.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete fallübergreifende, bislang weder höchstrichterlich noch obergerichtlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren obergerichtliche Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint.
Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2011, § 124 Rn. 34, m. w. N.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
ob bei der Bedarfsberechnung im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG - gemeint ist wohl: bei der Einkommensanrechnung nach § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG - auch außerhalb des Bewilligungszeitraums erzieltes Einkommen berücksichtigt werden darf,
erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Frage stellt sich so, wie sie von der Klägerin formuliert ist, vielmehr von vornherein schon nicht. Denn es steht nicht der unmittel-bare Rückgriff auf außerhalb des Bewilligungszeitraums erzieltes Einkommen im Streit, sondern nach § 24 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz BAföG gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens als Monatseinkommen in den Monaten des Bewilligungszeitraumes. Die dieser Fiktion zugrunde liegende Berechnungsmethode ergibt sich dabei unzweideutig aus dem Gesetz und ist im Hinblick auf das anrechenbare Einkommen von Eltern bzw. Ehegatten des Auszubildenden vor dem Hintergrund der Vermutung einer Regelmäßigkeit der Einkünfte vom Bundesverwaltungsgericht auch vorbehaltlos akzeptiert worden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1993 – 11 C 9.92 –, BVerwGE 92, 272, juris.
Soweit die Klägerin einwenden will, es werde auf diese Weise mittelbar auch auf Einkommen abgestellt, das nicht im Bewilligungszeitraum zugeflossen sei, findet die von ihr damit gewünschte Begrenzung auf die Anrechnung des tatsächlich im Bewilligungszeitraums erzielte Einkommens im Gesetz keine Stütze. Infolge des Antrags der Klägerin auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG ist von den im Bewilligungszeitraum bestehenden Einkommensverhältnissen des Ehemannes auszugehen. Dabei ist nach Satz 2 des § 24 Abs. 4 BAföG der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Fiktion im letzten Halbsatz des § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG gilt dabei als Monatseinkommen nicht die real im jeweiligen Monat über die Dauer des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich zufließenden Einkünfte, sondern abweichend ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens. Für die Fälle des § 24 Abs. 3 BAföG stellt der Gesetzgeber damit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zum Bürokratieabbau ausdrücklich nicht auf das während des Bewilligungszeitraums, sondern auf das im Verlaufe des Kalenderjahres oder der betroffenen Kalenderjahre erzielte Einkommen ab. Infolge des Zeitraums "Kalenderjahr" kann nämlich auf die in Einkommenssteuerbescheiden enthaltenen Feststellungen zurück gegriffen werden (vgl. § 2 Abs. 7 EStG). Dass der Gesetzgeber im Rahmen seines im Sozial-recht bestehenden weiten Gestaltungsspielraums Gründe der Verwaltungspraktikabilität berücksichtigen darf, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vgl. zu Vorstehendem: VG Münster, Beschluss vom 7. November 2006 – 6 K 838/05 –, juris, m. w. N.
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werden – soweit bekannt – auch ansonsten keine Bedenken gegen die Berechnungsmethode des § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG erhoben.
Vgl. VG München, Urteil vom 7. Oktober 2010
– M 15 K 09.3803 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 27. Februar 2008 – 10 K 1092/06 –, NVwZ-RR 2008, 403, juris; VG Göttingen, Urteil vom 13. März 2007
– 2 A 223/05 –, juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).