BAföG-Rückstandszinsen: Berufungszulassung gegen Zinsbescheid abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, das einen BAföG-Zinsbescheid wegen verspäteter Darlehensrückzahlung bestätigt hatte. Er rügte u. a. Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 6 % p. a., Verwirkung sowie Verfahrensmängel wegen abgelehnter Terminverlegung. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw. nicht gegeben seien. Insbesondere setzte sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert mit den tragenden Gründen des VG zur Zweckrichtung der BAföG-Rückstandszinsen und zur Verneinung der Verwirkung auseinander.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen einen BAföG-Zinsbescheid abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss die Zulassungsbegründung die tragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Die gesetzliche Verzinsung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i. V. m. § 8 DarlehensV knüpft an die Überschreitung des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage an und dient dem Zweck, nachhaltigen Rückzahlungsdruck zu erzeugen und Zahlungsrückstände zu vermeiden.
Aus der verfassungsrechtlichen Beanstandung steuerrechtlicher Nachzahlungszinsen kann nicht ohne Auseinandersetzung mit dem unterschiedlichen Regelungszweck auf die Verfassungswidrigkeit der BAföG-Rückstandszinsen geschlossen werden.
Eine Verwirkung von Rückstandszinsen setzt neben Zeitablauf ein Umstandsmoment voraus; bloßer Zeitablauf ohne vertrauensbegründendes Verhalten der Behörde genügt nicht.
Eine Gehörsverletzung wegen Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags wird im Zulassungsverfahren nur hinreichend dargelegt, wenn konkret aufgezeigt wird, warum die gerichtliche Begründung die Ablehnung nicht tragen kann und welche unzumutbaren Hindernisse der Terminswahrnehmung bestanden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 8026/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
1. Mit seinem Vorbringen zu § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO macht der Kläger sinngemäß auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Solche Zweifel legt er mit seiner Zulassungsbegründung indes nicht dar.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der angefochtene Zinsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 2017 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Verzinsung sei § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Danach entstehe ein Zinsanspruch der Beklagten in Höhe von 6 vom Hundert für das Jahr, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten habe. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Höhe der erhobenen Zinsen sei nicht zu beanstanden. Die Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % für das Jahr begegne keinen rechtlichen Bedenken und sei insbesondere nicht wegen der andauernden Niedrigzinsphase verfassungswidrig. Dafür gebe auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021- 1 BvR 2237/14 - nichts her, nach dem die Verzinsung von Steuernachforderungen in Höhe von 0,5 % pro Monat gemäß §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Anders als bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen liege der Grund für die Belastung mit Rückstandszinsen im Studienförderungsrecht nicht (allein) in der Abschöpfung von Vermögensvorteilen. Vielmehr solle der Darlehensnehmer unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegenwirkenden Rückzahlungsdruck gesetzt werden. Für die realitätsgerechte Abbildung dieses Belastungsgrundes sei die Höhe des allgemeinen Zinsniveaus - anders als bei einer Vorteilsabschöpfung - nicht entscheidend. Die Erhebung von Zinsen für den streitgegenständlichen Zeitraum sei auch nicht verwirkt. Es sei hier kein Verhalten des Bundesverwaltungsamtes erkennbar, aufgrund dessen der Kläger bei objektiver Betrachtungsweise davon habe ausgehen dürfen, dass das Bundesverwaltungsamt die Forderung nicht mehr geltend machen werde. Allein die vom Kläger geltend gemachte Zeitspanne von 15 Monaten seit der Beendigung des den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid betreffenden gerichtlichen Verfahrens bis zur Übersendung des aktuellen Tilgungsplans im Schreiben vom 11. Oktober 2016 vermöge kein Vertrauen in eine unterbleibende Geltendmachung der Darlehensrückforderung und etwaiger Zinsen zu rechtfertigen.
Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Der streitgegenständliche Zinsbescheid vom 16. Februar 2017 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2018) beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i. V. m. § 8 DarlehensV (jeweils in der bis zum 31. Juli 2016 bzw. ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung). Danach war die Darlehensrestschuld (Rechtslage bis zum 31. Juli 2016) bzw. der gesamte noch nicht getilgte Rückzahlungsbetrag nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG (Rechtslage vom 1. August 2016 bis zum 15. Juli 2019) mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die (seinerzeit noch in § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG geregelte) Zinserhebung für verfassungsgemäß erachtet, auch unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es hat hierbei auf die Gesetzesbegründung verwiesen, wonach durch die Möglichkeit einer Zinserhebung für verspätete Darlehensrückzahlung erreicht werden soll, dem Darlehensnehmer "jeden Anreiz für eine zögerliche Rückzahlung zu nehmen" (BT-Drucks. VI/1975, S. 29 zu § 18 Abs. 1 und 2). Der Darlehensnehmer soll angehalten werden, die ihn treffende Rückzahlungspflicht pünktlich zu erfüllen. Der für die Verzinsung nach der Darlehens(rest)schuld maßgebliche Regelungszweck liegt darin, den Darlehensnehmer unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegenwirkenden Rückzahlungsdruck zu setzen. Allerdings kommen dem Geförderten auch nach Ablauf der gesetzlichen Schonfrist für den Beginn der Rückzahlung soziale Schutzvorkehrungen zugute, insbesondere durch die Freistellung von der Rückzahlung nach § 18a BAföG bei geringem Einkommen. Ist der Rückzahlungsschuldner trotz alledem im Einzelfall zur Zahlung von Zinsen verpflichtet, kann die dem zugrunde liegende Regelung auch nicht deshalb beanstandet werden, weil sie in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG einen Jahreszinssatz von 6 vom Hundert vorsieht. Dieser Zinssatz ist nicht übermäßig hoch. Soweit seine Anwendung in Verbindung mit dem konkret zu verzinsenden Betrag der Darlehens(rest)schuld ausnahmsweise zu Härten führt, können diese im Übrigen wiederum durch Stundung oder Erlass abgewendet werden.
Vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1991 - 5 C 18.88 -, juris Rn. 9 ff.
Der Kläger legt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass diese Rechtsprechung, auf die sich das Verwaltungsgericht berufen hat, für den hier streitgegenständlichen Zinserhebungszeitraum keine Geltung mehr beanspruchen könnte. Der Vortrag des Klägers zur Verfassungswidrigkeit des gesetzlich festgelegten Zinssatzes für die Erhebung von Nachzahlungszinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, aus der er entsprechende Bedenken gegen den (im Ergebnis) gleich hohen Zinssatz in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG ableitet, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung.
Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe die in dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. April 2018 - IX B 21/18 - "erhobenen Rechtsbedenken außer Acht" gelassen. Nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts bestehe "in der Anwendung eines Zinssatzes von 6 % per anno nur diese repressive / präventive Wirkung die ein alleiniges Mittel für das Entgegenwirken von Zahlungsrückständen" darstelle. "Gesetzgeberisch bestünden" - so das Zulassungsvorbringen - "aber auch andere Mittel wie etwa pauschale Fixbeträge, sodass die Höhe von 6 % per anno an Zinssatz als Druckmittel nicht das alleinige Mittel der Bekämpfung/Vorbeugung von Zahlungsrückständen sein kann und die Höhe des Zinssatzes keine unveränderliche Rechtfertigung finden kann". Es sei "durch nichts begründbar […], warum ausgerechnet erst ab 6 % Zinssatz ein Rückzahlungsdruck entstehen soll und - wegen der durch die H. verursachte Inflation auslösenden dauerhaften Null- und Negativzinsphase - nicht schon ab 2,3,4 oder 5 % ein Rückzahlungsdruck entsteht".
Dieser Vortrag vermag nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG ausgegangen ist. Der pauschale Verweis des Klägers auf vom Bundesfinanzhof erhobene "Rechtsbedenken" geht an der dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden Argumentation vorbei. Mit den vom Verwaltungsgericht herausgestellten unterschiedlichen Zwecken der steuerrechtlichen Nachzahlungszinsen einerseits und der hier in Rede stehenden ausbildungsförderungsrechtlichen Rückstandszinsen andererseits setzt sich der Kläger nicht auseinander. Ebenso wenig befasst er sich mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, gemessen am Zweck der Rückstandszinsen sei die Höhe des allgemeinen Zinsniveaus - anders als bei einer Vorteilsabschöpfung - nicht entscheidend. Auch soweit er die Frage aufwirft, "warum ausgerechnet erst ab 6 % Zinssatz ein Rückzahlungsdruck entstehen soll", zeigt sein diesbezügliches Vorbringen eine Unverhältnismäßigkeit dieses Zinssatzes nicht ansatzweise auf. Auf die im angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der für die Verzinsung anhand der Darlehens(rest)schuld maßgebliche Regelungszweck darin liegt, den Darlehensnehmer unter einen nachhaltigen Rückzahlungsdruck zu setzen und dadurch dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegenzuwirken, geht die Zulassungsbegründung nicht substantiiert ein.
Der Kläger vermag auch nicht in Frage zu stellen, dass das Verwaltungsgericht eine Verwirkung des Zinsanspruchs der Beklagten zu Recht verneint hat, weil es an dem hierfür erforderlichen Umstandsmoment fehlt. Mit seinem Einwand, das "Ziel, einen entgegenwirkenden Rückzahlungsdruck aufzubauen", könne nicht (mehr) erreicht werden, wenn über eine Zeitspanne von 15 Monaten nach der Beendigung des Klageverfahrens gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid "die Forderung nicht weiter aktiv - auch durch Korrespondenz - betrieben wird", verkennt der Kläger, dass der Rückzahlungsdruck bereits in den gesetzlichen Vorschriften zur Verzinsung angelegt ist und grundsätzlich nicht erst durch ein bestimmtes Verhalten der Beklagten ausgelöst wird. Sein pauschaler Vortrag, es löse einen Vertrauenstatbestand aus, "15 Monate […] lang keine Forderung aktiv zu betreiben", gibt nichts dafür her, dass die gegenteilige Würdigung des Verwaltungsgerichts unrichtig ist. Der Verweis auf Vorgehensweisen der Steuerverwaltung hat für den vorliegenden Fall keine erkennbare Relevanz.
2. Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht, weil der Kläger eine konkrete klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage nicht formuliert.
3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichungen zuzulassen. Der Kläger zeigt schon keine entscheidungstragenden abstrakten Rechtssätze des Verwaltungsgerichts auf, die in Widerspruch zu den in der Zulassungsbegründung benannten Entscheidungen stehen sollen. Die pauschal behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legt der Kläger zudem in der Sache nicht dar, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter 1. ergibt. Der Bundesfinanzhof zählt im Übrigen nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgezählten divergenzfähigen Gerichten. Der weitere Verweis des Klägers auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfüllt gleichermaßen - offensichtlich - nicht die Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge.
4. Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels des Verwaltungsgerichts kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Der Kläger rügt "die Verletzung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens" und macht dazu geltend, das Verwaltungsgericht habe eine von ihm mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 beantragte Terminverschiebung durch Verfügung vom selben Tag zu Unrecht abgelehnt. Diese Rüge greift nicht durch.
Der Kläger hatte seinen Antrag folgendermaßen begründet: "Der Unterzeichner ist Vater von 2 Kleinkindern, die regulär eigentlich die KITA besuchen. Einer der Söhne musste am letzten Freitag vorzeitig abgeholt werden, da dieser sich mehrfach übergab. Aus Sicherheitsgründen wurde der Zwilling ebenso mitgenommen. Die Kinder haben gegenwärtig noch Erkrankungssymptomatik und werden daheim betreut neben dem Bürobetrieb, da die Ehefrau ebenso erwerbstätig ist. Die Kinder müssen vor Wiederbesuch der KITA erst getestet werden. Bis zuletzt wurde eine Ersatzbetreuungsmöglichkeit erfolglos eruiert, um den Termin doch wahrzunehmen. Die Kinder können freilich nicht zum Termin mitgenommen werden."
Daraufhin teilte das Verwaltungsgericht dem Kläger mit, dass ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung nicht dargetan sei, und führte hierzu im Wesentlichen Folgendes aus: "Sie haben bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sich die aktuelle Erkrankung Ihrer Kinder darstellt, welcher Bezug noch zu dem vorgetragenen Erbrechen eines Kindes am 22.10.2021 besteht, wieso beide Kinder weiterhin nicht in der Kindertagesstätte betreut werden können, was für ein Test diesbezüglich aus welchen Gründen erforderlich sein soll, wieso ein solcher Test nicht durchgeführt werden kann, wieso Ihre Ehefrau nicht von den Möglichkeiten des § 45 SGB V oder vergleichbarer Regelungen Gebrauch machen kann und wieso keine sonstigen Betreuungsmöglichkeiten durch andere Angehörige oder eine individuelle kommerzielle Kinderbetreuung bestehen sollen."
Warum diese Begründung die Ablehnung der beantragten Terminverlegung nicht tragen soll, legt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht hinreichend dar. Dies gilt schon deshalb, weil er weiterhin nicht näher darauf eingeht, aus welchen konkreten Gründen eine Betreuung der Kinder durch seine Ehefrau (unter Inanspruchnahme einer Freistellung von ihrer Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber) oder durch einen anderen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Die bloße (wiederholte) Behauptung, "Kompensationsmöglichkeiten der anderweitigen Betreuung" seien "erschöpfend leider negativ eruiert" worden, ist insoweit ersichtlich unzureichend.
Auf die Ablehnung des weiteren, am Verhandlungstag gestellten Verlegungsantrags des Klägers geht das Zulassungsvorbringen nicht ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).