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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 289/06·05.03.2006

Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen wegen Unterlassen der Darlegung von Zulassungsgründen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden. Streitpunkt ist, ob die formellen Zulassungsgründe nach §124 VwGO rechtzeitig und substantiiert dargelegt wurden und ob ein Vollmachtswechsel vorlag. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, da die binnen zweimonatigen Frist erforderlichen Zulassungsgründe nicht vorgetragen wurden. Belege für einen Vollmachtswechsel fehlen; der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 5.000 EUR.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a VwGO ist unzulässig, wenn die hierfür erforderlichen Zulassungsgründe nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist (zwei Monate) substantiiert dargelegt werden.

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Eine als anwaltlicher Schriftsatz eingereichte Berufungsbegründung ersetzt nicht die Darlegung von Zulassungsgründen, wenn sie nicht konkret die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1–5 VwGO benennt.

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Die Geltendmachung eines Vollmachtswechsels als Zulassungsgrund bedarf glaubhafter und substantiierten Nachweise, insbesondere schriftlicher Vollmachtsunterlagen; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Bei Verwerfung eines Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des beigeladenen Beteiligten sind nicht erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 341/05

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Es mangelt bereits an der Zulässigkeit, weil entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb der Frist von 2 Monaten Gründe für eine Zulassung der Berufung dargelegt worden sind. Bei dem anwaltlichen Schriftsatz vom 20. Februar 2006 handelt es sich um eine Berufungsbegründung, aus der nicht die Geltendmachung von Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO hervorgeht. In der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung wird ausdrücklich auf das Erfordernis der Darlegung von Zulassungsgründen hingewiesen.

4

Der Kläger könnte mit dem Zulassungsantrag - die Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterstellt - aber auch in der Sache nicht durchdringen. Es ist weder hinreichend substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ein Vollmachtswechsel stattgefunden und der Kläger diesen der Beklagten rechtzeitig angezeigt hat. Bis heute ist keine vom Kläger der Frau K. U. erteilte schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht worden. Auf die Bitte des Verwaltungsgerichts mitzuteilen, wer die übersandte Prozessvollmacht unterzeichnet habe, und dessen Bevollmächtigung nachzuweisen, haben die Prozessbevollmächtigten eine vom Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnete Vollmacht vorgelegt. Auch im Widerspruchsverfahren ist Rechtsanwalt F. G. Vollmacht durch den Kläger selbst erteilt worden. Dass dem Schreiben des Klägers an das Bundesverwaltungsamt vom 30. Juli 2001 ein Vollmachtswechsel entnommen werden kann, ist unerfindlich. Bezeichnenderweise hat sich der Kläger noch am 7. Juni 2002 einem Sprachtest unterzogen, zu dem er mit Schreiben an seinen Bevollmächtigten X. T. vom 9. April 2002 eingeladen worden ist. Überdies vermag der Senat der anwaltlichen Einlegung des Widerspruches vom 19. Oktober 2004, der trotz Akteneinsichtnahme unbegründet geblieben ist, die konkludente Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht zu entnehmen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

6

Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

8

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).