Ablehnung von PKH und Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte PKH und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Aachen. Das OVG lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO) ab. Die Berufung wurde nicht zugelassen, weil die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) aufzeigte; die Umlegung des 13. Monatsgehalts auf das Jahr war vertretbar. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf PKH und Antrag auf Zulassung der Berufung jeweils abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlen diese bei vorläufiger Betrachtung, ist PKH zu versagen.
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO erfordert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; bloße Behauptungen ohne verifizierbare Anhaltspunkte genügen nicht.
Bei der Einkommensermittlung kann ein jährlich gezahltes 13. Monatsgehalt (Weihnachts-/Urlaubsgeld) gleichmäßig auf das Jahr umgelegt werden; dies steht den Leitlinien zur Unterhaltsberechnung nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Staatskasse im kostenfreien Zulassungsverfahren richtet sich nach §§154 Abs.2, 188 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Kosten.
Ein unanfechtbarer Beschluss nach §152 Abs.1 VwGO macht das angefochtene erstinstanzliche Urteil rechtskräftig (§124a Abs.5 S.4 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1422/01
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei vorläufiger - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife vorgenommener - Betrachtung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2. Die Darlegungen in der Zulassungsbegründung vom 19. Juli 2004 führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Annahme, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung mit dem Betrag von 2.432,80 DM ein monatliches Nettoeinkommen zu Grunde gelegt, dass von der Klägerin nicht erwirtschaftet worden sei, lässt sich anhand der dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht verifizieren. Nach Maßgabe der Leitlinien zum Unterhalt der Familiensenate des OLG Düsseldorf ist nicht zu beanstanden, dass das 13. Monatsgehalt der Klägerin in Form von Weihnachts- und Urlaubsgeld auf das ganze Jahr umgelegt worden ist.
Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 1994 - 7 S 519/94 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 12, B 12.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).