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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2834/06·29.08.2006

Anhörungsrüge verworfen wegen fehlender Form und Substantiierung (§152a VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs gegen einen Senatsbeschluss; das Oberverwaltungsgericht verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig. Die Rüge entspreche nicht den Formanforderungen des §152a VwGO, da es an einer substantiierten Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung fehle. Das Gericht stellte zudem fest, dass die behaupteten Vorträge vom Senat zur Kenntnis genommen und geprüft worden seien. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger.

Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers als unzulässig verworfen, Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO muss innerhalb von zwei Wochen erhoben und die vorhandene entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert darstellen.

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Zur ausreichenden Darlegung hat der Rügeführer konkrete tatsächliche oder rechtliche Umstände vorzutragen, aus denen sich die Möglichkeit einer Gehörsverletzung ergibt; pauschale oder rein inhaltliche Kritik genügt nicht.

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Entscheidungserheblichkeit liegt vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die behauptete Gehörsverletzung zu einem für den Rügeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

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Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Senat ersichtlich das betreffende Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Rüge keine Aufzeigung der Unterlassung der Kenntnisnahme oder Berücksichtigung enthält.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO i. V. m. Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 3034/04

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

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Die Anhörungsrüge, mit der der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2006 behauptet, ist ungeachtet der Frage ihrer rechtsmissbräuchlichen Erhebung unzulässig, weil sie der durch § 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorgeschriebenen Form ermangelt.

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Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO i. V. m. Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO muss die - innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erhebende - Rüge das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen. Zur ausreichenden Darlegung muss der Rügeführer im Hinblick auf das konkrete Verfahren bestimmte tatsächliche und/oder rechtliche Umstände vortragen, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Je nach Gehörsverstoß muss er substantiiert vortragen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht äußern konnte oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2006

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- 18 A 1943/06 -, m. w. N.

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Hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, dass der Senat den Vortrag des Klägers, er habe den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht "ohne Gefährdung seines Arbeitsplatzes" wahrnehmen können, da er keinen Urlaub erhalten habe, nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gegenteil ist richtig: Der Senat hat dieses Vorbringen ausweislich des Beschlussabdrucks (Seite 3, zweiter Absatz) zur Kenntnis genommen und, wie die Bewertung als unsubstantiiert und nicht glaubhaft gemacht zeigt, auch in Erwägung gezogen. Abgesehen davon lässt die Anhörungsrüge auch jegliche Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Gehörsverstoßes vermissen. Entscheidungserheblichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die (behauptete) Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einem anderen, für den Rügeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

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Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 152a Rn. 15, und Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 152a Rn. 13, jeweils m. w. N.

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Diese Voraussetzung ist hier im übrigen offensichtlich nicht erfüllt. Denn der Senat hat seine Beurteilung, die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages stelle keinen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, selbständig tragend schon darauf gestützt, dass dieser Antrag als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag zu qualifizieren sei. Dass beide Argumente des Senats selbständig tragend nebeneinander stehen, wird ohne weiteres durch Wendung "Unabhängig davon" belegt, mit der der Senat seine Ausführungen zur fehlenden Mitwirkung des Klägers eingeleitet hat.

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Ebensowenig hat der Kläger auch nur ansatzweise aufgezeigt, dass der Senat das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Auch insoweit trifft das Gegenteil zu: Denn der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. Juni 2006 ausdrücklich festgestellt, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Tatsachen nicht gehalten gewesen sei, in eine Sachverhaltsermittlung einzutreten. Hierbei hat er als insoweit maßgebliche Tatsachen angeführt, dass der (seinerzeit fast 25 Jahre alte) Kläger im Aufnahmeantrag angegeben hat, nur einzelne Wörter Deutsch zu sprechen, und dass er der Beklagten im Oktober 2002 ferner mitgeteilt hat, sich dem Sprachtest mit Blick auf seine schlechten Deutschkenntnisse nicht zu stellen. Diese Tatsachen würdigend hat der Senat sodann ausgeführt, dass dem Verwaltungsgericht weitere konkrete Tatsachen, die den Schluss gerechtfertigt hätten, dass der Kläger entgegen seinen eigenen Angaben doch mehr als nur einzelne Wörter in deutscher Sprache sprechen kann, nicht vorgelegen hätten. Dass insoweit die substanzlose Behauptung, über bessere als die sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand ergebenden Deutschkenntnisse zu verfügen, ebensowenig ausreicht wie die Stellung eines (Ausforschungs-) Beweisantrages, müsste den Prozessbevollmächtigten des Klägers durch die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts seit langem bekannt sein.

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Angesichts des Vorstehenden nimmt der Senat mit besonderem Befremden die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis, es sei "höchst unverständlich, dass der hier entscheidende Senat sich mit einer Hartnäckigkeit an den Rand des gesetzlichen" begebe, "die kein Verständnis mehr erwecken" könne.

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"Höchst unverständlich" ist allerdings, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers zum wiederholten Male eine erkennbar aussichtslose, nämlich allein auf eine inhaltliche Kritik an dem jeweiligen Senatsbeschluss beschränkte "Anhörungsrüge" anhängig machen, obwohl der Senat sie schon in mehreren Beschlüssen darauf hingewiesen hat, dass die Anhörungsrüge nicht der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von entscheidungserheblichem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten dient; das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG begründet einen Anspruch auf Kenntnisnahme und Berücksichtigung relevanten Parteivorbringens, aber nicht auf ein bestimmtes

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- von einem Verfahrensbeteiligten für allein richtig gehaltenes - Ergebnis

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- vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006

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- 5 B 89.05 -

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und schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vorbringen der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004

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- 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).