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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 287/05·06.07.2006

Zulassung der Berufung abgelehnt – kein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtHeimatvertriebenenrecht (BVFG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Antrags nach dem BVFG. Streitpunkt war, ob sie ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum gemäß § 6 Abs. 2 BVFG abgegeben hat. Das OVG lehnt die Zulassung als unbegründet ab: das Zulassungsvorbringen erschüttert nicht die Feststellung des VG, dass zwischen 1992 und 1996 kein durchgängiges Bekenntnis vorlag, da die Führung eines Passes mit russischer Nationalität die Indizwirkung der früheren Bekenntniserklärung aufhebt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein einmal wirksam nach § 6 Abs. 2 BVFG abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum wirkt im Regelfall für Folgezeiträume fort, solange kein beachtliches Gegenbekenntnis erfolgt.

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Die Annahme und das Führen eines Passes, der die Zugehörigkeit zu einer nichtdeutschen Nationalität ausweist, hebt die Indizwirkung eines zuvor abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auf.

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Für die Erfüllung des § 6 Abs. 2 BVFG ist ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum vom Zeitpunkt der Bekenntnisfähigkeit bis zur beabsichtigten Ausreise erforderlich; fehlendes fortwirkendes Bekenntnis muss durch vergleichbare Erklärungen ersetzt werden.

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Zur Einbeziehung nach § 27 BVFG ist vor der Ausreise ein ausdrücklicher Antrag der Bezugsperson auf Einbeziehung erforderlich; eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG kommt nur in Betracht, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist nur begründet, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet; bloße unsubstantiiert vorgetragene Behauptungen genügen nicht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 2 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 6 BVFG§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1376/03 (9 K 1659/02 VG Köln)

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die die Klageabweisung tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, es liege in der Person der Klägerin zu 1. kein durchgängiges Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum vor, weil sie sich jedenfalls während des Zeitraums von der Änderung der Passvorschriften in Kasachstan im Jahre 1992 bis 1996 nicht um eine Änderung des russischen Nationalitätseintrags bemüht habe, nicht zu erschüttern.

4

Allerdings spricht auf der Grundlage der Unterstellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. habe bei ihrer ersten Bekenntniserklärung in der Forma Nr. 1 ihre Nationalität mit "deutsch" angegeben, vorliegend alles dafür, dass sie hiermit ein Bekenntnis zu deutschen Volkstum abgelegt hat. Denn der äußere Bekenntnisvorgang ist mit der Abgabe des unterschriebenen Formularantrags abgeschlossen. Bei einer solchen ersten Bekenntniserklärung ist in der Regel ohne Prüfung der Motive, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben, davon auszugehen, dass dem äußeren Erklärungsinhalt auch - wie es der Bekenntnisbegriff verlangt - ein entsprechendes inneres Bewusstsein zugrunde gelegen hat.

5

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2000

6

- 5 C 25.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 92.

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Wie die Kläger zu Recht vortragen, wirkt auch nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Regelfall fort und deckt darum auch Folgezeiträume ab, solange kein beachtliches Gegenbekenntnis erfolgt. Diese Indizwirkung eines einmal abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum für die Folgezeit entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf ihren begrenzten Zweck, die Erfüllung des Erfordernisses eines durchgängigen positiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum bei einem einmal nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG wirksam abgegebenen Bekenntnis zu diesem Volkstum nicht von einer kontinuierlichen oder periodischen Bekräftigung oder Wiederholung abhängig zu machen, indes dann, wenn und solange eine bekenntnisfähige Person nach Eintritt ihrer Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit und einem erstmaligen Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Beantragung der Eintragung der deutschen Nationalität im ersten Inlandspass einen Pass entgegennimmt, der sie nach außen hin als Angehörige einer anderen Nationalität ausweist. Die Annahme und das Führen eines solchen Passes heben die Vermutung eines fortwirkenden positiven Bekenntnisses auch dann auf, wenn die Eintragung einer anderen als der deutschen Nationalität dem Passinhaber nicht zuzurechnen sein sollte, da die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität den Inhaber des Passes nach außen hin sichtbar als nicht dem deutschen Volkstum zugehörig kennzeichnet. Sie steht damit einer Fortwirkung der zunächst abgegebenen Nationalitätserklärung zum deutschen Volkstum entgegen, wenn auch aufgrund einer etwa fehlenden Zurechenbarkeit in diesem Vorgang nicht zugleich ein positives Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum ("Gegenbekenntnis") zu sehen ist.

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BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2006 - 2 A 840/05 -, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 1532/03 -.

9

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Indizwirkung des unterstellten, bei der Antragstellung (wohl im Jahre 1985) erfolgten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum mit der Entgegennahme und der Führung des - aus welchen Gründen auch immer - entgegen der Angabe bei der Antragstellung die russische Nationalität ausweisenden Inlandspasses entfallen.

10

Da es aber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum bedarf und ein (fortwirkendes) Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung hier fehlt, hätte sich die Klägerin zu 1., um die Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllen zu können, auf eine der Nationalitätenerklärung vergleichbare Weise durchgängig, das heißt vom Zeitpunkt der Bekenntnisfähigkeit an bis zu ihrer (beabsichtigten) Ausreise zum deutschen Volkstum bekennen müssen.

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Zu den Anforderungen an ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 92 = DVBl 2000, 1533, wonach in der wenige Tage nach Abgabe einer mit der Angabe der deutschen Nationalität versehenen Forma Nr. 1 erfolgten, auf die Einwirkung der Mutter zurückzuführenden Wahl des nichtdeutschen Nationalitäteneintrags die Rücknahme des nach außen hervorgetretenen Teils des Bekenntnisses zu deutschen Volkstum liegt und deshalb vergleichbare (äußere) Bekenntniserklärungen erforderlich sind, um weiterhin ein Bekenntnis zu deutschen Volkstum annehmen zu können.

12

An einem solchen Bekenntnis auf vergleichbare Weise fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls für die Zeit von September 1992 - von da an war es nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts einer von Elternteilen verschiedener Nationalitäten abstammenden Person in Kasachstan möglich, die eingetragene Volkszugehörigkeit in die des anderen Elternteils abändern zu lassen - bis 1996, als die Klägerin zu 1. erstmalig die Eintragung der deutschen Nationalität in ihren kasachischen Personalausweis sowie in den Pass der Republik Kasachstan erwirkt hat. Denn die von den Klägern insoweit erstmalig in der Zulassungsbegründungsschrift ins Feld geführten, ohnehin nicht substantiiert dargelegten und in keiner Weise belegten Versuche der Klägerin zu 1., die Eintragung der russischen Nationalität ändern zu lassen, und die im Schriftsatz vom 5. August 2002 ebenfalls unsubstantiiert aufgestellte Behauptung, die Klägerin zu 1. habe sich bei den Volkszählungen stets mit der deutschen Nationalität eingetragen, vermögen nicht zu belegen, dass die Klägerin zu 1. auch nach Änderung des kasachischen Passrechts im September 1992 alsbald Anstrengungen unternommen hätte, die deutsche Nationalität in ihren Pass eintragen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist ein durchgängiges Bekenntnis der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung nicht feststellbar.

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Das Verfahren hat entgegen der Auffassung der Kläger - unabhängig von der Frage der Klagebefugnis - keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

14

Die zu § 27 BVFG aufgeworfenen Fragen sind, soweit hier von Belang, in der Rechtssprechung geklärt. So setzt die Einbeziehung schon nach dem Gesetzeswortlaut in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG voraus, dass vor der Ausreise der Bezugsperson ein ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Ausreise gestellt worden ist. Dass die Mutter der Klägerin zu 1. vor ihrer Ausreise im Jahr 1996 bereits einen auf die Einbeziehung der Klägerin zu 1. in ihren Aufnahmeantrag gerichteten Antrag gestellt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ist die Einbeziehung nicht von der Bezugsperson vor der Ausreise beantragt worden, kommt eine nachträgliche Einbeziehung auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 BVFG nicht in Betracht, weil es dafür jedenfalls an den "sonstigen Voraussetzungen" des Absatzes 1 fehlt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005

16

- 5 B 134.04 -.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).