Zulassung der Berufung: Prozessführungsbefugnis stationärer Pflegeeinrichtungen nach §14 APG NRW
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Berufung zugelassen, um zu klären, ob vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen selbst berechtigt sind, Ansprüche ihrer Bewohner nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW gerichtlich geltend zu machen. Die Zulassung erfolgte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Klärung der Prozessführungsbefugnis stationärer Pflegeeinrichtungen zugelassen; Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Frage der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bedarf.
Die Frage, ob vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen berechtigt sind, Ansprüche ihrer Bewohner nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW gerichtlich geltend zu machen, kann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben.
Die Erteilung der Zulassung der Berufung stellt keine inhaltliche Entscheidung über die materiell-rechtliche Berechtigung dar, sondern begründet lediglich die Notwendigkeit einer weitergehenden rechtlichen Klärung durch das Berufungsgericht.
Das Gericht kann die Kostenentscheidung der späteren Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 4479/18
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Bezug auf die Frage, inwieweit vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen selbst berechtigt sind, Ansprüche ihrer Bewohner nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW gerichtlich geltend zu machen, zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.