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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2886/09·10.02.2011

Zulassung der Berufung abgelehnt: Rücknahme von Einbeziehungsbescheiden vorausgesetzt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen beantragen die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts; der Antrag wird vom OVG abgelehnt. Zentrales Problem ist, dass die Rücknahme der Einbeziehungsbescheide nach § 48 Abs. 1 VwVfG voraussetzt, dass der der Einbeziehung zugrunde liegende Aufnahmebescheid zurückgenommen werden durfte. Frühere, gleichgerichtete Anträge wurden bereits zurückgewiesen; neue substantielle Einwendungen liegen nicht vor. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe nicht substantiiert und Rücknahme der Einbeziehungsbescheide setzt zulässige Rücknahme des Aufnahmebescheids voraus.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rücknahme eines Einbeziehungsbescheids nach § 48 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass der der Einbeziehung zugrunde liegende Aufnahmebescheid zurückgenommen werden darf.

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Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist unbegründet, wenn die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt oder durch neue, entscheidungserhebliche Umstände nicht gestützt werden.

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Beweisanträge sind zurückzuweisen, wenn der Antragsteller nicht darlegt, weshalb das Beweismittel zur Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen geeignet ist oder weshalb die benannte Zeugin Kenntnis der behaupteten Tatsachen haben soll.

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Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO der antragsstellenden Partei aufzuerlegen, wenn ihr Zulassungsantrag abgelehnt wird.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO§ 48 Abs. 1 VwVfG§ 154 Abs. 2, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Klägerinnen überhaupt in hinreichend bestimmter Weise die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO geltend gemacht haben, obwohl die Rügen im Schriftsatz vom 3. Februar 2010 im Verfahren ihrer Mutter/Großmutter 12 A 2888/09, auf die sie – anders als auf den Schriftsatz vom 22. April 2010 – verweisen, im Verfahren der Klägerinnen selbst nicht den gleichen Charakter haben – insbesondere, was angeblich gegenüber ihrer Mutter/ Großmutter unterlaufene Verfahrensfehler angeht –.

Der Zulassungsantrag im vorliegenden Verfahren ist nämlich unbegründet, selbst wenn man die Geltendmachung ernstlicher Zweifel bzw. grundsätzlicher Bedeutung und von Verfahrensmängeln im Sinne dieser Zulassungsgründe unterstellt. Die auf § 48 Abs. 1 VwVfG gestützte Rücknahme der Einbeziehungsbescheide vom 12. August 2005 und 17. Februar 2006 setzt unstreitig voraus, dass der Aufnahmebescheid der Mutter/ Großmutter der Klägerinnen, welcher rechtliche Grundlage der Einbeziehungen ist, zurückgenommen werden durfte. Der gegen das dies bejahende Urteil des Verwaltungsgerichts Minden – 8 K 1293/07 – vom 20. November 2009 eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung ist vom Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2010 – 12 A 2888/09 – abgelehnt worden. Auf die Ausführungen darin wird Bezug genommen. Insbesondere was die im Verfahren 12 A 2888/09 gestellten (Hilfs-)Beweisanträge angeht, hat der Senat darin ausgeführt, dass diese mit klägerseits nicht in Frage gestellten Erwägungen (fehlende Eignung bzw. mangelnde Darlegung, weshalb die Zeugin Kenntnis der behaupteten Tatsachen habe) abgelehnt wurden und sich dem Verwaltungsgericht danach keine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Vertagungsgrund (Kenntnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen von einer fehlenden Verlässlichkeit von Urkunden aus dem Bereich der ehemaligen Sowjetunion aus einer Vielzahl von vertriebenenrechtlichen Verfahren und aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes aufgrund des Beweisbeschlusses vom 9. September 2008) ist die Mutter/ Großmutter der Klägerinnen in ihrem von den Klägerinnen in Bezug genommenen Schriftsatz nicht in einer Weise entgegengetreten, die sich mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, geschweige denn diese in Frage stellt.

Die Klägerinnen tragen gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zu-lassungsverfahrens.

Der Streitwert wird nach §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG auch für das Berufungszulas-sungsverfahren auf 15.000, Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).