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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 290/07·03.07.2007

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Staatsangehörigkeit: Ablehnung mangels substantiierten Vorbringens

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen Zulassung der Berufung gegen die Feststellung, dass der Vater nicht nach 1. StAngRegG/Volkslistenverordnung deutscher Staatsangehöriger geworden sei. Zentral ist, ob eine tatsächliche Eintragung in die Deutsche Volksliste nachgewiesen ist. Das OVG verneint ernstliche Zweifel nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO und lehnt den Zulassungsantrag ab, weil konkrete Belege und substantiiertes Vorbringen fehlen. Frühere behördliche Praxis begründet ohne Vertrauensschutz keine Bindungswirkung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen, da keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung dargetan wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Volkslistenverordnung setzt die tatsächliche Eintragung in die Deutsche Volksliste voraus; bloße Erfüllung der Voraussetzungen für eine Eintragung genügt nicht.

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Für das Vorliegen der Eintragung als rechtsbegründende Tatsache trifft die Klägerseite die materielle Beweislast; fehlt der Nachweis, geht dies zu Lasten der Beweisführenden.

3

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert substantiiertes Vorbringen, das ernstliche Zweifel an den entscheidungstragenden Feststellungen der Vorinstanz begründet.

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Abweichende frühere behördliche Praxis ist rechtsfehlerhaft und entfaltet nur insoweit Bindungswirkung, als berechtigter Vertrauensschutz vorliegt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 1 Abs. 1 f) Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit§ Volkslistenverordnung§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 235/06

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des als Zulassungsgrund allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, der Vaters des Klägers zu 1. habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nachweislich nach § 1 Abs. 1 f) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) und auch nicht im Wege der Einzeleinbürgerung erworben.

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Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der Volkslistenverordnung setzt außer der deutschen Volkszugehörigkeit und der Zugehörigkeit zur einheimischen Wohnbevölkerung des Reichskommissariats Ukraine nämlich voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine tatsächlich erfolgt war; dies gilt auch für deutsche Volkszugehörige, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Abteilungen 1 oder 2 der Deutschen Volksliste gemäß § 1 der Verordnung erfüllten.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff.

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Soweit früher eine abweichende behördliche Praxis bestanden hat, nach der bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Eintragung in die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste ein Wohnsitz im Reichskommissariat zum maßgeblichen Stichtag für ausreichend erachtet wurde, war diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft und entfaltet - von Fällen berechtigten Vertrauensschutzes abgesehen - keine Bindungswirkung. Für eine tatsächliche Eintragung des Vaters des Klägers zu 1. in die Deutsche Volksliste der Ukraine sind aber auch mit der Zulassungsbegründung keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorgetragen worden noch im Übrigen ersichtlich. Fehlt es an einem Nachweis der Eintragung, geht dies zu Lasten der Kläger. Die Eintragung ist eine rechtsbegründende Tatsache, für deren Vorliegen die Kläger die materielle Beweislast tragen.

7

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O., m.w.N.

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Die familiengeschichtlichen, bereits in der Klagebegründung gemachten und im Zulassungsantrag lediglich wiederholten Angaben liefern keine auch nur einigermaßen sicheren Anhaltspunkte für eine Eintragung des Vaters des Klägers zu 1. in eine der Abteilungen der Deutschen Volksliste. Dass dazu auch die vorgelegten Bescheinigungen nicht ausreichen, hat schon das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung dargelegt, ohne dass die Kläger dem mit ihrem Zulassungsvorbringen argumentativ entgegengetreten wären. Insbesondere fehlt - abgesehen davon, dass die Kläger die verspätete Vorlage der Bescheinigung des Staatsarchivs T. vom 25. Juni 2004 über eine "Liste der Deutschen der Ukraine" und über eine Erfassung des Vaters des Klägers zu 1., seiner Geschwister und seiner Mutter in dieser Liste auch im Zulassungsverfahren nicht entschuldigt haben - jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass und weshalb diese Bescheinigung nicht geeignet sei, die behaupteten Eintragungen zu belegen.

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Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass auch die Angaben des Herrn Alexander Alberg in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2006 nicht die Annahme eines Staatsangehörigkeitserwerbs durch den Vater des Klägers zu 1. im Wege der Einzeleinbürgerung rechtfertigen, sind die Kläger mit ihrer Zulassungsbegründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten; auch die mit der Zulassungsbegründungsschrift vorgelegte schriftliche Erklärung des Zeugen B. B1. vom 6. Dezember 2006 enthält insoweit und im übrigen kein nicht schon im erstinstanzlichen Urteil (zutreffend) gewürdigtes Vorbringen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).