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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2839/03·10.11.2005

Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt – Beweiswürdigung und Sprachtest

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem die Sprachfähigkeit des Klägers durch Zeugenaussagen und einen Sprachtest bewertet wurde. Prüfungsgegenstand war, ob ernstliche Zweifel an der Beweiswürdigung oder ein Verfahrensmangel (Unterlassung persönlicher Anhörung) bestehen. Das OVG verneint ernstliche Zweifel und einen Anhörungsfehler; die freie Beweiswürdigung und die Verwertbarkeit des Sprachtests seien nicht willkürlich. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße andere Deutungen der Beweismittel genügen nur, wenn sie die freie Beweiswürdigung in unzulässiger Weise in Frage stellen.

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Die freie Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts verletzt nicht das Willkürverbot, wenn es bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ein aussagekräftiges Sachverständigen- oder Testergebnis (hier: Sprachtest) zur Grundlage seiner Überzeugungsbildung macht.

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Eine ergänzende Beweiserhebung, namentlich die förmliche Parteivernehmung, ist nicht geboten, wenn die vorhandenen Einlassungen und Testergebnisse ausreichend aussagekräftig sind und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Anhörung zu einem anderen, verlässlichen Ergebnis führen würde.

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Eine Rüge der Unterlassung persönlicher Anhörung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist nur dann als Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO anzusehen, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für Parteivernehmung vorliegen oder eine Anhörung entscheidungserhebliche Tatsachen ergeben würde.

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Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten des Bei-gegnerischen Beteiligten sind nicht erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO§ 447 ZPO§ 448 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 7421/99

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.

3

1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von den Klägern für eine andere Wertung der Beweismittel angeführten Gründe reichen nicht aus, die vom Verwaltungsgericht zu der Frage, ob der Kläger zu 1. auf Grund familiärer Vermittlung zur Führung eines einfachen Gespräches in deutscher Sprache fähig ist, nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO gewonnene Überzeugung in dem für die Annahme ernstlicher Zweifel erforderlichen Maß (vgl. dazu BT-Drucks. 13/3993, S. 13) in Frage zu stellen.

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Da das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht tragend darauf abgestellt hat, ob die Klägerseite selbst eine mangelhafte Sprachkompetenz des Klägers zu 1. in anderem Zusammenhang eingeräumt hat, kommt es auf die Richtigkeit dieser Wertung nicht an.

5

Mit den Zeugenaussagen setzt sich das Verwaltungsgericht gleichfalls in einer Weise auseinander, die keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen begründet. Es unterstellt - quasi als Kern der Aussagen - als wahr, dass der Kläger zu 1. als Kind durch familiäre Vermittlung seitens der Großmutter deutsche Wörter gelernt und gebraucht hat. Dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Zeugenaussagen seien demgegenüber für eine hinreichende Bestimmung des konkreten Sprachniveaus, das der Kläger zu 1. in Folge der familiären Vermittlung erreicht hat, zu widersprüchlich bzw. zu zwiespältig, überschreitet den Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht. Eine eindeutige Aussage dahingehend, welches Sprachniveau der Kläger zu 1. bei dem Gebrauch der deutschen Sprache als Kind und später bei Heimatbesuchen besessen hat, ist den Zeugenaussagen nämlich nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zum Beweisthema der „familiären Vermittlung" Angaben der Zeugen zum Sprachvermögen des - seinerzeit schon 38- jährigen - Klägers zu 1. anlässlich seines Deutschlandurlaubes im Jahre 2002 keine maßgebliche Beachtung geschenkt hat.

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Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist auch weder substantiiert vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht dadurch, dass es bei seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung entscheidend auf das Sprachtestprotokoll abgestellt hat, allgemeinverbindliche Beweiswürdigungsgrundsätze nicht eingehalten, namentlich etwa auch gegen die Denkgesetze oder das Willkürverbot verstoßen hätte. Den Darlegungen des Verwaltungsgerichts zur Verwertbarkeit und Aussagekraft des Sprachtests hat die Zulassungsschrift keine durchschlagenden Argumente entgegengesetzt. Der Hinweis auf das Phänomen „Prüfungsversagen" genügt insoweit ebensowenig, wie das Verwaltungsgericht aus dem Sprachtest auf die schlichte Unwahrheit der Zeugenaussagen geschlossen hat. Eine ergänzende Beweiserhebung - namentlich in Form der Parteivernehmung - drängte sich angesichts der aussagekräftigen Einlassung des Klägers zu 1. bereits anlässlich des Sprachtests ebenso wenig auf.

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2. Soweit gerügt wird, das Verwaltungsgericht hätte dem Kläger zu 1. gem. § 86 Abs. 1 VwGO Gelegenheit geben müssen, sich persönlich anhören zu lassen, ist auch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben. Mit der Zulassungsschrift wird schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine förmliche Parteivernehmung des beweispflichtigen Klägers zu 1. gem. §§ 447, 448 ZPO gegeben waren. Den Angaben der einvernommenen Zeugen war eben keine eindeutige Aussage dazu zu entnehmen, welches Sprachniveau der Kläger zu 1. infolge der familiären Vermittlung bis zum Ende des Prägezeitraums erreicht hatte. Insbesondere aber zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, inwieweit sich aus der Sicht des Verwaltungsgerichts mittels einer Anhörung des Klägers zu 1. ein verlässlicher Schluss darauf hätte ziehen lassen, dass er tatsächlich am Ende der familiären Vermittlung bessere Sprachkenntnisse als beim Sprachtest hatte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt gem. § 72 Nr. 1 GKG, aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (a.F.).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).