Abgelehnte PKH und Nichtzulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht und Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG lehnte PKH ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, und wies den Zulassungsantrag als unbegründet zurück. Die einjährige Ausschlussfrist nach §58 VwGO war bereits abgelaufen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 S.1 ZPO wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweiswürdigung das Verwaltungsgericht übergangen oder fehlerhaft gewürdigt hat.
Unzureichend belegte oder pauschale Ausführungen genügen nicht, um die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen.
Ist die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft, tritt gemäß §58 Abs.2 VwGO eine Ausschlussfrist von einem Jahr in Lauf, die mit der Zustellung beginnt und nicht von der Belehrung abhängig ist.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, durch richterliche Hinweise die vom Beteiligten zu erfüllende substantielle Begründungslast für den Zulassungsantrag zu übernehmen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 7684/04
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.
Der - als Rechtsmittel allein statthafte - Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 5. Januar 2006 nicht hinreichend substantiiert, um die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, nach der nicht von einer Benutzung der deutschen Sprache als bevorzugte bzw. ausschließliche Umgangssprache in der Familie und im Bekanntenkreis ausgegangen werden kann, i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich in Frage zu stellen. Dazu reicht es namentlich nicht aus, dass dargelegt wird, die noch lebende Großmutter der Klägerin spreche Deutsch und in der Gegend, in der die Familie der Klägerin aufgewachsen sei, werde von einem großen Teil der Bevölkerung auch heute noch Deutsch gesprochen. Das Verwaltungsgericht hat durchaus in Rechnung gestellt, dass sowohl der Großvater als auch die Großmutter (auch) die deutsche Sprache beherrscht haben dürften. Dementsprechend sind auch die geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht gegeben.
Weitere Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dargelegt. Eine Darlegung weiterer Gründe kann auch nicht mehr fristgerecht erfolgen. Zwar ist die Begründungsfrist von 2 Monaten nach Zustellung der vollständigen Entscheidung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) wegen deren fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt worden. Jedoch gilt statt dessen nach § 58 Abs. 2 VwGO eine Ausschlussfrist von einem Jahr seit Zustellung, die einheitlich sowohl für die Einlegung als auch für die Begründung des Rechtsmittels läuft.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 6 B 88.99 -, NVwZ-RR 2000, 325; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 68 Rdnr. 16; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rdnr. 142.
Da das angefochtene Urteil dem insoweit nach § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO zuständigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am 6. Dezem-ber 2005 zugestellt worden ist, ist die Jahresfrist mit dem 6. Dezember 2006 abge-laufen. Der Lauf der Ausschlussfrist hängt nicht von einer entsprechenden Belehrung ab.
Vgl. etwa Kopp/Schenke, a.a.O, § 58 Rdnr.16 und 5 a. E. m.w.N.
Der für den Fall, dass weitere Ausführungen zur Begründetheit des Zulassungsantrags notwendig seien, erbetene richterliche Hinweis, war nicht zu erteilen. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, auf die ordnungsgemäße Erfüllung der allein dem jeweiligen Rechtsmittelführer obliegenden Darlegungslast hinzuwirken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 42.2 des Streitwertkataloges 2004 (doppelter Auffangwert).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).