Antrag auf PKH und Zulassung der Berufung wegen unzureichender Begründung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil. Das OVG lehnte PKH und Zulassung ab, weil die Zulassungsbegründung die Voraussetzungen des §124 VwGO nicht substantiiert darlegte. Es fehlten konkrete Auseinandersetzungen mit den entscheidungserheblichen Feststellungen und eine Herausarbeitung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen internationalen Unterhaltsfrage. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Zulassungsbegründung abgewiesen; Kosten zu Lasten der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt eine substantiiert begründete Darstellung der geltend gemachten Zulassungsgründe voraus; die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes genügt nicht.
Bei Berufungszulassung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) muss konkret dargelegt werden, inwiefern und aus welchen Gründen die erstinstanzliche Entscheidung signifikant vom üblichen Streitstoff abweicht.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Herausarbeitung einer noch nicht ober- oder höchstrichterlich geklärten, für das Berufungsverfahren entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Darstellung ihrer allgemeinen Bedeutung und Klärungsbedürftigkeit.
Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird nur bewilligt, wenn das Zulassungsersuchen hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO aufweist.
Zitiert von (7)
4 zustimmend · 3 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 2525/1905.09.2021Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 130/1528.01.2016Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 202/1528.01.2016Neutraljuris
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 1938/1419.01.2016Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 2762/1522.12.2015Neutraljuris
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, denn ihr Antrag auf Zulassung der Berufung hat - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO.
Die Zulassungsbegründung, mit der die Kläger die besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen, wird bereits den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe nicht gerecht.
Der Rechtsmittelführer hat insoweit über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darzulegen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich "erläutern", "näher auf etwas eingehen" oder "etwas substantiieren". Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Anforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb die Darlegungsanforderungen um so geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a, Rn. 194 und 203; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 124a, Rn. 49, jeweils m.w.N.
Dies zugrunde gelegt muss sich der Rechtsmittelführer im Rahmen der Begründung des Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 1 Nr. 2 VwGO mit den entscheidungstagenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen. Er muss im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen das Urteil aus seiner Sicht Zweifeln begegnet, die den Ausgang des Rechtsstreits als zumindest offen erscheinen lassen. Dabei müssen insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benannt werden, die mit der Rüge angegriffen werden.
Vgl. Seibert, a.a.O., § 124a, Rn. 209; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a, Rn. 53.
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Kläger, das sich auf die Angabe beschränkt, die Angelegenheit weise einen internationalen Bezug auf, nicht gerecht.
Eine für die Kläger günstigere Beurteilung ist auch nicht für den Fall geboten, dass besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon bejaht werden könnten, wenn die Sache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweicht. Auch zur Darlegung dieser Voraussetzungen hat der Rechtsmittelführer nämlich konkret darzutun, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sollen und worin die aus seiner Sicht vorliegende besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik im Einzelnen bestehen soll.
Vgl. Seibert, a.a.O., § 124a, Rn. 210.
Die Darlegung der von den Klägern ferner geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt schließlich voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind hier also neben der konkreten Frage auch ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung.
Vgl. Seibert, a.a.O., § 124a, Rn. 211 und 216; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a, Rn. 54, jeweils m.w.N.
Hieran fehlt es, weil die Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern aufgeworfenen Frage,
ob die Zeiten der Gewährung von Unterhaltsvorschuss in Österreich auf die Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem, deutschen Unterhaltsvorschussgesetz anzurechnen sind,
mit dem bloßen Hinweis, diese Rechtsfrage sei bislang noch nicht ober- oder höchstrichterlich entschieden, nicht hinreichend herausgearbeitet wurde.
Vgl. Seibert, a.a.O., § 124a, Rn. 211, m.w.N.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.