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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2998/08·10.03.2009

Zulassung der Berufung zu § 7 StAG bei vor Inkrafttreten erteilter Spätaussiedlerbescheinigung abgelehnt

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG n.F. Streitgegenstand war die Anwendbarkeit der Neufassung auf Personen mit vor ihrem Inkrafttreten ausgestellter Spätaussiedlerbescheinigung. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Auslegung: § 7 StAG n.F. sei als Klarstellung zu verstehen und erweitere den Anwendungsbereich nicht. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; Streitwert 10.000 EUR.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (Streitwert 10.000 EUR).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt substantiiertes Vorbringen voraus, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet.

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Eine Neufassung einer Norm, die nach Wortlaut und Gesetzeszweck als Klarstellung zu verstehen ist und ohne Übergangsregelung in Kraft tritt, erweitert nicht den Anwendungsbereich gegenüber der Vorgängervorschrift.

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Voraussetzung für den tatbestandlichen Erwerb der Staatsangehörigkeit nach der einschlägigen Norm ist das zeitliche Merkmal der Ausstellung der Bescheinigung; damit sind vor dem Inkrafttreten ausgestellte Bescheinigungen nicht nachträglich durch die Neufassung zu erfassen.

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Eine Gleichbehandlungsrüge vermag nicht zu überzeugen, wenn der behauptete begünstigende Vergleichsfall seinerseits die Anwendung derselben umstrittenen Vorschrift voraussetzen würde.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 7 Satz 1 StAG n.F.§ Art. 116 Abs. 1 GG§ 30 StAG§ 7 StAG n.F.§ EURLAsylUmsG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3268/08

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nämlich nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit schon deshalb nicht gem. § 7 Satz 1 StAG n. F. erworben, weil diese Vorschrift auf Personen, denen die Spätaussiedlerbescheinigung vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift erteilt worden ist, nicht angewendet werden könne.

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Die Erwägungen des Klägers sowohl zur Bedeutung des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG in Abgrenzung zum Status als Spätaussiedler für die nach § 30 StAG begehrte Feststellung einer Staatsbürgerschaft, die ihrerseits auf § 7 StAG in eben der Neufassung durch das EURLAsylUmsG vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) gründet, als auch zu dem aus § 7 StAG n. F. hervorgehenden Verzicht auf einen Durchgangserwerb des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG, zu der dadurch unmittelbar auch im Verhältnis zur Staatsangehörigkeitsbehörde greifenden Bindungswirkung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 BVFG und zu der Absicht des Gesetzgebers, Spätaussiedler als solche mit dem neuen § 7 StAG zu privilegieren, gehen insoweit von vornherein an der Sache vorbei bzw. ins Leere.

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Den sorgfältigen und zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts dazu, warum § 7 Satz 1 StAG n. F. im Falle der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung vor Inkrafttreten dieser Vorschrift erst gar keine Anwendung findet,

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zustimmend: OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2008 - 12 E 1310/08 - ,

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ist der Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten.

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Der Einwand, es gehe nicht um eine historische Betrachtung unter Einbezug des alten § 7 StAG und auch nicht um das Problem einer eventuellen Rückwirkung des § 7 StAG n. F., ignoriert die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 7 StAG n.F., die in nicht zu beanstandender Weise zunächst - auf den Wortlaut der Vorschrift abstellend - das zeitliche Moment, das die Tatbestandsvoraussetzung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit "mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG" beinhaltet, herausstellt und sodann zur Klärung der Frage, inwieweit der Gesetzgeber eine tatbestandliche Eingrenzung gegenüber der Vorgängervorschrift vornehmen wollte, auf die gesetzgeberischen Motive rekurriert hat. Das Verwaltungsgericht hat dabei überzeugend herausgearbeitet, dass es sich bei der am 28. April 2007 ohne Übergangsregelung in Kraft getretenen Neufassung des § 7 StAG durch das EURLAsylUmsG nach den gesetzlichen Motiven um eine bloße Klarstellung im Hinblick auf den schon von § 7 StAG a.F. erfassten Personenkreis handelt und sie deshalb nicht auf jemanden anwendbar ist, auf den auch schon § 7 StAG a.F. nicht anwendbar war. Dass der Anwendungsbereich der Norm insoweit nicht über den der Vorgängervorschrift hinausgehen soll, der sich seinerseits aus dem Zusammenspiel mit dem gleichzeitig am 1. August 1999 in Kraft getretenen § 40a StAG ergibt, hat nichts damit zu tun, dass der neue § 7 StAG - anders als die Vorgängervorschrift - auf die Feststellung der Statuseigenschaft nach Art. 116 Abs. 1 GG verzichtet.

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Dass § 40a StAG keine Vorschrift ist, die den Verlust des - für den § 7a StAG a. F. noch erheblichen - Status nach Art. 116 Abs. 1 GG regelt, vermag nichts daran zu ändern, dass durch die in Satz 1 der Vorschrift getroffene Fristenbestimmung nach der Gesetzessystematik auch für Spätaussiedleraltfälle allein dieser § 40a StAG galt und erst für nach dem 1. August 1999 erfolgende Ausstellungen von Bescheinigungen gem. § 15 BVFG stattdessen die Vorschrift des § 7 Satz 1 StAG a. F. anzuwenden war.

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Vgl. zu herrschenden Meinung etwa: Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Dezember 2008, IV-2 § 7 Rn. 27.1.

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Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Ungleichbehandlung gegenüber dem vom Kläger gebildeten Vergleichsfall zum Erfolg, dass bei bestandskräftiger Ablehnung eines Antrags nach § 6 1. StAngRegG auf Einbürgerung als Deutscher aufgrund Verlustes der Rechtsstellung eines Deutschen i. S. d. Grundgesetzes nach § 7 1. StAngRegG trotz des dann endgültigen Verlustes der Rechtsstellung eines Deutschen gem. § 6 Abs. 2 1. StAngRegG nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ein Wiederaufgreifen des Einbürgerungsverfahrens betrieben werden könne, weil § 7 StAG in der Fassung ab dem 28. August 2007 für die Staatsangehörigkeit nicht mehr auf die Statuseigenschaft abstelle und den Bewerber damit günstiger stelle. Ein Wiederaufgreifen würde bei dieser Konstellation nämlich ebenfalls zunächst einmal die Anwendbarkeit des § 7 StAG n. F. auf Vertriebene, denen die Bescheinigung nach § 15 BVFG vor dem 1. August 1999 erteilt worden ist, voraussetzen und kann deshalb nicht für eine Gleichbehandlung nach Art. 3 GG herhalten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).