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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2863/20·11.09.2022

Zulassung der Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten bei Sachkostenerstattung und Förderleistung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFördermittelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung; das OVG NRW hat diese gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Gericht stellte fest, dass ernstliche Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sinngemäß auch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten i.S.v. Nr. 2 erfassen können. Das Zulassungsvorbringen verwies auf divergierende Rechtsprechung und auf Probleme bei der Ermittlung pauschaler Beträge für die Sachkostenerstattung sowie bei der Festsetzung des Betrags zur Anerkennung von Förderleistungen. Die Kostenentscheidung blieb der Schlussentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist, die einer rechtlichen Klärung durch die nächsthöhere Instanz bedürfen.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) können sinngemäß auch die Darlegung besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO umfassen.

3

Vorbringen, das auf divergierende Rechtsprechung und auf offene Fragen bei der Ermittlung pauschaler Beträge zur Sachkostenerstattung sowie bei der Festsetzung von Beträgen zur Anerkennung von Förderleistungen hinweist, kann besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten begründen.

4

Die Entscheidung über die Kosten kann bei Zulassung der Berufung der Schlussentscheidung vorbehalten werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann sinngemäß auch auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abzielen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 190 f.). Das Zulassungsvorbringen der Beklagten zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und auch zu divergierender Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts zeigt auf, dass die vorliegende Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Ermittlung der pauschalen Beträge für die Sachkostenerstattung und des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung aufweist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.