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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 29/14·20.02.2014

Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender Zulassungsgründe (§124 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBerufungszulassungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Feststellung der Fristversäumnis nach § 74 Abs. 2 VwGO. Streitgegenstand ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegen und ob eine Gehörsverletzung gegeben ist. Das OVG sieht keine ernstlichen Zweifel und keine Gehörsverletzung, da die Gerichtsanfrage nach dem unklaren Schriftsatz genügte und die freie Beweiswürdigung nicht beanstandet ist. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Vorliegen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe voraus; bloße anderslautende oder gleichwertig vertretbare Sachverhaltswürdigung begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Eine außerprozessual von einem Ereignis abhängige Erklärung begründet keine wirksame Klageerhebung; prozessuale Handlungen dürfen nicht von außerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden.

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Die freie Beweiswürdigung des Gerichts ist nur bei Verstößen gegen Denkgesetze, zwingende Erfahrungssätze oder offenkundiger Willkür angreifbar; die Gegenauffassung allein reicht für Zulassungszwecke nicht aus.

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht bei unklarem Vorbringen zeitnah nachfragt und damit Gelegenheit zur Stellungnahme schafft; weitergehende Rechtsberatung obliegt nicht dem Gericht (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 74 Abs. 2 VwGO§ 96 BBG 2009§ 81 VwGO§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG§ 86 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 16 K 4949/12

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird ebenfalls auf 1.200,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die in Betracht kommenden Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Klägerin habe die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO versäumt, weil mit dem am 2. Juni 2012 zum Verfahren 16 K 2962/12 eingegangenen Schriftsatz, demzufolge „sich die erhobene Klage ggf auch gegen den berichtigten Wohngeldbescheid richtet“, wegen der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen noch keine wirksame Klageerhebung erfolgt sei, nicht maßgeblich in Frage zu stellen.

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Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses,

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vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13,

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nämlich nicht aus, einer rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren Sach-verhaltsbewertung des Gerichts ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 –; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010

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– 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 9,

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eine eigene, möglicherweise ebenso gut vertretbare Sachverhaltswürdigung entgegenzustellen. Auf nichts anderes laufen die von Klägerseite erhobenen Einwendungen aber hinaus. Dass das Verwaltungsgericht gegen die – auch für die Prozessgeschichte geltenden – Grundregeln der Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstoßen hat, kann ihnen nicht entnommen werden. Insbesondere verlangt die einer wirksamen Klageerhebung entgegenstehende Abhängigkeit von einem außerprozessualem Ereignis,

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vgl. dazu, dass nur innerprozessuale Bedingungen zulässig sind, etwa: Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 81 Rn. 88,

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nicht zwingend die Ausformulierung dieser konkreten Bedingung, sondern es reicht schon aus, wenn der Beteiligte das Gericht – wie hier – über die Art der Bedingung gerade im Unklaren lässt. Insoweit misst die Klägerin vorliegend lediglich Umständen eine andere Bedeutung als das Verwaltungsgericht zu, die erst nach dem am 2. Juni 2012 eingegangenen Schriftsatz eingetreten sind und die – wie die gerichtliche Anfrage vom 4. Juni 2012, was mit dem Zusatz „ggf“ zum Ausdruck gebracht werden solle – nicht vom Willen der Klägerin getragen sind. Die freie und insoweit aus guten Gründen anderslautende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wie sie durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG geschützt wird, ist aber außerhalb eines Verstoßes gegen ihre Grundregeln einer Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von vornherein nicht zugänglich.

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Soweit die Klägerin daneben auch einen Verfahrensmangel in Form des Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geltend machen will, kommt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenso wenig in Betracht. Den Vorgaben des § 86 Abs. 3 VwGO,

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vgl. dazu, dass die Regelung eine verfahrensspezifische Konkretisierung des Verfassungsgrundsatzes des rechtlichen Gehörs ist: Rixen, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 86 Rn. 112,

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hat – wie die Beklagte zurecht ausführt – das Verwaltungsgericht in ausreichender Weise dadurch Rechnung getragen, dass es mit Schreiben vom 4. Juni 2012 und damit zeitnah nach dem Eingang des unklaren Schreibens der Klägerin sowie in dem Bemühen um Rechtzeitigkeit, noch vor dem – von Klägerseite selbst für den 6. Juni 2012 angenommenen – Ablauf der Klagefrist eine Reaktion zu ermöglichen, bei ihr angefragt hat, was sie mit dem Zusatz „ggf“ zum Ausdruck bringen wolle. Eine weitergehende Rechtsberatung oblag dem Verwaltungsgericht auch in Hinblick auf etwaige Sprachschwierigkeiten der Klägerin nicht. Die Gerichtssprache ist nach § 184 Satz 1 GVG deutsch. War der Klägerin die rechtliche Dimension der Anfrage nicht klar, fiel es in ihren eigenen Risikobereich, rechtzeitig mit dem Gericht Rücksprache zu nehmen oder anwaltlichen Rat einzuholen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat der Erwägung des Verwaltungsgerichts anschließt und pauschal einen monatlichen Mehrbetrag an Wohngeld von 100,- Euro unterstellt.

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Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – was die Streitwertfestsetzung betrifft – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nunmehr rechtskräftig (vergl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).