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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2994/11·27.03.2012

Zulassung der Berufung abgelehnt wegen unzureichender Bezeichnung von Zulassungsgründen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und JugendhilferechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Neufestsetzung von Elternbeiträgen. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, weil die Kläger keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe hinreichend bezeichnet und die Darlegungsobliegenheit des § 124a VwGO nicht erfüllt haben. In der Sache verneint das Gericht verfassungsrechtliche Bedenken gegen den verwendeten Bruttoeinkommensbegriff und betont den bundesrechtsfreien Gestaltungsspielraum der Kommunen sowie Ausgleichsmöglichkeiten durch Erlass- und Unzumutbarkeitsregelungen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichender Bezeichnung eines Zulassungsgrundes verworfen; Kosten den Klägern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO erfordert die hinreichende Bezeichnung eines Zulassungsgrundes i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1–5 VwGO; diese Darlegungsobliegenheit trifft den Rechtsmittelführer und ist vom Gericht nicht ersatzweise herzustellen.

2

Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist der Rechtsmittelführer verpflichtet, substantiiert darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen ein Unterfall der Zulassungsgründe begründet; unklare oder allgemein gehaltene Rügen genügen nicht.

3

Bei kommunalen Regelungen zur Beitragsbemessung besteht ein weiter Gestaltungsspielraum; ein in der Satzung bestimmter Bruttoeinkommensbegriff ist verfassungsrechtlich nicht ohne weiteres zu beanstanden, wenn er im Regelfall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend differenziert erfasst.

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Pauschalierungen und typisierende Eingruppierungen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität sind zulässig, soweit besondere Härten durch bestehende Erlass- und Unzumutbarkeitsregelungen (z. B. §§ 90 ff. SGB VIII, §§ 82–88 SGB XII) ausgeglichen werden können.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1–5 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 2 Abs. 4 EBS 2006§ 3 EBS 2006§ 5 EBS 2008

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 795/11

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.511,50 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Es fehlt bereits an der hinreichenden Bezeichnung eines Zulassungsgrundes i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 – 5 VwGO, aus dem die Berufung zugelassen werden soll. Mit Blick auf die den Rechtsmittelführer treffende Darlegungsobliegenheit des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und die vom Gericht zu wahrende Neutralität ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, ein im Stil einer Berufungsbegründung gehaltenes Vorbringen im Interesse des jeweiligen Rechtsmittelführers dahin gehend zu untersuchen, ob und ggfs. inwieweit das einzelne Vorbringen einem oder möglicherweise auch mehreren in Betracht kommenden Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 VwGO zugeordnet und damit die Darlegungsobliegenheit erfüllt werden kann. Soweit die Kläger geltend machen, dass Verwaltungsgericht komme zu einer fehlerhaften Entscheidung und im Hinblick auf die Zugrundelegung des Bruttoeinkommens bei der Einkommensberechnung sei man persönlich anderer Meinung, lässt sich eine Zuordnung nicht ohne Weiteres vornehmen.

4

Will man unter Rückstellung aller Bedenken annehmen, die Kläger hätten mit noch ausreichender Klarheit zumindest den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht, ist der Berufungszulassungsantrag unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die der Neufestsetzung und Nachforderung von Elternbeiträgen hier zugrunde gelegte Anwendung des in § 2 Abs. 4 EBS 2006 festgelegten Bruttoeinkommensbegriffes - der insoweit zu einer theoretischen Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern gegenüber Sozialleistungsempfängern führe, dass Erstere aus dem danach maßgeblichen Einkommen die Hälfte der privaten Vorsorgekosten im Hinblick auf Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten hätten, während für Letztere Sozialversicherungsbeiträge in der Regel vom Sozialleistungsträger übernommen würden, mithin also bei nominal gleich hohem Einkommen eine etwas geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer vorliege, ohne dass eine Ausgleichsregelung wie für Beamte durch Hinzurechnung eines prozentualen Aufschlags vorgesehen sei - sei verfassungsrechtlich unbedenklich.

6

Der der Beitragsbemessung zugrunde zu legende, bundesrechtlich nicht vorgegebene und einem weiten Gestaltungsspielraum unterliegende,

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vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in: OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, Gemeindehaushalt 2008, 278,

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Einkommensbegriff ist auch in seiner relativ groben, der Verwaltungspraktikabilität geschuldeten Ausgestaltung in § 2 Abs. 4 und § 3 EBS 2006 bzw. § 5 EBS 2008 i. V. m. der Tabelle zu § 1 Abs. 1 Satz 2 EBS geeignet, im Regelfall – nur darauf kommt es an – die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend differenziert zu erfassen und die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Leistungsverpflichteten gegeneinander abzugrenzen.

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Die von den Klägern behauptete abstrakte Schlechterstellung von Arbeitnehmern ge-genüber Sozialleistungsempfängern scheitert schon an der fehlenden Ungleichbehandlung der maßgebenden Vergleichsgruppe. Bezugsgruppe für einen Einkommensvergleich mit Sozialleistungsempfängern können nach dem Vorbringen der Kläger nur diejenigen Einkommensbezieher sein, deren Bruttoeinkommen etwa in Höhe der Sum-me der üblichen Sozialleistungen (Unterhalt, Wohnung, Sozialversicherung) liegt, die aber von diesem Bruttoeinkommen – anders als die Sozialleistungsempfänger – auch noch die Hälfte der Sozialversicherungsabgaben leisten müssen. Diese Gruppe der Geringverdiener fällt aufgrund des geringen Einkommens ohnehin in die Einkommens-gruppe 0 (EBS 2006: Jahreseinkommen bis 12.291,- €, entspricht einem Monatsein-kommen von rd. 1.023,- €; EBS 2008: Jahreseinkommen bis 17.500,- €, entspricht einem Monatseinkommen von rd. 1.458,- €) und hat damit – wie die Gruppe der Sozialleistungsempfänger – von vornherein keine Elternbeiträge zu entrichten. Darüber hinaus übersehen die Kläger, dass §§ 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII, 6 Abs. 3 EBS 2008 auch diejenigen Geringverdiener, die mit ihrem beitragsrelevanten Einkommen leicht über dem für die Einkommensgruppe 0 maßgebenden Einkommen liegen und folglich beitragspflichtig sind, die Möglichkeit des vollständigen Beitragserlasses eröffnen, so-fern die Beitragsbelastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Im Rahmen der Feststellung der zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII i. V. m. §§ 82 – 85, 87 u. 88 SGB XII können die hier in Rede stehenden beitragspflichtigen Geringverdiener – neben sonstigen Belastungen – die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII) und damit auch den von den Klägern angesprochenen Eigenanteil in Abzug bringen, so dass insoweit die Gleichstellung dieser Gruppe der Geringverdiener mit der Gruppe der Sozialleistungsempfänger im Rahmen der auch hier Platz greifenden Pauschalierung und Typisierung durchweg gewährleistet ist. Dass aufgrund der Grenzziehung in der Einkommensgruppe 0 der nicht erfasste Teil der Ge-ringverdiener die Beitragsfreiheit über einen Erlassantrag realisieren muss, ist Folge der unbedenklichen Gruppenbildung und im Übrigen angesichts des regelmäßig beschränk-ten Aufwandes zum Nachweis der unzumutbaren Belastung hinnehmbar.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

11

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).