Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 29/21·23.08.2021

Zulassung der Berufung: Prozessführungsbefugnis stationärer Pflegeeinrichtungen nach §14 APG NRW

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPflegerechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Berufung zugelassen, um zu klären, ob vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen selbst berechtigt sind, Ansprüche ihrer Bewohner nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW gerichtlich geltend zu machen. Die Zulassung erfolgte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Klärung der Prozessführungsbefugnis stationärer Pflegeeinrichtungen zugelassen; Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Frage der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bedarf.

2

Die Frage, ob vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen berechtigt sind, Ansprüche ihrer Bewohner nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW gerichtlich geltend zu machen, kann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben.

3

Die Erteilung der Zulassung der Berufung stellt keine inhaltliche Entscheidung über die materiell-rechtliche Berechtigung dar, sondern begründet lediglich die Notwendigkeit einer weitergehenden rechtlichen Klärung durch das Berufungsgericht.

4

Das Gericht kann die Kostenentscheidung der späteren Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 4479/18

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Bezug auf die Frage, inwieweit vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen selbst berechtigt sind, Ansprüche ihrer Bewohner nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW gerichtlich geltend zu machen, zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.