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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 284/23·21.11.2023

Berufungszulassung: Rückforderung von AFBG-Leistungen nach Insolvenz – Prüfungsbedarf zu §16 vs. §25 AFBG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufung des beklagten Landes gemäß §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen. Streitpunkt ist, ob die Teilaufhebung eines Bewilligungsbescheids und die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags nach vorzeitiger Beendigung wegen Insolvenz des Maßnahmeträgers auf einer anderen Rechtsgrundlage (insb. §25 AFBG) gestützt werden kann als auf §16 Abs.3 S.2 AFBG. Die Zulassung erfolgte wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten; die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ausgang: Berufung des beklagten Landes zur Klärung der anwendbaren Rechtsgrundlage (Zulassung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO); Kostenentscheidung vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zuzulassen, wenn sich aus dem Zulassungsvorbringen besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben.

2

Bei der Teilaufhebung eines Bewilligungsbescheids und der Rückforderung bewilligter Beiträge ist die anwendbare Rechtsgrundlage zu prüfen; es kann erforderlich sein, alternative Normen zur ursprünglich herangezogenen Vorschrift heranzuziehen.

3

Die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nach vorzeitiger Beendigung einer geförderten Maßnahme wegen Insolvenz des Maßnahmeträgers bedarf einer spezialgesetzlichen Prüfung der einschlägigen Vorschriften (z.B. §§16 Abs.3, 25 AFBG).

4

Die Zulassung der Berufung begründet keine materielle Entscheidung über die anwendbare Rechtsnorm, sondern dient der rechtlichen Klärung der Hauptsache.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG§ 25 AFBG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 6719/22

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Aus dem Zulassungsvorbringen des beklagten Landes ergeben sich besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache mit Blick auf die Frage, ob die streitgegenständliche Teilaufhebung des Bewilligungsbescheids und entsprechende Rückforderung des bewilligten Maßnahmebeitrags (nach vorzeitiger Beendigung der geförderten Maßnahme wegen Insolvenz des Maßnahmeträgers) auf eine andere Rechtsgrundlage als die im Zusammenhang mit dem Erlass des angefochtenen Bescheids herangezogene Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG gestützt werden kann, hier namentlich auf § 25 AFBG.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.