Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fehlender Förderungsfähigkeit nach AFBG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Aufstiegsfortbildungsförderung. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach §124a VwGO ab, weil kein Zulassungsgrund nach §124 VwGO substantiiert dargelegt wurde. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage damit begründet, dass fachpraktischer Unterricht nicht unter Anleitung einer Lehrkraft des Ausbildungsträgers stattgefunden habe; diese Auslegung hält das OVG für zutreffend.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach §124a VwGO abgelehnt; Klageabweisung wegen fehlender Förderungsfähigkeit bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt wird.
Ein Förderungsanspruch nach der bis 31.7.2016 geltenden Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG setzt voraus, dass fachpraktischer Unterricht unter Anleitung einer Lehrkraft des Ausbildungs- oder Fortbildungsträgers erfolgt.
Abstimmungen, Anleitungen oder Rückkopplungen zwischen Ausbildungsträger und Arbeitgeber begründen nicht, dass der Arbeitgeber dadurch zur Lehrkraft des Ausbildungsträgers wird und somit fachpraktische Praxisstunden zu förderfähigem Unterricht machen.
Bei der Auslegung förderrechtlicher Begriffe ist der systematische Zusammenhang der Vorschriften zu beachten; aus dem Regelungszusammenhang kann sich ergeben, dass mit ‚Lehrkraft‘ insbesondere Lehrkräfte des Trägers gemeint sind, soweit der Wortlaut und die Gesetzesbegründung dem nicht entgegenstehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1529/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt und liegt nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, dass der Förderungsanspruch der Klägerin daran scheitere, dass die in Teilzeit durchgeführte Fortbildungsmaßnahme nicht mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasse. Der fachpraktische Unterricht könne nicht berücksichtigt werden, weil dieser nicht unter Anleitung einer Lehrkraft stattfinde. Dem setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen.
Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, es müsse sich um eine Lehrkraft der Ausbildungsstätte oder des Ausbildungsträgers handeln, sich so ausdrücklich weder im Wortlaut des hier maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2016 geltenden § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG noch in der Begründung des Gesetzentwurfs (Bundestags-Drucksache 16/10996) findet, auf dem die zuvor genannte Vorschrift beruht. Das macht die Annahme des Verwaltungsgerichts jedoch nicht zweifelhaft, weil sie sich ohne Weiteres daraus ergibt, dass es nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AFBG um die Förderungsfähigkeit der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger geht und dementsprechend Lehrkräfte des Trägers gemeint sind, wenn in den folgenden Regelungen von einer Lehrkraft oder von Lehrkräften die Rede ist. Für die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgericht spricht weiterhin, dass § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG vom Regelfall eines in der Fortbildungsstätte durchgeführten Unterrichts in Gestalt fachpraktischer Unterweisungen ausgeht, was die Annahme impliziert, dort (in der Fortbildungsstätte) seien Lehrkräfte eben des Aus-/Fortbildungsträgers tätig. Aus der Begründung des zuvor erwähnten Gesetzentwurfs ergibt sich nichts, was der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegensteht.
Darauf, ob das Verwaltungsgericht N. in der sowohl vom hiesigen erstinstanzlichen Verwaltungsgericht als auch vom Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags in Bezug genommenen Entscheidung vom 21. Januar 2010 eine bei der Ausbildungsstätte angestellte Lehrkraft verlangt hat oder nicht, kommt es nicht an. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht N. auf der Grundlage einer anders lautenden Vorgängerregelung zu § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG a. F. entschieden hat, erscheint die Annahme des hiesigen Verwaltungsgerichts nicht allein deshalb zweifelhaft, weil (unterstellt) das Verwaltungsgericht N. nicht gerade auf eine Lehrkraft des Ausbildungsträgers abgestellt hat. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass fachpraktischer Unterricht außerhalb der eigentlichen Fortbildungsstätte durchgeführt werden könne, wenn die Durchführung in der Fortbildungsstätte nicht möglich sei, ist zwar zutreffend, ändert jedoch nichts daran, dass der hier in Rede stehende Unterricht nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG a. F. von einer Lehrkraft (des Ausbildungsträgers) erteilt wird oder worden ist. Dass nach der Vorschrift Unterricht ausnahmsweise auch außerhalb der Fortbildungsstätte durchgeführt werden kann, bedeutet nicht, dass in diesen Fällen zugleich von dem Erfordernis der Anleitung durch eine Lehrkraft des Ausbildungsträgers abgesehen werden kann. Auf das weitere Zulassungsvorbringen dazu, dass der fachpraktische Unterricht hier nicht in der Fortbildungsstätte stattfinden könne, kommt es dementsprechend nicht an. Ebenso wenig kommt es auf das Vorbringen an, mit dem die Klägerin in Anlehnung an die zuvor erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichts N. eine ausreichende Anleitung durch die Fortbildungsstätte und Rückkoppelung mit dieser zu belegen versucht. Die im Rahmen dessen beschriebenen Anleitungen, Abstimmungen etc. zwischen dem Ausbildungsträger und dem Arbeitgeber der Klägerin machen letzteren noch nicht zu einer Lehrkraft des Ausbildungsträgers und führen dementsprechend auch nicht dazu, dass der in der Arztpraxis erteilte Unterricht unter Anleitung einer Lehrkraft des Ausbildungsträgers erfolgt. Auch darauf, ob der Arbeitgeber der Klägerin aufgrund seiner beruflichen Qualifikation als Zahnarzt per se als Lehrkraft anzusehen ist, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis auch deshalb nicht zweifelhaft erscheint, weil sie sich mit dem Willen des Gesetzgebers deckt. Dieser hat mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 585) die hier streitentscheidende Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG (a. F.) vollständig gestrichen. In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs wird die Streichung damit begründet, dass die mit dieser (vormaligen) Regelung intendierte klare Abgrenzung von „praktischem Unterricht“ zu nicht förderfähigen Praktikumsstunden in der Praxis weniger zur Klarheit beigetragen, als vielmehr verschiedene Versuche initiiert habe, Praktikumsstunden in „fachpraktische Unterweisungen“ umzudefinieren.
Vgl. BT-Drucks. 18/7055, S. 29 (unter "Zu Absatz 4").
Ein entsprechender Eindruck entsteht auch hier. Da nach dem Zulassungsvorbringen ein Zahnarzt Patientenbehandlungen durch zahnmedizinische Fachangestellte ohnehin zu beaufsichtigen und zu kontrollieren hat und dabei sogar eine Anwesenheitspflicht des Zahnarztes besteht, was erst recht für praktische Tätigkeiten von entsprechend Fortzubildenden gelten muss, scheint auch hier der Versuch unternommen worden zu sein, aus Praktikumsstunden der Klägerin in der Praxis ihres Arbeitgebers Unterricht des Ausbildungsträgers in Gestalt fachpraktischer Unterweisungen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG a. F. zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).