Zulassungsantrag zur Berufung wegen versäumter Begründungsfrist verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, legt die angekündigte Begründung jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zwei-Monatsfrist dar. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig wegen Fristversäumnis. Zur Fristbestimmung verweist das Gericht auf § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 ZPO, 187, 188 BGB. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht fristgerecht dargelegter Begründungsgründe als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO ist unzulässig, wenn die Gründe für die Zulassung nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist dargelegt werden.
Die Darlegungsfrist für die Begründung der Zulassungsantrag beginnt mit Zustellung des vollständigen Urteils und ist nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnen.
Geht die angekündigte Begründung nicht innerhalb der Frist beim zuständigen Obergericht ein, ist der Zulassungsantrag mangels rechtzeitiger Begründung zu verwerfen.
Kosten des Zulassungsverfahrens sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten Dritter sind nur erstattungsfähig, wenn gesetzliche Voraussetzungen vorliegen (vgl. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 2844/05
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Verwaltungsgerichts dargelegt worden sind. Auf das der Klägerin am 22. Juni 2006 zugestellte Urteil ist zwar am 20. Juli 2006 - insoweit rechtzeitig - die Zulassung der Berufung beantragt worden, die angekündigte Begründung ist indes innerhalb der Darlegungsfrist, die mit Ablauf des 22. August 2006 endete (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), nicht beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).